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BTVG Bauträgervertragsgesetz

Gesetze > BTVG

Langtitel
Bundesgesetz, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an
Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden
(Bauträgervertragsgesetz - BTVG) und das Wohnungseigentumsgesetz 1975
geändert wird
(NR: GP XX RV 312 AB 450 S. 53. BR: AB 5358 S. 620.)
StF: BGBl. I Nr. 7/1997
Änderung
idF: BGBl. I Nr. 72/1999 (NR: GP XX RV 1633 AB 1682 S. 162.
BR: AB 5914 S. 653.)
BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75.
BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
Artikel I
Bauträgervertragsgesetz (BTVG)

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Bauträgerverträge anzuwenden,
bei denen der Erwerber vor der Fertigstellung vereinbarungsgemäß
Zahlungen von mehr als 145 Euro pro Quadratmeter Nutzfläche (§ 6 WEG
1975) zu leisten hat.
(2) Andere Vorschriften, die für den Erwerber günstiger sind,
bleiben unberührt. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können
nicht zum Nachteil des Erwerbers abbedungen werden, wenn dieser
Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 KSchG) ist.
Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag über den Erwerb des
Eigentums, des Wohnungseigentums, des Baurechts, des Bestandrechts
oder eines sonstigen Nutzungsrechts einschließlich Leasings an zu
errichtenden oder durchgreifend zu erneuernden Gebäuden, Wohnungen
oder Geschäftsräumen.
(2) Bauträger ist, wer sich verpflichtet, einem Erwerber die in
Abs. 1 genannten Rechte einzuräumen.
(3) Erwerber ist, wem Ansprüche auf den Erwerb der in Abs. 1
genannten Rechte gegen den Bauträger zustehen sollen.
(4) Ein Bauträgervertrag (Abs. 1) liegt auch dann vor, wenn zwar
der Erwerber sein Recht an der Liegenschaft von einem Dritten
erwirbt, dieser Vertrag aber mit dem Vertrag über die Errichtung oder
durchgreifende Erneuerung des Gebäudes, der Wohnung oder des
Geschäftsraums eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Form des Vertrags

§ 3. (1) Der Bauträgervertrag bedarf der Schriftform.
(2) Auf den Mangel der Form kann sich nur der Erwerber bis zum Ende
der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) berufen.
Vertragsinhalt

§ 4. (1) Der Bauträgervertrag hat jedenfalls folgende Punkte zu
enthalten:
1. den bestimmt bezeichneten Vertragsgegenstand, wobei in den
Vertrag genaue Pläne und Baubeschreibungen sowie die Ausstattung
und deren Zustand einzubeziehen sind;
2. das vom Erwerber zu zahlende Entgelt und dessen Fälligkeit; ist
das Entgelt nicht als Fixpreis bestimmt, so kann ein von
bestimmten Kostenfaktoren abhängiges Entgelt vereinbart werden;
eine solche Vereinbarung ist nur wirksam, wenn diese Faktoren
genau festgelegt sind und eine Obergrenze bestimmt ist oder
diese Festlegung des Entgelts nach dem WGG zulässig ist;
3. den spätesten Übergabetermin;
4. vom Erwerber allenfalls zu übernehmende Lasten;
5. die Art der Sicherung des Erwerbers (§ 7) sowie
6. den Treuhänder, sofern ein solcher zu bestellen ist (§ 12).
(2) Liegt bei Abschluß des Bauträgervertrags noch keine
rechtskräftige Baubewilligung vor, so kann vereinbart werden, daß den
Bauträger aus der verspäteten Übergabe keine Verzugsfolgen treffen
und der Erwerber an den Vertrag gebunden bleibt, sofern die
Verzögerung auf die für den Bauträger nicht vorhersehbare und durch
ihn nicht abwendbare lange Dauer des baubehördlichen Verfahrens
zurückzuführen ist und ein Jahr nicht übersteigt.
Gesetzliche Rücktrittsrechte des Erwerbers

§ 5. (1) Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung
zurücktreten, wenn ihm der Bauträger nicht eine Woche vor deren
Abgabe schriftlich folgendes mitgeteilt hat:
1. alle wesentlichen Informationen über den Vertragsinhalt (§ 4
Abs. 1);
2. wenn allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers
schuldrechtlich (§ 8) ohne Bestellung eines Treuhänders
gesichert werden sollen, den vorgesehenen Wortlaut der ihm
auszustellenden Sicherheit;
3. wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers nach § 7 Abs. 6 Z 2
erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut der
Haftungserklärung der inländischen Gebietskörperschaft oder die
entsprechende gesetzliche Bestimmung;
4. wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 3 erfüllt werden
soll, den vorgesehenen Wortlaut der eine gleichwertige Sicherung
gewährleistenden Vereinbarungen;
5. wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs. 6 Z 4 erfüllt werden
soll, den vorgesehenen Wortlaut der Vereinbarung mit dem
Kreditinstitut.
(2) Der Rücktritt ist binnen einer Woche zu erklären. Die
Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Erwerber eine
Zweitschrift oder Kopie seiner Vertragserklärung und die in Abs. 1
genannten Informationen sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht
schriftlich erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens
einen Monat nach Abgabe der Vertragserklärung des Erwerbers.
(3) Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertragserklärung
zurücktreten, wenn eine von den Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte
Wohnbauförderung ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm
gelegenen Gründen nicht gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen einer
Woche zu erklären. Die Rücktrittsfrist beginnt, sobald der Erwerber
vom Unterbleiben der Wohnbauförderung informiert wird und
gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über das
Rücktrittsrecht erhält. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch
spätestens einen Monat nach Erhalt der Information über das
Unterbleiben der Wohnbauförderung.
(4) Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem
Treuhänder gegenüber erklären. Für die Rücktrittserklärung gilt § 3
Abs. 4 KSchG sinngemäß. Rechte des Erwerbers, die Aufhebung oder
Änderung des Vertrags nach anderen Bestimmungen zu verlangen, bleiben
unberührt.
(5) Der Rücktritt gilt im Fall des § 2 Abs. 4 auch für den mit dem
Dritten geschlossenen Vertrag.
Vertragliche Rücktrittsrechte des Bauträgers

§ 6. (1) Ein Recht des Bauträgers, vom Vertrag zurückzutreten, kann
nur für den Fall vereinbart werden, daß
1. Bauträgerverträge über eine bestimmte Mindestzahl von Objekten
desselben Vorhabens oder über einen bestimmten Anteil der
Gesamtnutzfläche nicht zustande kommen; dieses Rücktrittsrecht
steht dem Bauträger längstens sechs Monate nach der
Vertragsschließung mit dem Erwerber zu;
2. der Erwerber entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung nicht
innerhalb der von den Parteien festgelegten oder sonst einer
angemessenen Frist ein Förderungsansuchen stellt, Erklärungen
vor Behörden abgibt, Finanzierungszusagen, Sicherheiten oder
Urkunden beibringt oder Unterschriften leistet.
(2) Das Rücktrittsrecht nach Abs. 1 Z 2 kann nur ausgeübt werden,
wenn der Erwerber schriftlich zur Vornahme der betreffenden Handlung
unter Setzung einer Frist von mindestens einem Monat aufgefordert
worden ist und dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nachkommt.
Sicherung des Erwerbers

§ 7. (1) Der Bauträger hat den Erwerber gegen den Verlust der von
diesem auf Grund des Bauträgervertrags geleisteten Zahlungen zu
sichern.
(2) Die Sicherung kann entweder durch schuldrechtliche Sicherung
(§ 8), durch grundbücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs auf
der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach
Ratenplan (§§ 9 und 10) oder durch pfandrechtliche Sicherung (§ 11)
erfolgen.
(3) Die schuldrechtliche Sicherung, die grundbücherliche
Sicherstellung und die pfandrechtliche Sicherung können auch
nebeneinander eingesetzt werden. Ein späterer einvernehmlicher
Austausch von Sicherheiten ist zulässig, soweit dadurch der
Sicherungszweck nicht beeinträchtigt wird.
(4) Ansprüche des Bauträgers und eines Dritten gemäß § 2 Abs. 4
werden erst fällig, wenn und soweit die in diesem Bundesgesetz
vorgesehenen Sicherungen des Erwerbers vorliegen.
(5) Die Sicherungspflicht des Bauträgers endet mit der
tatsächlichen Übergabe des fertiggestellten Vertragsobjekts und der
Sicherung der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung.
(6) Die Sicherungspflicht (Abs. 1 bis 5) ist außer durch die
Einhaltung der §§ 8 bis 14 auch erfüllt, wenn
1. eine inländische Gebietskörperschaft Bauträger ist oder
2. eine inländische Gebietskörperschaft dem Erwerber auf Grund
einer gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmung für seine
allfälligen Rückforderungsansprüche unmittelbar haftet oder
3. eine inländische Gebietskörperschaft eine Förderung aus
öffentlichen Mitteln gewährt und eine den Sicherungsmitteln der
§§ 8 bis 14 gleichwertige Sicherung des Erwerbers erfolgt, die
insbesondere in Förderungsregelungen vorgesehen ist, deren
Einhaltung von der Gebietskörperschaft überwacht wird; die
Gleichwertigkeit ist in der Regel gegeben, wenn
a) der Abschluß des Bauträgervertrags erst nach Vorliegen einer
rechtskräftigen Baubewilligung und der schriftlichen
Zusicherung der öffentlichen Förderung erfolgt,
b) die Finanzierung der gesamten Herstellungskosten des
Bauvorhabens nach dem Finanzierungsplan der
Gebietskörperschaft, der der Förderungszusage zugrunde liegt,
gesichert ist und gewährleistet ist, daß außer der
Sicherstellung der Finanzierungsmittel nach dem
Finanzierungsplan keine weiteren geldwerten Lasten vor Ende
der Sicherungspflicht ohne Zustimmung der Gebietskörperschaft
oder des Erwerbers verbüchert sind oder werden,
c) der Erwerber, sofern er Anspruch auf die Einräumung des
Eigentums, des Wohnungseigentums oder des Baurechts hat,
grundbücherlich sichergestellt ist, und
d) eine Kontrolle des Baufortschritts und der Verwendung der
Finanzierungsmittel einschließlich der Eigenmittel des
Erwerbers durch die Gebietskörperschaft erfolgt, oder
4. Zahlungen des Erwerbers auf ein bei einem Kreditinstitut (§ 8
Abs. 3) treuhändig für Rechnung des Erwerbers geführtes Konto
des Bauträgers erfolgen und mit dem Kreditinstitut zugunsten des
Erwerbers vereinbart ist, daß der Bauträger über diese Zahlungen
und die angewachsenen Zinsen erst nach der tatsächlichen
Übergabe des fertiggestellten Vertragsobjekts und der Sicherung
der Erlangung der vereinbarten Rechtsstellung verfügen kann.
Schuldrechtliche Sicherung

§ 8. (1) Allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers können
durch Bürgschaft, Garantie oder geeignete Versicherung gesichert
werden. Die Sicherungspflicht erstreckt sich auch auf nicht länger
als drei Jahre rückständige Zinsen bis zu der in § 14 Abs. 1
genannten Höhe.
(2) Die in Abs. 1 genannten Sicherheiten können durch eine der Höhe
nach begrenzte Fertigstellungsgarantie ersetzt werden, die jedenfalls
die Rückforderungsansprüche einschließt.
(3) Bürgen oder Garanten müssen Kreditinstitute oder
Versicherungsunternehmen, die zur Geschäftsausübung im Inland
berechtigt sind, oder inländische Gebietskörperschaften sein.
(4) Ein dem Bauträger vertraglich zugestandenes Verfügungsrecht
über die dem Erwerber eingeräumte Sicherheit ist unwirksam.
Grundbücherliche Sicherstellung

§ 9. (1) Der Erwerber aus einem Bauträgervertrag über den Erwerb
des Eigentums, des Wohnungseigentums oder des Baurechts kann auch
durch eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des Rechtserwerbs
auf der zu bebauenden Liegenschaft in Verbindung mit der Zahlung nach
Ratenplan (§ 10) gesichert werden.
(2) Bei einem Bauträgervertrag über den Erwerb von Wohnungseigentum
stellt die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 24a
Abs. 2 WEG 1975 eine ausreichende bücherliche Sicherstellung des
Erwerbers dar.
(3) Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist (§ 4 Abs. 1
Z 4), muß weiters die Lastenfreiheit der Liegenschaft hergestellt
oder die künftige Lastenfreiheit gesichert sein. Zwischen dem
Hypothekargläubiger und dem Bauträger muß zugunsten des Erwerbers
vereinbart sein, daß die Liegenschaft oder der Anteil des Erwerbers
mit Ausnahme jenes Teiles des Entgeltes freigestellt wird, den der
Erwerber noch nicht entrichtet hat.
Zahlung nach Ratenplan

§ 10. (1) Bei der Zahlung nach Ratenplan ist der vereinbarte Preis
in Raten zu entrichten, die jeweils erst nach Abschluß der in Abs. 2
festgelegten Bauabschnitte fällig werden.
(2) Zu nachstehenden Terminen sind höchstens fällig:
1. bei Baubeginn auf Grund einer rechtskräftigen Baubewilligung
30 vom Hundert des Entgelts, wenn dem Erwerber Eigentum
(Wohnungseigentum) zu übertragen ist, oder 20 vom Hundert, wenn
das Baurecht einzuräumen ist;
2. vom Restbetrag:
40 vom Hundert nach Fertigstellung des Rohbaus und des Daches,
25 vom Hundert nach Fertigstellung der Rohinstallationen,
15 vom Hundert nach Fertigstellung der Fenster und deren
Verglasung,
17 vom Hundert nach Bezugsfertigstellung und
3 vom Hundert nach Fertigstellung der gesamten Anlage oder bei
vereinbarter vorzeitiger Übernahme des Gebäudes oder der
Wohnung.
(3) Eine Vereinbarung der Fälligkeit der ersten Rate vor Baubeginn
(Abs. 2 Z 1) ist unter der Voraussetzung zulässig, daß auf Grund des
hohen Wertes der zu bebauenden Liegenschaft die grundbücherliche
Sicherstellung des Erwerbers bereits eine ausreichende Sicherheit
bietet.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf durchgreifende Erneuerungen von
Altbauten sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auf die Übernahme von Geldlasten durch
den Erwerber sinngemäß anzuwenden.
Pfandrechtliche Sicherung

§ 11. (1) Allfällige Rückforderungsansprüche des Erwerbers können
auch durch ein ausreichende Deckung bietendes Pfandrecht auf einer
Liegenschaft gesichert werden. Die Sicherungspflicht erstreckt sich
auch auf nicht länger als drei Jahre rückständige Zinsen in der in
§ 14 Abs. 1 genannten Höhe.
(2) Allfällige Rückforderungsansprüche mehrerer Erwerber können
auch durch ein Pfandrecht zugunsten des Treuhänders gesichert werden.
Zur Verfügung über ein solches Pfandrecht und zu seiner Verwertung
ist allein der Treuhänder berechtigt.
(3) Das Pfandrecht nach Abs. 1 und 2 kann auch auf einen
Höchstbetrag lauten, bis zu dem die Deckung reichen soll.
Bestellung eines Treuhänders

§ 12. (1) Der Bauträger ist verpflichtet, spätestens bei der
Unterfertigung des Bauträgervertrags einen Treuhänder zu bestellen,
dessen Tätigkeit erst mit dem Ende der Sicherungspflicht des
Bauträgers (§ 7 Abs. 5) dem jeweiligen Erwerber gegenüber endet. Auf
die Bestellung des Treuhänders kann nur verzichtet werden, wenn für
alle allfälligen Rückforderungsansprüche des Erwerbers eine
schuldrechtliche Sicherung (§ 8) bestellt wird.
(2) Als Treuhänder kann nur ein Rechtsanwalt (eine
Rechtsanwalts-Partnerschaft) oder ein Notar bestellt werden.
(3) Der Treuhänder hat außer den Verpflichtungen aus diesem
Bundesgesetz, aus anderen Vorschriften oder aus Vertrag insbesondere
die Pflicht,
1. den Erwerber über die Natur des Vertrags und die wesentlichen
Vertragspunkte in rechtlicher Hinsicht zu belehren und
2. die Erfüllung der Sicherungspflicht des Bauträgers nach diesem
Bundesgesetz zu überwachen und
3. dem Erwerber über die von ihm entgegengenommenen Zahlungen
entweder laufend, mindestens aber jährlich nach Abschluß des
Kalenderjahrs spätestens zum 31. Jänner des Folgejahrs Rechnung
zu legen.
(4) Bei der grundbücherlichen Sicherstellung (§ 9) hat der
Treuhänder die vertraglichen und grundbuchsrechtlichen
Voraussetzungen, insbesondere das Vorhandensein von
Freistellungsverpflichtungen der Hypothekargläubiger (§ 9 Abs. 3), zu
prüfen und den Erwerber bei der Einhaltung des Ratenplans durch
Überwachung des Baufortschritts zu unterstützen.
(5) Bei der pfandrechtlichen Sicherung (§ 11) hat der Treuhänder
die vertraglichen, die grundbuchsrechtlichen und die wertmäßigen
Voraussetzungen für die Deckung allfälliger Rückforderungsansprüche
zu prüfen.
(6) Im Fall einer längerfristigen Verhinderung des Treuhänders hat
das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Liegenschaft liegt, im
Verfahren außer Streitsachen auf Antrag des Bauträgers oder eines
Erwerbers einen anderen Treuhänder zu bestellen, sofern weder im
Bauträgervertrag für diesen Fall Vorsorge getroffen worden ist noch
sich die Beteiligten in angemessener Frist einigen.
Feststellung des Baufortschritts, Bewertung des Pfandrechts

§ 13. (1) Der Abschluß eines Bauabschnitts (§ 10 Abs. 2) ist nach
dem Fertigstellungsgrad der Hauptanlage zu beurteilen. Bei mehreren
selbständigen Bauwerken ist der Fertigstellungsgrad desjenigen
Bauwerks maßgeblich, auf das sich der Anspruch des Erwerbers bezieht.
(2) Zur Feststellung des Abschlusses des jeweiligen Bauabschnitts
kann der Treuhänder einen für den Hochbau zuständigen Ziviltechniker,
einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen für das
Bauwesen oder eine im Rahmen der Förderung des Vorhabens tätige
inländische Gebietskörperschaft beiziehen. Diese haften dem Erwerber
unmittelbar; sie gelten nicht als Erfüllungsgehilfen des Treuhänders.
(3) Zur Feststellung der ausreichenden Deckung eines vom Bauträger
gemäß § 11 angebotenen Pfandrechts sowie zur Feststellung des Wertes
der zu bebauenden Liegenschaft im Sinn des § 10 Abs. 3 kann der
Treuhänder einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen
für das Immobilienwesen beiziehen. Dieser haftet dem Erwerber
unmittelbar; er gilt nicht als Erfüllungsgehilfe des Treuhänders.
Rückforderungsansprüche des Erwerbers bei vorzeitiger Zahlung

§ 14. (1) Der Erwerber kann alle Leistungen, die er oder der
Treuhänder für ihn entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
erbracht hat, zurückfordern. Der Bauträger hat für
Rückforderungsansprüche Zinsen ab dem Zahlungstag in einer den
jeweiligen Basiszinssatz um sechs Prozentpunkte übersteigenden Höhe
zu zahlen.
(2) Der Rückforderungsanspruch verjährt in drei Jahren. Auf ihn
kann im voraus nicht wirksam verzichtet werden.
(3) Rückforderungsansprüche nach anderen Vorschriften bleiben
unberührt.
Haftung des Bauträgers für Rückforderungsansprüche des Erwerbers

§ 15. Rückforderungsansprüche des Erwerbers nach § 14 und aus
anderen Rechtsgründen richten sich auch dann gegen den Bauträger,
wenn der Erwerber entsprechend dem Bauträgervertrag Zahlungen an
Dritte geleistet hat.
Abtretung von Ansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung

§ 16. Ist die Durchsetzung von Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüchen auf Grund mangelhafter Leistung gegen den
Bauträger durch Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder aus
anderen Gründen unmöglich oder erheblich erschwert, so kann der
Erwerber die Abtretung der dem Bauträger gegen Dritte zustehenden
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche auf Grund mangelhafter
Leistung verlangen. Der Rechtsübergang tritt mit dem Einlangen des
auf die Abtretung gerichteten schriftlichen Verlangens des Erwerbers
beim Bauträger ein; für den Dritten gelten die §§ 1395 und 1396 ABGB.
Strafbestimmungen

§ 17. Ein Bauträger, der
1. es unterläßt, einen den § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1
entsprechenden Vertrag zu errichten,
2. Zahlungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
vereinbart, fordert oder entgegennimmt oder
3. es entgegen dem § 12 unterläßt, von der Vertragsschließung bis
zum Ende der Sicherungspflicht (§ 7 Abs. 5) einen Treuhänder
beizuziehen,
begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich
strafbaren Handlung erfüllt - eine Verwaltungsübertretung und ist im
Fall der Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 14 000 Euro, in den Fällen
der Z 2 und 3 mit einer solchen bis zu 28 000 Euro zu bestrafen.
Inkrafttreten, Verweisungen und Vollziehungsklausel

§ 18. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft. Es
ist auf nach seinem Inkrafttreten geschlossene Bauträgerverträge über
Bauvorhaben anzuwenden, bei denen der Baubeginn nach dem 30. November
1996 der Baubehörde angezeigt worden ist.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des
§ 17 der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der
Bundesminister für Justiz betraut.
(4) Die §§ 1, 14, 17 und 18 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(5) § 1 in der in Abs. 4 genannten Fassung ist auf
Bauträgerverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001
abgeschlossen worden sind. § 17 in der in Abs. 4 genannten Fassung
ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2001 begangen worden sind.
Artikel II
Änderungen des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

(Anm.: Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr.
417/1975)

MRG Teil 1

MRG Teil 2

MRG Teil 3

KSchG

WEG

BTVG

MaklerG

HeizKG

       

www.vor-ort.at

www.grund-finden.at

www.wohnung-finden.at

www.haus-finden.at

www.open-house.at

www.guenstig-zu haben.at

www.immowolf.at

www.natur-werner.at

www.servers.at

www.auxo.at

www.esoterikmesse.org

www.times.at

www.immobilien-agentur.at

www.tb-raab.at

www.queb.at

 
       

Mietrechtsgesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

06 - 07 - 08 - 09 - 10

11 - 12 - 13 - 14 - 15

16 - 17 - 18 - 19 - 20

21 - 22 - 23 - 24 - 25

26 - 27 - 28 - 29 - 30

31 - 32 - 33 - 34 - 35

36 - 37 - 38 - 39 - 40

41 - 42 - 43 - 44 - 45

46 - 47 - 48 - 49 - 50

51 - 52 - 53 - 54 - 55

56 - 57 - 58 - 59

       

Wohnungseigentumsgesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

06 - 07 - 08 - 09 - 10

11 - 12 - 13 - 14 - 15

16 - 17 - 18 - 19 - 20

21 - 22 - 23 - 24 - 25

26 - 27 - 28 - 29 - 30

31 - 32 - 33 - 34 - 35

36 - 37 - 38 - 39 - 40

41 - 42 - 43 - 44 - 45

46 - 47 - 48 - 49 - 50

51 - 52 - 53 - 54 - 55

56 - 57

       

Maklergesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

06 - 07 - 08 - 09 - 10

11 - 12 - 13 - 14 - 15

16 - 17 - 18 - 19 - 20

21 - 22 - 23 - 24 - 25

26 - 27 - 28 - 29 - 30

31 - 32 - 33 - 34 - 35

36 - 37 - 38 - 39 - 40

       

Konsumentenschutzgesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

06 - 07 - 08 - 09 - 10

11 - 12 - 13 - 14 - 15

16 - 17 - 18 - 19 - 20

21 - 22 - 23 - 24 - 25

26 - 27 - 28 - 29 - 30

31 - 32 - 33 - 34 - 35

36 - 37 - 38 - 39 - 40

       

Heizkostengesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

06 - 07 - 08 - 09 - 10

11 - 12 - 13 - 14 - 15

16 - 17 - 18 - 19 - 20

21 - 22 - 23 - 24 - 25

26 - 27 - 28 - 29 - 30

   
       

Bauträgervertragsgesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

06 - 07 - 08 - 09 - 10

11 - 12 - 13 - 14 - 15

16 - 17 - 18

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