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HeizKG Heizkostengesetz

Gesetze > Heizkostenabrechnungsgesetz

Langtitel
Bundesgesetz über die sparsamere Nutzung von Energie durch
verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
(Heizkostenabrechnungsgesetz - HeizKG) sowie über Änderungen des
Wohnungseigentumsgesetzes 1975, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
und des Mietrechtsgesetzes
(NR: GP XVIII RV 670 und 716 AB 815 S. 91. BR: AB 4393 S. 562.)
StF: BGBl. Nr. 827/1992
Änderung
idF: BGBl. Nr. 800/1993 (NR: GP XVIII IA 579/A AB 1268 S. 134.
BR: 4644 AB 4653 S. 575.)
BGBl. I Nr. 140/1997 (NR: GP XX RV 898 AB 1002 S. 104.
BR: AB 5602 S. 634.)
BGBl. I Nr. 147/1999 (NR: GP XX AB 2056 S. 181.
BR: 6014 AB 6060 S. 657.)
BGBl. I Nr. 36/2000 (NR: GP XXI IA 129/A AB 122 S. 29.
BR: AB 6151 S. 666.)
BGBl. I Nr. 136/2001 (NR: GP XXI RV 742 AB 824 S. 81.
BR: 6458 AB 6459 S. 681.)
BGBl. I Nr. 71/2002 (NR: GP XXI AB 1051 S. 97.
BR: AB 6617 S. 686.)
BGBl. I Nr. 113/2003 (NR: GP XXII RV 249 AB 270 S. 38.
BR: AB 6897 S. 703.)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziel des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Geltungsbereich
§ 4 Verhältnis zu anderen Regelungen

II. Abschnitt
Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten und
Ermittlung der Verbrauchsanteile

§ 5 Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung
§ 6 Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung)
der Verbrauchsanteile
§ 7 Maßnahmen zur sparsameren Nutzung von Energie
§ 8 Stammblatt; Prüfpflichten
§ 9 Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten
§ 10 Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten Heiz- und
Warmwasserkosten
§ 11 Ermittlung der Verbrauchsanteile
§ 12 Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Heiz-
und Warmwasserkosten
§ 13 Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen
§ 14 Wechsel des Wärmeabnehmers oder Wärmeabgebers
§ 15 Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch

III. Abschnitt
Abrechnung

§ 16 Abrechnungsperiode
§ 17 Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
§ 18 Information über die Abrechnung (Abrechnungsübersicht)
§ 19 Einsicht in Abrechnung und Belegsammlung
§ 20 Durchsetzung der Abrechnung
§ 21 Vorauszahlung und Folgen der Abrechnung
§ 22 Nachträgliche Berichtigung der Abrechnung
§ 23 Zwischenermittlung; Überschüsse und Fehlbeträge
§ 24 Genehmigung der Abrechnung
§ 24a Nachträgliche Inbetriebnahme einer Zusatzheizung

IV. Abschnitt
Besondere Verfahrensvorschriften

§ 25 Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

V. Abschnitt

§ 26 Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

VI. Abschnitt

§ 27 Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

VII. Abschnitt

§ 28 Änderung des Mietrechtsgesetzes

VIII. Abschnitt

§ 29 Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 30 Vollziehung

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Ziel des Gesetzes

§ 1. Zur rationellen und sparsamen Energieverwendung in Gebäuden
mit mindestens vier Nutzungsobjekten, die durch gemeinsame
Wärmeversorgungsanlagen mit Wärme versorgt werden, sind die Heiz- und
Warmwasserkosten unabhängig von der Rechtsform zum überwiegenden Teil
auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs abzurechnen, sofern
die Wärmeabnehmer Einfluß auf den Verbrauch haben und die erwartete
Energieeinsparung die Kosten übersteigt, die sich aus dem Einbau und
Betrieb der Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile
ergeben.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. Wärme:
die Energie zur Raumbeheizung sowie zur Warmwasserbereitung;
2. gemeinsame Wärmeversorgungsanlage:
eine Einrichtung, die für ein oder mehrere Gebäude einer oder
mehrerer abgeschlossener wirtschaftlicher Einheiten, von denen
zumindest eine mindestens vier Nutzungsobjekte umfassen muß,
Wärme erzeugt und bereitstellt;
3. Wärmeabgeber:
denjenigen, der
a) eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage im eigenen Namen
betreibt und Wärme unmittelbar an die Wärmeabnehmer
weitergibt oder
b) Wärme vom Erzeuger übernimmt und im eigenen Namen an die
Wärmeabnehmer weitergibt;
4. Wärmeabnehmer:
denjenigen, der ein mit Wärme versorgtes Nutzungsobjekt im Sinn
der Z 5 entweder
a) als Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes selbst,
b) als einer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt
unmittelbar vom Eigentümer oder Fruchtnießer des Gebäudes
ableitet, oder
c) als Wohnungseigentümer nutzt;
5. Nutzungsobjekte:
die mit Wärme versorgten Wohnungen, sonstigen selbständigen
Räumlichkeiten und Abstellplätze für Kraftfahrzeuge - diese
jedoch nur, wenn der Verbrauch durch Messung zugeordnet und vom
Wärmeabnehmer beeinflusst werden kann - im Sinne des § 6 Abs. 1
Z 2 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 70/2002,
einschließlich solcher, die der allgemeinen Benützung dienen,
und jener, deren Zweckbestimmung einer ausschließlichen
Benützung entgegensteht (wie Hobbyraum und Sauna);
6. beheizbare Nutzfläche:
a) jedenfalls die Nutzfläche im Sinne des § 2 Abs. 7 in
Verbindung mit § 7 des Wohnungseigentumsgesetzes 2002,
ausgenommen jener offener Loggien sowie jener von
Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, die nicht von einer
gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt
werden, und
b) die Flächen von sonstigen Räumen im Sinne der Z 5 sowie von
Keller-, Dachboden- und Hobbyräumen und Saunen; diese jedoch
nur dann, wenn sie von einer gemeinsamen
Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt werden;
7. wirtschaftliche Einheit:
eine Mehrzahl von Nutzungsobjekten in einem oder mehreren
Gebäuden oder Gebäudeteilen mit gemeinsamer Wärmeversorgung und
-abrechnung, unabhängig davon, ob die Gebäude oder Gebäudeteile
auf einer Liegenschaft oder auf mehreren Liegenschaften
errichtet sind;
8. Heiz- und Warmwasserkosten:
die Energiekosten sowie die sonstigen Kosten des Betriebes; im
Fall einer Wärmeversorgung nach § 4 Abs. 2 die Kosten der
Wärmeversorgung auf Grund der vertraglich in den
Wärmelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich
festgesetzten Preise;
9. Energiekosten:
die Kosten jener Energieträger, die zur Umwandlung in Wärme
bestimmt sind, wie Kohle, Öl, Gas, Strom, Biomasse oder
Abwärme, und die Kosten der sonst für den Betrieb der
Wärmeversorgungsanlage erforderlichen Energieträger, wie etwa
Stromkosten für die Umwälzpumpe, für den Brenner oder für die
Regelung der Aggregate;
10. sonstige Kosten des Betriebes:
alle übrigen Kosten des Betriebes, zu denen die Kosten für die
Betreuung und Wartung einschließlich des Ersatzes von
Verschleißteilen - insbesondere von Vorrichtungen zur Erfassung
(Messung) der Verbrauchsanteile - und die Kosten der
Abrechnung, nicht aber der Aufwand für Erhaltung oder
Verbesserung der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage zählen;
11. Verbrauchsanteile:
die auf die einzelnen Nutzungsobjekte entfallenden Anteile an
der gesamten Heizungs- und Warmwasserversorgung;
12. Stand der Technik:
den auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen
beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer
Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren
Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist; bei der
Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere
vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen
heranzuziehen.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Aufteilung der Heiz- und
Warmwasserkosten in Gebäuden und wirtschaftlichen Einheiten mit
mindestens vier Nutzungsobjekten, die
1. durch eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage mit Wärme versorgt
werden und
2. mit Vorrichtungen zur Ermittlung der Verbrauchsanteile
ausgestattet sind oder nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes, nach anderen Rechtsvorschriften oder auf Grund
vertraglicher Verpflichtungen auszustatten sind.
(2) Im Falle einer Wärmeversorgung nach § 4 Abs. 2 sind die §§ 16
bis 24 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten nach den vertraglich in
den Wärmelieferungsverträgen vereinbarten oder behördlich
festgesetzten Preisen abzurechnen sind (§ 18 Abs. 1 Z 2) und
2. sich die in § 19 vorgesehene Verpflichtung zur
Einsichtsgewährung in die Abrechnung und die Belegsammlung und
die in § 20 vorgesehene Durchsetzung der Abrechnung nur auf
die das Gebäude (die wirtschaftliche Einheit) betreffenden
Kosten der Wärmeversorgung sowie die Information über die
Abrechnung (Abrechnungsübersicht) gemäß § 18 Abs. 1 beziehen.
(3) Für Gebäude und wirtschaftliche Einheiten, für die bereits vor
dem 1. Oktober 1992 Heiz- und Warmwasserkosten verbrauchsabhängig
abgerechnet wurden, gelten der I. bis IV. Abschnitt nach Maßgabe des
§ 29.

Verhältnis zu anderen Regelungen

§ 4. (1) Sonstige bundesgesetzliche oder vertragliche Regelungen
über die Heiz- und Warmwasserkosten sind nur anzuwenden, soweit sie
nicht mit diesem Bundesgesetz in Widerspruch stehen.
(2) Wird ein Gebäude (eine wirtschaftliche Einheit) mit Wärme
versorgt, die
1. nicht im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit) erzeugt wird
oder
2. von einem gewerbsmäßigen Wärmeerzeuger mit Zustimmung der
Wärmeabnehmer im Gebäude (in der wirtschaftlichen Einheit)
erzeugt wird,
richten sich die Erhaltungspflichten betreffend die gemeinsame
Wärmeversorgungsanlage nach den vertraglichen Vereinbarungen in den
Wärmelieferungsverträgen. Liegen solche Vereinbarungen nicht vor, ist
§ 7 anzuwenden.

II. Abschnitt
Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten und
Ermittlung der Verbrauchsanteile
Voraussetzungen für die Verbrauchsermittlung

§ 5. (1) Können die Verbrauchsanteile durch Verfahren, die dem
Stand der Technik entsprechen, ermittelt werden und ist der
Energieverbrauch - bezogen auf das Gebäude (wirtschaftliche Einheit)
- überwiegend von den Wärmeabnehmern beeinflußbar, so sind die
Energiekosten überwiegend nach den Verbrauchsanteilen aufzuteilen.
(2) Ist die Erfassung (Messung) des Wärmeverbrauchs aus technischen
Gründen, insbesondere infolge der wärmetechnischen Ausgestaltung des
Gebäudes oder der Gestaltung der gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage
und der Heizkörper, zur zumindest näherungsweisen Ermittlung der
Verbrauchsanteile nicht tauglich, so hat das Gericht auf Antrag
auszusprechen, daß die Energiekosten mit Wirksamkeit für die der
Entscheidung folgenden Abrechnungen zur Gänze nach der beheizbaren
Nutzfläche aufzuteilen sind.
(3) Eine Untauglichkeit im Sinn des Abs. 2 liegt jedenfalls dann
vor, wenn der Wärmeverbrauch im Gebäude (wirtschaftliche Einheit)
nicht überwiegend von den Wärmeabnehmern beeinflußt werden kann.

Ausstattung mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der
Verbrauchsanteile

§ 6. (1) Soweit sonst keine Verpflichtung zur Ausstattung des
Gebäudes mit Vorrichtungen zur Erfassung (Messung) der
Verbrauchsanteile besteht, kann jeder Wärmeabnehmer auch nachträglich
eine solche Ausstattung verlangen, wenn
1. jeder Wärmeabnehmer den Energieverbrauch im Sinn des § 5 Abs. 1
beeinflussen kann und
2. sich die Wirtschaftlichkeit einer solchen Ausstattung aus einem
Vergleich der dafür entstehenden Kosten mit dem daraus zu
erzielenden Nutzen ergibt. Die Wirtschaftlichkeit ist gegeben,
wenn die aus der Ermittlung der Verbrauchsanteile innerhalb der
üblichen Nutzungsdauer zu erwartende Einsparung an Energiekosten
a) mindestens 10 vH beträgt und
b) höher ist als die Summe aus den nach dem Stand der Technik
erforderlichen Kosten der Ausstattung einerseits und aus den
innerhalb der üblichen Nutzungsdauer laufend anfallenden
Aufwendungen für die Ermittlung der Verbrauchsanteile
andererseits.
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn zugleich ein von
einem Ziviltechniker des hiefür in Betracht kommenden Fachgebiets
(insbesondere Maschinenbau, Wirtschaftsingenieurwesen im
Maschinenbau, Technische Chemie) oder von einem allgemein beeideten
gerichtlichen Sachverständigen für Gas-, Heiz- und Feuerungstechnik
oder von einem einschlägigen Technischen Büro im Sinne der
Gewerbeordnung 1973 erstellter Kosten-Nutzen-Vergleich im Sinn des
Abs. 1 Z 2 vorgelegt wird.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 hat
jeder Wärmeabnehmer die nachträgliche Ausstattung seines
Nutzungsobjekts mit Vorrichtungen im Sinn des Abs. 1 zu dulden.

Maßnahmen zur sparsameren Nutzung von Energie

§ 7. (1) Gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen sind in allen Teilen
der durch sie versorgten Liegenschaft in einem solchen Zustand zu
erhalten, zu warten und zu betreiben, daß ein nach Art und Zweck der
Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden wird.
(2) Im Interesse der Senkung des Energieverbrauchs gelegene und
nach einem Kosten-Nutzen-Vergleich wirtschaftliche Arbeiten zur
Veränderung bestehender Anlagen sind wie Erhaltungsarbeiten zu
behandeln.

Stammblatt; Prüfpflichten

§ 8. (1) Der Wärmeabgeber hat ein Stammblatt über die für die
Ermittlung der Verbrauchsanteile notwendigen Daten zu führen. Das
Stammblatt hat insbesondere die wesentlichen Merkmale der
wärmetechnischen Ausgestaltung des Gebäudes, der Gestaltung der
gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage und der Heizkörper zu enthalten.
(2) Bedient sich der Wärmeabgeber zur Abrechnung der Wärme eines
besonders darauf ausgerichteten Unternehmens, so hat dieses anstelle
des Wärmeabgebers nicht nur aus Anlaß der Auftrags übernahme, sondern
auch für jede Abrechnungsperiode zu prüfen, ob die Voraussetzungen
für die Verbrauchsermittlung im Sinn des § 5 gegeben sind. Der
Wärmeabgeber hat dem Abrechnungsunternehmen das Stammblatt als
Grundlage für dessen Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.

Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten

§ 9. (1) Wird von einer gemeinsamen Wärmeversorgungsanlage Wärme
sowohl für die Heizung als auch für Warmwasser bereitgestellt, so hat
der Wärmeabgeber die Heiz- und Warmwasserkosten gemäß dem
Wärmeverbrauch für die Heizung einerseits und für das Warmwasser
andererseits zu trennen. Diese Trennung hat nach den Ergebnissen der
Erfassung (Messung) des jeweiligen Wärmeteilverbrauchs durch dem
Stand der Technik entsprechende Vorrichtungen oder, wenn dies nicht
möglich ist, durch Ermittlung nach einem dem Stand der Technik
entsprechenden Verfahren zu erfolgen.
(2) Ist weder eine Erfassung (Messung) noch eine Ermittlung nach
Abs. 1 möglich, so sind von den gesamten Heiz- und Warmwasserkosten
mindestens 60 vH und höchstens 80 vH der Heizung und der jeweilige
Rest (also höchstens 40 vH und mindestens 20 vH) dem Warmwasser
zuzuordnen.

Verbrauchsabhängige Aufteilung der gesamten Heiz- und
Warmwasserkosten

§ 10. (1) Von den Kosten für Heizung oder den nach § 9 ermittelten
Kostenanteilen für Heizung und Warmwasser hat der Wärmeabgeber
mindestens 55 vH und höchstens 75 vH der Energiekosten nach den
Verbrauchsanteilen und den jeweiligen Rest nach der beheizbaren
Nutzfläche aufzuteilen.
(2) Sieht der Wärmelieferungsvertrag in den Fällen der Versorgung
nach § 4 Abs. 2 eine Trennung des Preises in einen
verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis) und einen
verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis, Meßpreis) vor, so ist der
verbrauchsabhängige Anteil (Arbeitspreis) zu mindestens 55 vH nach
den Verbrauchsanteilen, ein allenfalls verbleibender Rest nach der
beheizbaren Nutzfläche aufzuteilen.

Ermittlung der Verbrauchsanteile

§ 11. (1) Der Wärmeabgeber hat die Verbrauchsanteile - auf der
Grundlage des Ergebnisses der Erfassung (Messung) durch geeignete
Vorrichtungen - nach einem dem Stand der Technik entsprechenden
Verfahren zu ermitteln.
(2) Jeder Wärmeabnehmer hat die Erfassung (Messung) der
Verbrauchsanteile sowie die Feststellung der beheizbaren Nutzfläche
in seinem Nutzungsobjekt zu dulden.
(3) Konnten trotz zumutbarer Bemühungen Verbrauchsanteile nicht
erfaßt werden, so sind sie durch eine Hochrechnung zu ermitteln,
sofern dies nach einem dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren
möglich ist. Die beheizbare Nutzfläche, für die auf diese Weise die
Verbrauchsanteile ermittelt werden, darf 25 vH nicht übersteigen.

Aufteilung der nicht verbrauchsabhängigen Anteile an den Heiz- und
Warmwasserkosten

§ 12. Die nicht verbrauchsabhängig aufzuteilenden Energiekosten und
die sonstigen Kosten des Betriebes sowie ein verbrauchsunabhängiger
Anteil im Sinn des § 10 Abs. 2 (Grundpreis, Meßpreis) sind nach dem
Verhältnis der beheizbaren Nutzfläche der mit Wärme - sei es Heizung
oder Warmwasser - versorgten Nutzungsobjekte aufzuteilen.

Zulässige Vereinbarungen; ergänzende Regelungen

§ 13. (1) Die Wärmeabnehmer und der Wärmeabgeber können einstimmig
festlegen:
1. die Zuordnung der Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 9 Abs. 2,
2. jenen Teil der Energiekosten, der nach Verbrauchsanteilen zu
tragen ist, innerhalb des in § 10 vorgegebenen Rahmens und
3. die Aufteilung des nicht verbrauchsabhängigen Anteils an den
Heiz- und Warmwasserkosten, besonders zur Berücksichtigung der
unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeiten der Wärmeabnehmer,
abweichend von § 12.
(2) Vereinbarungen über diese Festlegungen bedürfen zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sie werden frühestens für die
ihnen nachfolgende Abrechnungsperiode wirksam.
(3) Mangels einer entsprechenden Vereinbarung haben
1. die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem
Verhältnis von 70 vH für Heizkosten zu 30 vH für
Warmwasserkosten und
2. die Aufteilung der Energiekosten zu 65 vH nach den
Verbrauchsanteilen und zu 35 vH nach der beheizbaren Nutzfläche
zu erfolgen.

Wechsel des Wärmeabnehmers oder Wärmeabgebers

§ 14. (1) Durch den Wechsel eines Wärmeabnehmers oder des
Wärmeabgebers werden die Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) nicht
berührt.
(2) Im Fall eines Wechsels des Wärmeabnehmers oder des
Wärmeabgebers nach Aufnahme des Betriebes der gemeinsamen
Wärmeversorgungsanlage treten die neuen Wärmeabnehmer und
Wärmeabgeber in die Rechte und Pflichten der bisher Berechtigten ein.
(3) Bei Wechsel eines Wärmeabnehmers während der Abrechnungsperiode
(§ 16) gelten die §§ 21 und 23.

Ersichtlichmachung der Aufteilungsschlüssel im Grundbuch

§ 15. Aufteilungsschlüssel (§§ 9 bis 13) sind bei Festsetzung durch
das Gericht von Amts wegen, sonst, sofern die Unterschrift des
betreffenden Liegenschaftseigentümers öffentlich beglaubigt ist, auf
Antrag des Wärmeabgebers oder auch nur eines Wärmeabnehmers im
Grundbuch ersichtlich zu machen.

III. Abschnitt
Abrechnung
Abrechnungsperiode

§ 16. Die gesamten Heiz- und Warmwasserkosten sowie die
Verbrauchsanteile sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu
ermitteln (Abrechnungsperiode). Ein Abweichen von diesem Zeitraum ist
nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen, wie etwa bei baulichen
Veränderungen, Änderungen der Wärmeversorgungsanlage oder der
Verbrauchsermittlung, zulässig. Beginn und Ende der
Abrechnungsperiode hat der Wärmeabgeber festzulegen.

Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten

§ 17. (1) Über die einer Abrechnungsperiode (§ 16) zugeordneten
gesamten Heiz- und Warmwasserkosten hat der Wärmeabgeber spätestens
sechs Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode eine schriftliche
Abrechnung zu erstellen, jeden Wärmeabnehmer nach § 18 zu informieren
und ihm Einsicht in die Abrechnung und die Belege zu gewähren. Für
die Rechtzeitigkeit der Legung der Abrechnung ist der Beginn der
Auflagefrist (§ 19 Abs. 3) maßgeblich.
(2) Die Abrechnung hat alle in der Abrechnungsperiode fällig
gewordenen Heiz- und Warmwasserkosten zu umfassen.
(3) Sind die fällig gewordenen Heiz- und Warmwasserkosten
überwiegend einer anderen Abrechnungsperiode zuzuordnen, so darf der
Wärmeabgeber eine Rechnungsabgrenzung vornehmen. Die derart
abgegrenzten Kosten sind in der Abrechnung ersichtlich zu machen.

Information über die Abrechnung
(Abrechnungsübersicht)

§ 18. (1) Jedem Wärmeabnehmer ist eine Information zu übersenden,
die in übersichtlicher Form mindestens zu enthalten hat:
1. den Beginn und das Ende der Abrechnungsperiode,
2. die für das gesamte Gebäude (für die wirtschaftliche Einheit)
zu verrechnenden Heiz- und Warmwasserkosten summenmäßig,
getrennt nach Energiekosten und sonstigen Kosten des Betriebes,
3. die beheizbare Gesamtnutzfläche des Gebäudes (der
wirtschaftlichen Einheit),
4. den ermittelten Gesamtverbrauch für das Gebäude (für die
wirtschaftliche Einheit) - sei es für Heizung oder
Warmwasser -,
5. die beheizbare Nutzfläche des jeweiligen Nutzungsobjekts,
6. die für das jeweilige Nutzungsobjekt ermittelten
Verbrauchsanteile - sei es für Heizung oder Warmwasser -,
7. das Verhältnis zwischen den nach Verbrauchsanteilen und den
nach beheizbarer Nutzfläche zu tragenden Energiekosten,
8. den auf das jeweilige Nutzungsobjekt entfallenden
betragsmäßigen Anteil an den Energiekosten und an den sonstigen
Kosten des Betriebes,
9. die für dieses Nutzungsobjekt während der Abrechnungsperiode
geleisteten Vorauszahlungen,
10. den sich daraus ergebenden Überschuß oder Fehlbetrag,
11. den Ort und den Zeitraum (Beginn und Ende), an bzw. zu dem in
die Abrechnung und die Belegsammlung Einsicht genommen werden
kann,
und
12. einen ausdrücklichen Hinweis auf die Folgen der Abrechnung
(§§ 21 bis 24).
(2) Einem Wärmeabnehmer, der sein Benützungsrecht am Nutzungsobjekt
nicht selbst ausübt und dem Wärmeabgeber einen inländischen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt oder einen Zustellungsbevollmächtigten
im Inland bekanntgegeben hat, ist die Information über die Abrechnung
an die angegebene Anschrift zu übersenden. Unterläßt der
Wärmeabnehmer diese Bekanntgabe, so genügt für eine gehörige
Rechnungslegung ihm gegenüber die Zusendung der Information über die
Abrechnung an die Anschrift des Nutzungsobjekts.
(3) Ein Wohnungseigentümer, der sein Benützungsrecht am
Nutzungsobjekt nicht selbst ausübt, sondern dieses vermietet hat, hat
dem Mieter auf dessen Verlangen binnen einem Monat Einsicht in die
Information über die Abrechnung (Abs. 1) zu gewähren oder ihm eine
Ausfertigung (Abschrift, Ablichtung) der Information zu übermitteln.

Einsicht in Abrechnung und Belegsammlung

§ 19. (1) Der Wärmeabgeber hat die der Abrechnung zugrunde
liegenden Belege in übersichtlicher und nachprüfbarer Weise so zu
sammeln, daß sie den Kostengruppen (§ 18 Abs. 1 Z 2) eindeutig
zugeordnet werden können; im Fall von Belegen auf Datenträgern sind
Ausdrucke der Belege anzufertigen.
(2) Der Belegsammlung ist eine Liste aller Heiz- und
Warmwasserkosten sowie eine Darstellung jener Rechenschritte, die zur
Ermittlung der im § 18 Abs. 1 Z 8 angeführten betragsmäßigen Anteile
vorgenommen worden sind, voranzustellen.
(3) Die Abrechnung samt der Belegsammlung ist an einer geeigneten
Stelle zur Einsicht durch die Wärmeabnehmer aufzulegen. Der Zeitraum
für die Einsicht muß mindestens vier Wochen betragen. Auf Verlangen
eines Wärmeabnehmers sind von den Belegen sowie der
Gesamtaufstellung (Abs. 2) auf seine Kosten Abschriften,
Ablichtungen oder weitere Ausdrucke für ihn anzufertigen.

Durchsetzung der Abrechnung

§ 20. Wird die Abrechnung nicht gehörig gelegt oder die Einsicht in
die Belege nicht gewährt (§§ 16 bis 19), so ist der Wärmeabgeber auf
Antrag eines Wärmeabnehmers vom Gericht dazu unter Androhung einer
Geldstrafe bis zu 5 800 € zu verhalten. Die Geldstrafe ist zu
verhängen, wenn dem Auftrag ungerechtfertigterweise nicht entsprochen
wird; sie kann auch wiederholt verhängt werden.

Vorauszahlung und Folgen der Abrechnung

§ 21. (1) Zur Deckung der im Lauf einer Abrechnungsperiode fällig
werdenden Heiz- und Warmwasserkosten kann zu jedem Monatsersten der
Abrechnungsperiode ein gleichbleibender Betrag vorgeschrieben werden.
(2) Dieser Betrag ist aus dem Gesamtbetrag der Heiz- und
Warmwasserkosten für die vorangegangene Abrechnungsperiode zu
ermitteln und kann während der Abrechnungsperiode nur insoweit
angepaßt werden, als erhebliche, bei der Ermittlung nicht
berücksichtigte Änderungen eingetreten sind.
(3) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß zugunsten des
Wärmeabnehmers, so hat der Wärmeabgeber den Überschußbetrag binnen
zwei Monaten ab der Abrechnung zurückzuerstatten. Diese Frist beginnt
spätestens mit dem Zeitpunkt, zu dem die Abrechnung hätte gelegt
werden müssen.
(4) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Überschuß von mehr als 10 vH
zugunsten des Wärmeabnehmers und wird die Information über die
Abrechnung nicht fristgerecht übersendet, so ist der Überschußbetrag
ab dem Ablauf der Abrechnungsperiode mit einem Zinssatz von 6 vH über
dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank (Anm.: Basiszinssatz) zu verzinsen.
(5) Ergibt sich aus der Abrechnung ein Fehlbetrag zu Lasten des
Wärmeabnehmers, so hat ihn der Wärmeabnehmer binnen zwei Monaten ab
der Abrechnung nachzuzahlen.
(6) Die Nachforderung an Heiz- und Warmwasserkosten ist binnen
einer Ausschlußfrist von einem Jahr nach Ablauf der
Abrechnungsperiode geltend zu machen.

Nachträgliche Berichtigung der Abrechnung

§ 22. (1) Ergibt sich vor dem Ablauf der in § 24 vorgesehenen Frist
die Notwendigkeit, eine gehörig gelegte Abrechnung richtigzustellen,
so hat der Wärmeabgeber allen betroffenen Wärmeabnehmern binnen vier
Wochen nach Ablauf der in § 24 vorgesehenen Frist eine Information
über Inhalt, Grund und Auswirkungen der Berichtigung zu übersenden.
(2) Sich aus der Berichtigung ergebende Überschüsse oder
Fehlbeträge sind binnen drei Monaten nach Ablauf der in § 24
vorgesehenen Frist zu bezahlen.
(3) Ergibt sich aus der Berichtigung für keinen der Wärmeabnehmer
eine Abweichung von mehr als 5 vH von den auf ihn gemäß der
Abrechnung entfallenden Heiz- und Warmwasserkosten, so kann der
Wärmeabgeber die Berichtigung auch erst bei der nächsten Abrechnung
vornehmen.

Zwischenermittlung; Überschüsse und Fehlbeträge

§ 23. (1) Im Fall eines Wärmeabnehmerwechsels kann der scheidende
oder der neue Wärmeabnehmer verlangen, daß auf seine Kosten eine
Zwischenermittlung der auf das Nutzungsobjekt entfallenden
Verbrauchsanteile vorgenommen wird.
(2) Fehlbeträge, die sich aus der Abrechnung ergeben, sind von
demjenigen nachzuzahlen, in dessen Nutzungszeitraum der jeweilige
Fehlbetrag angefallen ist. Überschüsse kann nur derjenige
zurückfordern, in dessen Nutzungszeitraum der jeweilige Überschuß
angefallen ist. Wird bei Wärmeabnehmerwechsel keine
Zwischenermittlung vorgenommen, so ist der Verbrauch nach gleich
hohen monatlichen Anteilen und nur insoweit zu berücksichtigen, als
der Wärmeabnehmerwechsel während der der Rechnungslegung unmittelbar
vorangegangenen Abrechnungsperiode eingetreten ist.
(3) Endet das Nutzungsverhältnis während der Abrechnungsperiode, so
hat der scheidende Wärmeabnehmer dem Wärmeabgeber seinen neuen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bekanntzugeben; in diesem Fall
ist dem Wärmeabnehmer die Information über die nächste Abrechnung an
die angegebene Anschrift zu übersenden. Unterläßt der scheidende
Wärmeabnehmer diese Bekanntgabe, so genügt für eine gehörige
Rechnungslegung ihm gegenüber die Zusendung der Information über die
Abrechnung an die Anschrift des Nutzungsobjekts.

Genehmigung der Abrechnung

§ 24. Soweit ein Wärmeabnehmer gegen die gehörig gelegte Abrechnung
nicht spätestens sechs Monate nach Rechnungslegung schriftlich
begründete Einwendungen erhebt, gilt die Abrechnung im Verhältnis
zwischen Wärmeabnehmer und Wärmeabgeber als genehmigt.

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IX Z 9, BGBl. I Nr. 147/1999.
Nachträgliche Inbetriebnahme einer Zusatzheizung

§ 24a. Nimmt ein Wärmeabnehmer, nachdem bereits die Voraussetzungen
für die Ermittlung der Verbrauchsanteile (§ 5 Abs. 1) vorgelegen
sind, eine Zusatzheizung in Betrieb, so berechtigt ihn allein dieser
Umstand nicht, eine Untauglichkeit im Sinn des § 5 Abs. 2 und 3
geltend zu machen oder Einwendungen gegen die Abrechnung zu
erheben.

Beachte
Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist die
Neufassung des Abs. 2 letzter Satz anzuwenden, wenn das Datum der
Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
IV. Abschnitt
Besondere Verfahrensvorschriften
Entscheidungen im Verfahren außer Streitsachen

§ 25. (1) Über Anträge in den im folgenden genannten
Angelegenheiten entscheidet das für Zivilrechtssachen zuständige
Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Gebäude liegt:
1. Vorliegen der überwiegenden Beeinflußbarkeit des
Wärmeverbrauchs als Voraussetzung der verbrauchsabhängigen
Aufteilung (§ 5 Abs. 1);
2. Aufteilung der gesamten Heiz- und Warmwasserkosten auf die
einzelnen Nutzungsobjekte (§ 5 Abs. 1, §§ 10 bis 13);
3. Bestimmung der verbrauchsunabhängigen Aufteilung der
Energiekosten infolge Untauglichkeit der Messung (§ 5 Abs. 2);
4. Durchsetzung des Anspruchs auf Ausstattung mit Vorrichtungen
zur Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile (§ 6 Abs. 1 und
2) und der dazu erforderlichen Duldungspflichten (§ 6 Abs. 3);
5. Erhaltung, Wartung und Betrieb der gemeinsamen
Wärmeversorgungsanlage (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1);
6. Trennung der Heiz- und Warmwasserkosten (§ 9);
7. Duldung der Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile sowie der
Feststellung der beheizbaren Nutzfläche (§ 11 Abs. 2);
8. Legung der Abrechnung (§§ 17 bis 20, 22 Abs. 1 und 3);
9. Durchsetzung des Anspruchs auf Zwischenermittlung der
Verbrauchsanteile (§ 23 Abs. 1);
10. Änderung der vor dem 1. Jänner 1993 angewendeten
Aufteilungsschlüssel (§ 29 Abs. 5).
(2) In den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten entscheidet das
Gericht im Verfahren außer Streitsachen. § 37 Abs. 3 und 4 und die
§§ 39, 40 und 41 MRG sind sinngemäß anzuwenden. Der § 37 Abs. 3 Z
18a MRG gilt nur in den im Abs. 1 Z 2, 5, 6, 7, 8 und 9 angeführten
Angelegenheiten.
(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird,
können in den im Abs. 1 genannten Angelegenheiten Anträge sowohl von
jedem Wärmeabnehmer als auch vom Wärmeabgeber gestellt werden. In
den Verfahren nach Abs. 1 sind auch der Verwalter des Gebäudes und
das mit der Wärmeabrechnung beauftragte Unternehmen, in den Verfahren
nach Abs. 1 Z 1, 4 und 5 auch ein gewerbsmäßiger Wärmeerzeuger im
Sinn des § 4 Abs. 2 Z 2 von Amts wegen beizuziehen. Wenn an einem
Nutzungsobjekt Wohnungseigentum begründet ist, kommt dem Verwalter in
den Verfahren nach Abs. 1 Z 8 auch Parteistellung zu.
(4) Wird ein Verfahren nach Abs. 1 Z 2, 3, 6, 8 oder 10 anhängig
gemacht, so wird der Fortlauf der in § 21 Abs. 6 angeführten Frist
für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.
(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann
durch Verordnung für verbindlich erklärte ÖNORMEN bezeichnen, die in
besonderem Maß geeignet sind, das Vorliegen der Voraussetzungen
1. für die Verbrauchsermittlung im Sinn des § 5 und
2. für die nachträgliche Ausstattung mit Vorrichtungen zur
Erfassung (Messung) der Verbrauchsanteile nach § 6 Abs. 1 Z 1
und 2
festzustellen.
(6) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung
vorsehen:
1. Formblätter für die in Abs. 1 genannten Anträge, um zu sichern,
daß die für die Entscheidung über den Antrag erheblichen
tatsächlichen und rechtlichen Angaben gemacht werden;
2. Formblätter für nach § 8 zu führende Stammblätter zur Sicherung
der notwendigen Daten für eine verläßliche Verbrauchsermittlung.
(7) Liegt einem Antrag ein Formblatt nach Abs. 6 Z 1 zugrunde, so
sind diejenigen Personen, welche trotz gehöriger Zustellung im Sinn
des § 37 Abs. 3 MRG nicht erschienen sind, als diesem Antrag
zustimmend zu behandeln. Der wesentliche Inhalt des Antrages und die
mit dem Nichterscheinen verbundenen Rechtsfolgen sind in der Ladung
aufzunehmen.

V. Abschnitt

§ 26. (Anm.: Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 417/1975)

VI. Abschnitt

§ 27. (Anm.: Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1979)

VII. Abschnitt

§ 28. (Anm.: Änderung des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981)

VIII. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme des § 26, der mit
30. Dezember 1992 in Kraft tritt, und des § 27 Z 2, dessen
Inkrafttreten sich nach seiner Z 3 richtet, mit 1. Oktober 1992 in
Kraft.
(1a) § 2 Z 5 und 6, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 25 Abs. 3 zweiter
Satz und § 29 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 800/1993 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(1b) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001
tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(1c) § 2 Z 5 und Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
71/2002 sind erst auf jene Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach
dem 30. Juni 2002 beginnen.
(2) Auf die Heiz- und Warmwasserkosten, die einer
Abrechnungsperiode zugeordnet werden (§ 17), die vor dem 1. Oktober
1992 begonnen hat, findet dieses Bundesgesetz nur Anwendung, wenn die
folgenden Absätze dies anordnen.
(3) Für Abrechnungsperioden, die vor dem 1. Jänner 1994 enden,
gelten die in der letzten vor dem 1. Jänner 1993 gelegten Abrechnung
angewendeten Aufteilungsgrundsätze als im Sinn des § 13 Abs. 1
vereinbart; gerichtliche Entscheidungen über die
Aufteilungsgrundsätze werden aber hievon nicht berührt. Anmerkungen
nach § 19 Abs. 3 WEG 1975 bleiben so lange wirksam.
(4) Mangels einstimmiger anderer Vereinbarung nach § 13 Abs. 1 Z 3
ist für Abrechnungsperioden, die nach dem 31. Dezember 1993 enden,
jener Teil der Energiekosten, der nicht nach Verbrauchsanteilen zu
tragen ist, nach den beheizbaren Nutzflächen aufzuteilen. Ebenso sind
die sonstigen Kosten des Betriebs nach den beheizbaren Nutzflächen
aufzuteilen.
(5) Entspricht einer der bei der letzten Abrechnung vor dem
1. Jänner 1993 angewendeten Aufteilungsschlüssel den in § 9 Abs. 2
und § 10 genannten Hundertsätzen nicht, so hat das Gericht mangels
einstimmiger Anpassung der Aufteilungsschlüssel auf Antrag
auszusprechen, daß ab der Abrechnungsperiode, in der der Antrag
gestellt wurde, die im § 13 Abs. 3 genannten Aufteilungsschlüssel
anzuwenden sind.
(6) § 5 Abs. 2 und 3 gilt auch dann, wenn der Schlüssel für die
Aufteilung der Heiz- und Warmwasserkosten noch vor dem 1. Oktober
1992 vereinbart, festgesetzt oder auf Grund anderer Umstände
angewendet wurde.
(7) Hatte die letzte Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten für
die Aufteilung der Energiekosten zu erfolgen:
1. vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des § 14 Abs. 1
zweiter Satz WGG
oder
2. vor dem 31. Dezember 1992 nicht unter Anwendung des § 19 Abs. 1
Z 1 zweiter Halbsatz WEG 1975
oder
3. vor dem 1. Oktober 1992 nicht unter Anwendung des § 24 Abs. 1
MRG,
so gelten - frühestens mit Wirkung ab 1. Jänner 1994 - die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nur dann, wenn alle Wärmeabnehmer
mit dem Wärmeabgeber dies schriftlich vereinbaren.
(8) Im Falle einer Wärmeversorgung nach § 4 Abs. 2 sind die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - auch ohne Vorliegen der
Voraussetzungen des Abs. 7 - nach Maßgabe der Abs. 3 und 4
anzuwenden.
(9) Einwendungen gegen eine vor dem 1. Jänner 1993 gelegte
Abrechnung, die nicht die Richtigkeit und Vollständigkeit der
Abrechnung betreffen, können nur auf Gründe gestützt werden, die auch
nach diesem Bundesgesetz einen Einwendungsgrund darstellen.

Vollziehung

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes - ausgenommen die
§§ 26 bis 28 - ist der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
betraut.

Artikel IX
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 24a, BGBl. Nr. 827/1992)

1. Artikel I Z 24, 25, 34, 36 und 39, Artikel II Z 1 bis 9,
Artikel III Z 5 lit. a, Z 6, 7, 8 lit. a und Z 9, Artikel V Z 1
sowie Artikel VI Z 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
2. Artikel VII und VIII treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
3. Im übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit
1. September 1999 in Kraft.
3a.-8. (Am.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
9. Auf am 1. September 1999 anhängige Verfahren gemäß § 25 Abs. 1
Z 1, 2 und 3 HeizKG ist § 24a HeizKG nicht anzuwenden.
10. (Am.: betrifft das Kleingartengesetz)
11. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem
jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge
anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.

Artikel XXXII
Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 25 HeizKG, BGBl. Nr. 827/1992)

1. (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
2. (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)
3. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
4. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
5. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
6. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
7. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
8. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
9. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
10. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
11. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
12. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
13. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
14. Die Art. II Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG), VI
Z 9 lit. b und c (§ 49 Abs. 2 Z 1 und 1a JN), VII Z 34 und 36 bis 42
(§§ 500, 502, 505 bis 508a ZPO), 43 lit. b (§ 510 Abs. 3 dritter
Satz ZPO) und 46 bis 48 (§§ 521a, 527 und 528 ZPO), VIII Z 5 (§ 371
EO), XII Z 1 bis 4 (§§ 125 bis 127 und 129 GBG 1955), XXI (§ 26 WEG
1975), XXII (§ 22 WGG), XXIV Z 2 (§ 37 MRG), XXVI Z 4 lit. a (§ 44
Abs. 1 ASGG - soweit sich dieser auf den § 508 ZPO bezieht), 5 bis 7
(§§ 45, 46 und 47 ASGG), XXVII Z 1 (§ 15 Abs. 3 UVG 1985) und XXIX
(§ 25 HeizKG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der
zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
15. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
16. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
17. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
18. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
19. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
20. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)


MRG Teil 1

MRG Teil 2

MRG Teil 3

KSchG

WEG

BTVG

MaklerG

HeizKG

       

www.vor-ort.at

www.grund-finden.at

www.wohnung-finden.at

www.haus-finden.at

www.open-house.at

www.guenstig-zu haben.at

www.immowolf.at

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www.auxo.at

www.esoterikmesse.org

www.times.at

www.immobilien-agentur.at

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Mietrechtsgesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

06 - 07 - 08 - 09 - 10

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51 - 52 - 53 - 54 - 55

56 - 57 - 58 - 59

       

Wohnungseigentumsgesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

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Maklergesetz:

     

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36 - 37 - 38 - 39 - 40

       

Konsumentenschutzgesetz:

     

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31 - 32 - 33 - 34 - 35

36 - 37 - 38 - 39 - 40

       

Heizkostengesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

06 - 07 - 08 - 09 - 10

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21 - 22 - 23 - 24 - 25

26 - 27 - 28 - 29 - 30

   
       

Bauträgervertragsgesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

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11 - 12 - 13 - 14 - 15

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