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Gesetze > KSchG
KSchG § 01 Geltungsbereich
§ 1 (1) Dieses Hauptstück gilt für Rechtsgeschäfte, an denen
1. einerseits jemand, für den das Geschäft zum Betrieb seines
Unternehmens gehört, (im folgenden kurz Unternehmer genannt) und
2. andererseits jemand, für den dies nicht zutrifft, (im folgenden
kurz Verbraucher genannt) beteiligt sind.
(2) Unternehmen im Sinn des Abs. 1 Z. 1 ist jede auf Dauer
angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag
sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Juristische Personen des
öffentlichen Rechts gelten immer als Unternehmer.
(3) Geschäfte, die eine natürliche Person vor Aufnahme des
Betriebes ihres Unternehmens zur Schaffung der Voraussetzungen dafür
tätigt, gehören noch nicht im Sinn des Abs. 1 Z. 1 zu diesem Betrieb.
(4) Dieses Hauptstück gilt nicht für Verträge, die jemand als
Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person (§ 51 Abs. 3 ASGG)
mit dem Arbeitgeber schließt.
(5) Die Bestimmungen des I. und des II. Hauptstücks sind auch
auf den Beitritt zu und die Mitgliedschaft bei Vereinen anzuwenden,
wenn diese zwar von ihren Mitgliedern Beiträge oder sonstige
Geldleistungen verlangen, ihnen aber nur eingeschränkte
Mitgliedschaftsrechte einräumen und die Mitgliedschaft nicht
geschäftlichen Zwecken dient.
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Wohnungseigentumsgesetz: |
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Maklergesetz: |
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Konsumentenschutzgesetz: |
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Heizkostengesetz: |
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Bauträgervertragsgesetz: |
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