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Gesetze > KSchG
§ 40. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das
Bundesgesetz vom 15. November 1961, BGBl. Nr. 279, über das
Abzahlungsgeschäft (Ratengesetz) außer Kraft. Es ist jedoch - mit
Ausnahme der §§ 12 und 15 Abs. 1 Z. 12 - auf Abzahlungsgeschäfte, die
vorher geschlossen worden sind, weiterhin anzuwenden.
(2) Das Gesetz vom 30. Juni 1878, RGBl. Nr. 90, enthaltend einige
Bestimmungen über die Veräußerung von Staats- und anderen Losen oder
deren Gewinsthoffnung, und das Gesetz vom 25. November 1933,
deutsches RGBl. 1 Seite 1011, über Preisnachlässe (Rabattgesetz), in
der Fassung der Verordnung vom 16. Feber 1940, deutsches RGBl. I
Seite 399, bleiben unberührt.
§ 41. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt der Art. 8
Z. 6 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher
Vorschriften im Lande Österreich vom 24. Dezember 1938, deutsches
RGBl. 1 Seite 1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 91/1976, außer Kraft. Diese Bestimmung ist jedoch auf
Handelsgeschäfte, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind,
weiterhin anzuwenden.
§ 41a. (1) Die §§ 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 Z 1, 19 Z 2 und 26b sowie die
§§ 12a, 26c und 31b bis 31f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 247/1993 treten mit demselben Zeitpunkt in Kraft wie das Abkommen
über den Europäischen Wirtschaftsraum, die §§ 31b bis 31f jedoch
frühestens mit 1. Mai 1994.
(2) Die neuen Bestimmungen sind auf Verträge, die vor den im Abs. 1
genannten Zeitpunkten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
(3) Die Änderungen in § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 1,
§ 6 Abs. 1 Z 9, 14 und 15, Abs. 2 Z 6 sowie Abs. 3, § 7, § 16 Abs. 1
Z 1 und Abs. 3, § 19 Z 2, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Z 5, §§ 25a bis
25d, § 26c Abs. 2, § 26d, § 27a, §§ 28 und 29, § 30 Abs. 1, § 31
Abs. 2, § 31a, § 31f Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, § 41a Abs. 1 und § 42
durch das Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1997 treten mit 1. Jänner 1997
in Kraft. § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 6/1997 tritt mit 1. März 1997 in Kraft.
(4) Nicht in der in Abs. 3 genannten Fassung anzuwenden sind
1. § 28 auf Empfehlungen, die vor dem 1. Jänner 1997 abgegeben
worden sind.
2. § 3 Abs. 3, § 3a, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 9, 14 und 15, Abs. 2
Z 6 sowie Abs. 3, § 7, § 16 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3, § 19 Z 2,
§ 20 Abs. 1, § 24 Abs. 1, §§ 25a bis 25d, § 26c Abs. 2, § 26d,
§ 27a, § 31 Abs. 2, § 31a, § 31f Abs. 1 und 2 sowie § 32 Abs. 1
auf Verträge, die vor dem 1. Jänner 1997 geschlossen worden
sind, sowie
3. § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 auf Verträge, die vor dem 1. März 1997
geschlossen worden sind.
(5) § 13a tritt mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen
vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt; er
ist auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen
worden sind.
(6) § 1 Abs. 5, § 5j und § 42 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 5 ist auf den Beitritt und die Mitgliedschaft bei
Vereinen nicht anzuwenden, wenn der Beitritt vor dem 1. Oktober 1999
erfolgt ist. § 5j ist auf Gewinnzusagen und andere vergleichbare
Mitteilungen, die einem bestimmten Verbraucher vor dem 1. Oktober
1999 zugegangen sind, nicht anzuwenden.
(8) Die §§ 5a bis 5i, 13a Abs. 1, 31a und 32 Abs. 1 Z 7 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Juni
2000 in Kraft.
(9) Die in Abs. 8 genannten Bestimmungen sind auf Verträge, die
vor dem 1. Juni 2000 geschlossen worden sind, nicht anzuwenden.
(10) Die §§ 28a und 29 Abs. 2 und 3 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/1999 treten mit 1. Jänner 2001 in
Kraft.
(11) Die §§ 8, 9, 9a, 9b, 13a und 28a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in
Kraft. Sie sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach
dem 31. Dezember 2001 geschlossen werden.
(12) Die §§ 3, 12a, 16, 20, 26b, 32 und 41a in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in
Kraft.
(13) Die §§ 3, 12a, 16, 20 und 26b in der in Abs. 12 genannten
Fassung sind auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2001
abgeschlossen worden sind. § 32 in der in Abs. 12 genannten Fassung
ist auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
2001 begangen worden sind.
(14) § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002
tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden
Monatsersten in Kraft. Die Bestimmung ist in dieser Fassung auf
Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen werden.
(15) Die §§ 6, 28, 30b, 31f und 42 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in
Kraft. Sie sind auf Verträge oder Vertragserklärungen, die vor
diesem Zeitpunkt geschlossen bzw. abgegeben worden sind, nicht
anzuwenden.
(16) Die §§ 3 und 31e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 91/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(17) Die §§ 27b bis 27i, 28a und 42 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft.
Sie sind nur auf Sachverhalte anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt
verwirklicht werden.
§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
des § 27b Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 32 der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.
Mietrechtsgesetz: |
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Konsumentenschutzgesetz: |
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Heizkostengesetz: |
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Bauträgervertragsgesetz: |
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