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Gesetze > MaklerG
Langtitel
Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler und über
Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz - MaklerG)
(NR: GP XX RV 2 AB 87 S. 20. BR: AB 5168 S. 613.)
StF: BGBl. Nr. 262/1996
Änderung
idF: BGBl. I Nr. 98/2001 (NR: GP XXI RV 621 AB 704 S. 75.
BR: 6398 AB 6424 S. 679.)
Artikel I
Maklergesetz
1. Teil: ALLGEMEINER TEIL
Begriff und Tätigkeit des Maklers
Begriff
§ 1. Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung
(Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten
vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.
Befugnisse des Maklers
§ 2. (1) Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Makler nicht
befugt, für den Auftraggeber das vermittelte Geschäft zu schließen
oder Zahlungen vom Dritten entgegenzunehmen.
(2) Der Auftraggeber kann, solange ihm der Dritte weder bekannt ist
noch bekannt sein muß, Erklärungen zur Wahrung seiner Rechte an den
Makler richten, wenn der Makler befugt ist, Erklärungen, die zum
Abschluß des Vertrags mit dem Dritten führen können, mit
Rechtswirkung für den Dritten entgegenzunehmen.
Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag
Interessenwahrung und Unterstützung
§ 3. (1) Der Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich
und sorgfältig zu wahren. Dies gilt auch, wenn er zugleich für den
Dritten tätig ist.
(2) Der Auftraggeber hat den Makler bei der Ausübung seiner
Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von
mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen.
(3) Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die
erforderlichen Nachrichten zu geben.
(4) Bei Verletzung der Pflichten nach den Abs. 1 bis 3 kann
Schadenersatz verlangt werden. Soweit dem Makler ein
Provisionsanspruch zusteht, kann der Auftraggeber wegen Verletzung
wesentlicher Pflichten auch eine Mäßigung nach Maßgabe der durch den
Pflichtverstoß bedingten geringeren Verdienstlichkeit des Maklers
verlangen.
Vermittlung; Abschluß
§ 4. (1) Mangels anderer Vereinbarung ist der Makler nicht
verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen.
(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte
Geschäft zu schließen.
Doppeltätigkeit
§ 5. (1) Der Makler darf ohne ausdrückliche Einwilligung des
Auftraggebers nicht zugleich für den Dritten tätig werden oder von
diesem eine Belohnung annehmen, wenn nicht für den betreffenden
Geschäftszweig ein abweichender Gebrauch besteht.
(2) Bei Zuwiderhandeln kann der Auftraggeber vom Makler die
Herausgabe der unrechtmäßig empfangenen Belohnung und den Ersatz des
diesen Betrag übersteigenden Schadens verlangen. § 3 Abs. 4 zweiter
Satz bleibt unberührt.
(3) Sobald der Makler als Doppelmakler tätig wird, hat er dies
beiden Auftraggebern mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht entfällt,
wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß seine Doppeltätigkeit
den Auftraggebern bekannt ist.
Provision
§ 6. (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den
Fall verpflichtet, daß das zu vermittelnde Geschäft durch die
vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten
zustandekommt.
(2) Die bloße Namhaftmachung des Dritten begründet keinen
Provisionsanspruch, sofern nicht für den betreffenden Geschäftszweig
ein abweichender Gebrauch besteht.
(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund
seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde
Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich
gleichwertiges Geschäft zustandekommt.
(4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst
Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem
Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluß durch den
Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder
wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem
vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des
Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann
Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf
dieses Naheverhältnis hinweist.
(5) Liegen die Provisionsvoraussetzungen für ein vermitteltes
Geschäft bei zwei oder mehreren Maklern vor, so schuldet der
Auftraggeber gleichwohl die Provision nur einmal.
Provisionsberechtigt ist der Makler, dessen Verdienstlichkeit an der
Vermittlung eindeutig überwogen hat. Läßt sich ein solches Überwiegen
nicht feststellen, so ist die Provision nach Maßgabe der
Verdienstlichkeit aufzuteilen, im Zweifel zu gleichen Teilen. Hat der
Auftraggeber einem von mehreren beteiligten Maklern ohne grobe
Fahrlässigkeit zuviel an Provision bezahlt, so ist er von seiner
Schuld im Betrag der Überzahlung gegenüber sämtlichen verdienstlichen
Maklern befreit. Dadurch verkürzte Makler können von den anderen
Maklern den Ausgleich verlangen.
Entstehen des Provisionsanspruchs
§ 7. (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der
Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen
Anspruch auf einen Vorschuß.
(2) Der Anspruch auf Provision entfällt, wenn und soweit feststeht,
daß der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht
vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Bei
Leistungsverzug des Dritten hat der Auftraggeber nachzuweisen, daß er
alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den Dritten zur Leistung
zu veranlassen.
Höhe des Provisionsanspruchs
§ 8. (1) Ist über die Provisionshöhe nichts Besonderes vereinbart,
so gebührt dem Makler die für die erbrachten Vermittlungsleistungen
ortsübliche Provision. Läßt sich eine solche nicht oder nur mit
unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen, steht eine
angemessene Provision zu.
(2) Nachlässe, die der Auftraggeber dem Dritten gewährt, vermindern
nur dann die Berechnungsgrundlage der Provision, wenn sie schon beim
Abschluß des Geschäfts vereinbart worden sind.
(3) Der Berechnung der Provision dürfen keine unzulässigen Entgelte
zugrundegelegt werden.
Ersatz von Aufwendungen
§ 9. Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen
Kosten und Auslagen kann der Makler keinen Ersatz verlangen.
Aufwendungen des Maklers auf Grund von zusätzlichen Aufträgen sind
nur dann zu ersetzen, wenn die Ersatzpflicht ausdrücklich vereinbart
worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft
nicht zustande kommt.
Fälligkeit
§ 10. Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz
zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.
Verjährung
§ 11. Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis verjähren in drei
Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Makler
vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen
konnte.
Beendigung des Vertragsverhältnisses
Fristablauf; vorzeitige Auflösung
§ 12. (1) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Maklervertrag endet
mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde.
(2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Maklervertrag von jedem
Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst
werden.
Kündigung
§ 13. Ist keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so kann der
Maklervertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung
einer Frist gekündigt werden.
Besondere Vereinbarungen
Alleinvermittlungsauftrag
§ 14. (1) Verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu
vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu nehmen, so
liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor. Bei diesem muß sich der
Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen.
(2) Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf
angemessene Dauer abgeschlossen werden. Gleiches gilt für jede
Verlängerung.
Provisionsvereinbarungen für Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs
§ 15. (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als
Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung, auch ohne
einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen Betrag zu
leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen
Provision und nur für den Fall zulässig, daß
1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben
nur deshalb nicht zustandekommt, weil der Auftraggeber entgegen
dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen
des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten
Grund unterläßt;
2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein
zweckgleichwertiges Geschäft zustandekommt, sofern die
Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers
fällt;
3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem
Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustandekommt,
weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene
Möglichkeit zum Abschluß mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht
mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person
zustandekommt, weil der vermittelte Dritte dieser die
Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder
4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustandekommt,
weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-,
Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
(2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag
weiters für den Fall vereinbart werden, daß
1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig
ohne wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom
Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder
3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom
Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen ist.
(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als Vergütungsbetrag
im Sinn des § 1336 ABGB.
2. Teil: IMMOBILIENMAKLER
Begriff
§ 16. (1) Immobilienmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig
Geschäfte über unbewegliche Sachen vermittelt.
(2) Die für Immobilienmakler geltenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sind auch auf den anzuwenden, der von einem
Auftraggeber ständig betraut ist oder der eine entgeltliche
Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt.
Besondere Aufklärungspflicht
§ 17. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei
des zu vermittelnden Geschäfts tätig, so hat er dies dem Dritten
mitzuteilen.
Zwingende Bestimmungen
§ 18. Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des
Auftraggebers abgegangen werden.
3. Teil: HANDELSMAKLER
Allgemeine Bestimmungen
Begriff
§ 19. (1) Handelsmakler ist, wer als Makler gewerbsmäßig Geschäfte
über Gegenstände des Handelsverkehrs vermittelt.
(2) Die für Freie Makler im Sinn des § 57 BörseG, BGBl. Nr.
555/1989, geltenden Vorschriften und Handelsbräuche bleiben
unberührt.
Doppeltätigkeit
§ 20. (1) Der Handelsmakler kann grundsätzlich für beide Parteien
des zu vermittelnden Geschäfts tätig werden und hat in diesem Fall
die Interessen beider Auftraggeber redlich und sorgfältig zu wahren.
(2) Wird der Handelsmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu
vermittelnden Geschäfts tätig, so hat er dies dem Dritten
mitzuteilen.
Schlußnote
§ 21. (1) Der Handelsmakler hat, sofern nicht die Parteien des
Geschäfts ihm dies erlassen oder der Ortsgebrauch mit Rücksicht auf
die Gattung der Ware davon entbindet, unverzüglich nach dem Abschluß
des Geschäfts jeder Partei eine von ihm unterzeichnete Schlußnote
zuzustellen, die die Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des
Geschäfts, insbesondere bei Verkäufen von Waren oder Wertpapieren
deren Gattung und Menge sowie den Preis und die Zeit der Lieferung
enthält.
(2) Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, ist die
Schlußnote den Parteien zu ihrer Unterschrift zuzustellen und jeder
Partei die von der anderen unterschriebene Schlußnote zu übersenden.
(3) Verweigert eine Partei die Annahme oder Unterschrift der
Schlußnote, so hat der Handelsmakler davon der anderen Partei
unverzüglich Anzeige zu machen.
Vorbehalt der Bezeichnung des Vertragspartners
§ 22. (1) Nimmt der Auftraggeber eine Schlußnote an, in der sich
der Handelsmakler die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat,
so ist er an das Geschäft mit der Partei, welche ihm nachträglich
bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, daß gegen diese begründete
Einwendungen zu erheben sind.
(2) Die Bezeichnung der anderen Partei ist innerhalb der
ortsüblichen Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb einer den
Umständen nach angemessenen Frist vorzunehmen.
(3) Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete
Partei begründete Einwendungen zu erheben, so ist der Auftraggeber
befugt, den Handelsmakler auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch
zu nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich der
Auftraggeber über Aufforderung des Handelsmaklers nicht unverzüglich
darüber erklärt, ob er die Erfüllung verlange.
Provision
§ 23. Ist der Handelsmakler für beide Parteien tätig und fehlen
eine besondere Vereinbarung und ein abweichender Ortsgebrauch, so
gebührt ihm nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 eine Provision, die von
beiden Auftraggebern je zur Hälfte zu entrichten ist.
Tagebuch
§ 24. (1) Der Handelsmakler ist verpflichtet, ein Tagebuch zu
führen und in dieses alle geschlossenen Geschäfte täglich
einzutragen. Die Eintragungen sind nach der Zeitfolge zu bewirken:
sie haben die im § 21 Abs. 1 bezeichneten Angaben zu enthalten. Das
Eingetragene ist vom Handelsmakler täglich zu unterzeichnen.
(2) § 190 und die §§ 212 bis 216 HGB über die Aufbewahrung und
Vorlage von Unterlagen sind auch auf das Tagebuch des Handelsmaklers
anzuwenden.
(3) Der Handelsmakler ist verpflichtet, den Parteien jederzeit auf
Verlangen Auszüge aus dem Tagebuch zu geben, die von ihm
unterzeichnet sind und alles enthalten, was von ihm in Ansehung des
vermittelten Geschäfts eingetragen ist. Dies gilt auch für den Fall
der automationsunterstützten Führung des Tagebuchs, bei welcher der
Handelsmakler für die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete
Wiedergabe zu sorgen hat.
Krämermakler
§ 25. Auf Handelsmakler, die die Vermittlung von Warengeschäften im
Kleinverkehr besorgen, sind die Bestimmungen über Schlußnoten und
Tagebücher nicht anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für Versicherungsmakler
Begriff
§ 26. (1) Versicherungsmakler ist, wer als Handelsmakler
Versicherungsverträge vermittelt. Eine bloße
Rahmenprovisionsvereinbarung mit einem Versicherer ändert nichts an
der Eigenschaft als Versicherungsmakler, ebensowenig eine ständige
Betrauung durch den Versicherungskunden.
(2) Die für Versicherungsmakler geltenden Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sind auch auf den anzuwenden, der eine entgeltliche
Vermittlungstätigkeit bloß gelegentlich ausübt.
(3) Soweit die §§ 43 ff. des Versicherungsvertragsgesetzes 1958,
BGBl. Nr. 2/1959, anzuwenden sind, ist dieses Bundesgesetz auf die
dort geregelten Fragen nicht anzuwenden.
(4) Die Bestimmungen über Schlußnoten und Tagebücher sind auf den
Versicherungsmakler nicht anzuwenden.
Doppeltätigkeit mit überwiegender Interessenwahrung;
Vermittlungspflicht
§ 27. (1) Der Versicherungsmakler hat trotz Tätigkeit für beide
Parteien des Versicherungsvertrags überwiegend die Interessen des
Versicherungskunden zu wahren.
(2) Der Versicherungsmakler hat gegenüber dem Versicherungskunden
die Pflicht, sich nach Kräften um die Geschäftsvermittlung zu
bemühen.
(3) Der Versicherungsmakler ist mangels abweichender Vereinbarung
mit dem Versicherer nicht befugt, Erklärungen und Zahlungen des
Versicherungskunden für den Versicherer rechtswirksam
entgegenzunehmen. § 2 Abs. 2 bleibt unberührt. Er hat kein
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht an Zahlungen, die er für den
Versicherungskunden oder für den Versicherer entgegennimmt.
Wahrung der Interessen des Versicherungskunden
§ 28. Die Interessenwahrung gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 3 und gemäß
§ 27 Abs. 1 umfaßt die Aufklärung und Beratung des
Versicherungskunden über den zu vermittelnden Versicherungsschutz
sowie insbesondere auch folgende Pflichten des Versicherungsmaklers:
1. Erstellung einer angemessenen Risikoanalyse und eines
angemessenen Deckungskonzepts;
2. Beurteilung der Solvenz des Versicherers im Rahmen der einem
Makler zugänglichen fachlichen Informationen;
3. Vermittlung des nach den Umständen des Einzelfalls bestmöglichen
Versicherungsschutzes, wobei sich die Interessenwahrung aus
sachlich gerechtfertigten Gründen auf bestimmte örtliche Märkte
oder bestimmte Versicherungsprodukte beschränken kann, sofern
der Versicherungsmakler dies dem Versicherungskunden
ausdrücklich bekanntgibt;
4. Bekanntgabe der für den Versicherungskunden durchgeführten
Rechtshandlungen sowie Aushändigung einer Durchschrift der
Vertragserklärung des Versicherungskunden, sofern sie
schriftlich erfolgte; Aushändigung des Versicherungsscheins
(Polizze) sowie der dem Vertrag zugrundeliegenden
Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über
die Festsetzung der Prämie;
5. Prüfung des Versicherungsscheins (Polizze);
6. Unterstützung des Versicherungskunden bei der Abwicklung des
Versicherungsverhältnisses vor und nach Eintritt des
Versicherungsfalls, namentlich auch bei Wahrnehmung aller für
den Versicherungskunden wesentlichen Fristen;
7. laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge sowie
gegebenenfalls Unterbreitung geeigneter Vorschläge für eine
Verbesserung des Versicherungsschutzes.
Wahrung der Interessen des Versicherers
§ 29. Im Verhältnis zum Versicherer hat der Versicherungsmakler
vorwiegend jene Interessen zu wahren, die auch der Versicherungskunde
selbst vor und nach Abschluß des Versicherungsvertrags dem
Versicherer gegenüber zu beachten hat. Im besonderen ist der
Versicherungsmakler verpflichtet, den Versicherer bei der
Vertragsanbahnung über ihm bekannte oder erkennbare besondere Risken
zu informieren.
Provision
§ 30. (1) Wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas
Abweichendes vereinbart ist, steht dem Versicherungsmakler aus dem
Maklervertrag mit dem Versicherungskunden keine Provision, sonstige
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu. Bei erfolgreicher
Vermittlung gebührt ihm Provision aus dem mit dem Versicherer
geschlossenen Maklervertrag nach Maßgabe des § 6, § 7 Abs. 2 und § 8
Abs. 1 und Abs. 3.
(2) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit
des vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungskunde
die geschuldete Prämie bezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte
der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt. Wenn der Versicherer
gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrags
oder eine betragsmäßige Herabsetzung der Versicherungsprämie hat,
entfällt bzw. vermindert sich der Provisionsanspruch.
(3) Eine überwiegende Verdienstlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 5
liegt bei dem Versicherungsmakler vor, der den vom
Versicherungskunden unterfertigten Antrag an den Versicherer
weitergeleitet hat.
(4) Ist im Maklervertrag mit dem Versicherer bestimmt, daß dem
Versicherungsmakler nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für
bereits erfolgreich vermittelte Versicherungsverträge weitere
Abschlußprovisionen nicht mehr zustehen, so ist diese Vereinbarung
insoweit unwirksam, als der Versicherer den Maklervertrag einseitig
aufgelöst hat, ohne daß dafür wichtige, vom Versicherungsmakler
verschuldete Gründe vorliegen.
Abrechnung und Fälligkeit
§ 31. Die Abrechnung der Provisionsansprüche durch den Versicherer
hat längstens einen Monat nach der Entstehung des Provisionsanspruchs
zu erfolgen. Die Fälligkeit tritt an dem Tag ein, an dem die
Abrechnung erfolgt oder spätestens zu erfolgen hat.
Zwingende Bestimmungen
§ 32. Von § 4 Abs. 2, § 13, § 27 und § 28 erster Satz und Z 1 bis
Z 3 kann nicht zum Nachteil des Versicherungskunden abgegangen
werden.
4. Teil: PERSONALKREDITVERMITTLER
Begriff
§ 33. Personalkreditvermittler ist, wer als Makler gewerbsmäßig für
Kreditwerber Kreditgeschäfte (Geldkreditverträge und Gelddarlehen) im
Sinn des § 1 Abs. 1 Z 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993
(BWG), vermittelt, die nicht durch Hypotheken sichergestellt sind.
Wirksamkeit des Kreditvermittlungsvertrags
§ 34. (1) Der Kreditvermittlungsvertrag ist nur rechtswirksam, wenn
er schriftlich in ein und derselben Sprache verfaßt ist und
ausdrücklich auf die Vermittlung eines Kredits oder eines Darlehens
lautet. Eine durch den Kreditvermittler für den Kreditwerber
hergestellte Übersetzung des Kreditvermittlungsvertrags oder
sonstiger damit im Zusammenhang stehender Schriftstücke in eine
andere Sprache muß den gesamten Text erfassen.
(2) Der Kreditvermittlungsvertrag hat bei sonstiger Unwirksamkeit
folgende Angaben zu enthalten:
1. Die genaue Bezifferung der gewünschten Kredithöhe; dies ist
jener Betrag, der ohne Abzüge tatsächlich an den Kreditnehmer
ausbezahlt wird (Nettokredit); diese Bezifferung darf durch den
ausdrücklichen Zusatz ergänzt werden, daß der Kreditwerber mit
der Vermittlung des Kredits in einer geringeren als der genau
bezifferten Höhe einverstanden ist; in diesem Fall ist jedoch
die Kredithöhe, die zumindest vermittelt werden muß, genau zu
beziffern;
2. als Höchstbeträge die in § 33 Abs. 2 Z 1, 2 und 5 BWG
angeführten Angaben sowie die ziffernmäßig ausgedrückte
Höchstprovision; die höchstmögliche Gesamtbelastung,
aufgegliedert in die höchstmögliche Kreditbelastung und die
höchstmögliche Provision;
3. den spätesten Zeitpunkt für das Vorliegen der Kreditzusage, die
Mindest- und Höchstlaufzeit des Kredits und sämtliche
Bedingungen für die Kreditgewährung, die der Kreditwerber zu
akzeptieren bereit ist, wie eine Zinsgleitklausel, die an
objektive Maßstäbe zu binden ist (§ 33 Abs. 2 Z 4 BWG), die
Gehaltsverpfändung, die Bestellung eines Bürgen, die Ausstellung
eines Blankowechsels und die Vereinbarung der Folgen des
Zahlungsverzugs unter Angabe des höchstmöglichen
Verzugszinssatzes.
Befristung
§ 35. Der Kreditvermittlungsvertrag kann nur befristet auf die
Dauer von höchstens vier Wochen abgeschlossen werden. Diese Frist
beginnt zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die vom Kreditwerber für
die Einräumung des Kredits nachzuweisenden Voraussetzungen beim
Personalkreditvermittler vorliegen.
Inkassotätigkeit des Personalkreditvermittlers
§ 36. Eine Vereinbarung, wonach der Vermittler gegenüber dem
Kreditgeber die Einziehung fälliger Forderungen aus von ihm
vermittelten Krediten übernimmt, ist unwirksam, es sei denn, daß es
sich um eine für den Kreditnehmer kostenlose Einziehung fälliger
Forderungen handelt.
Unzulässige Vergütungen
§ 37. Vergütungen wie Einschreib-, Vormerk- und
Bearbeitungsgebühren sowie eine Vergütung für eine durch den
Kreditvermittler für den Kreditwerber hergestellte Übersetzung des
Kreditvermittlungsvertrags oder sonstiger damit in Zusammenhang
stehender Schriftstücke können nicht rechtswirksam vereinbart werden.
Dasselbe gilt für Ablichtungen oder Gleichschriften des
Kreditvermittlungsvertrags.
Vermittlung unzulässiger Kreditverträge
§ 38. Die Vermittlung eines Kreditvertrags oder eines Darlehens ist
unzulässig, ein Provisionsanspruch entsteht nicht, wenn
1. vom Darlehenswerber die Unterfertigung eines Blankowechsels
verlangt wird, in dem nicht das Kreditinstitut, das das Darlehen
gewährt, als Wechselnehmer (Remittent) angeführt ist;
2. bei einem nicht von einem Kreditinstitut zu gewährenden Darlehen
vom Darlehenswerber die Unterfertigung eines Blankowechsels
verlangt wird und die Begebung dieses Blankowechsels nicht Zug
um Zug mit der Zuzählung des gesamten Darlehensbetrags, sondern
zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen soll;
3. vom Kreditwerber die Unterfertigung eines Blankowechsels
verlangt wird und die Begebung dieses Blankowechsels vor der
Einigung über die Einräumung des Kredits erfolgen soll;
4. entgegen § 11 KSchG die Übergabe eines Orderwechsels vereinbart
ist.
Informationspflicht
§ 39. (1) Der Personalkreditvermittler ist verpflichtet, spätestens
bei der Zuzählung des vermittelten Kredits dem Kreditwerber Namen und
Anschrift des Kreditgebers mitzuteilen.
(2) Verletzt der Kreditvermittler diese Pflicht, so hat der
Kreditnehmer
1. dem Kreditvermittler keine Provision oder sonstigen Vergütungen
und
2. dem Kreditgeber die vereinbarten Zinsen und sonstigen
Vergütungen nur soweit zu zahlen, als sie das Zweifache des im
Zeitpunkt der Schließung des Kreditvertrages festgesetzten
Basiszinssatzes nicht übersteigen.
(3) Ist der Kreditvermittler nur auf Veranlassung des Kreditwerbers
tätig geworden, so gilt der Abs. 2 Z 2 nicht. Hat infolgedessen der
Kreditnehmer mehr zu zahlen, als er bei dessen Geltung zu zahlen
hätte, so hat der Kreditvermittler den Kreditwerber von der Pflicht
zur Zahlung dieser Mehrbeträge an den Kreditgeber zu befreien
beziehungsweise dem Kreditnehmer bereits gezahlte Beträge zu
vergüten.
(4) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kreditgeber und dem
Kreditvermittler bleiben davon unberührt.
Zwingende Bestimmungen
§ 40. Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7 und § 13 kann nicht zum Nachteil des
Auftraggebers abgegangen werden.
Artikel II
Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes
(Anm.: Änderungen des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen zum
Schutz der Verbraucher getroffen werden, BGBl. Nr. 140/1979)
Artikel III
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebung von
Rechtsvorschriften, Verweisungen und Vollziehungsklausel
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1996 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I und des Artikels II,
ausgenommen dessen § 30a, sind auf vor seinem Inkrafttreten
geschlossene Maklerverträge nicht anzuwenden.
(3) Die in Abs. 5 angeführten Rechtsvorschriften bleiben auf am
1. Juli 1996 bestehende Vertragsverhältnisse betreffend
Versicherungsmakler bis 30. Juni 1997 weiterhin anwendbar.
(4) Die Bestimmung des § 30a in Artikel II ist auf
Vertragserklärungen anzuwenden, die ein Verbraucher nach
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgegeben hat.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten folgende
Rechtsvorschriften außer Kraft:
1. § 29 des Handelsvertretergesetzes, BGBl. Nr. 348/1921, in der
bei Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, das ist die
Fassung der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher
Vorschriften im Lande Österreich, dRGBl. I S 1999/1938, des
Bundesgesetzes vom 13. Juli 1960, BGBl. Nr. 153, und des
Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978, BGBl. Nr. 305 und die in
dieser Bestimmung angeführten für andere Geschäftsvermittler
geltenden Bestimmungen, soweit sie für andere
Geschäftsvermittler in Kraft sind.
2. Die §§ 93 bis 104 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. 1897 S 219,
sowie Art. 6 Nr. 13 der Vierten Verordnung zur Einführung
handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich, dRGBl. I
S 1999/1938.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden
Fassung anzuwenden.
(7) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf
Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz geändert
oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(8) Der Begriff ,,Handelsmäkler'' wird in allen bundesgesetzlichen
Regelungen durch den Begriff ,,Handelsmakler'' ersetzt. Dasselbe gilt
für Wortformen und Wortverbindungen.
(9) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Justiz betraut.
Mietrechtsgesetz: |
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Wohnungseigentumsgesetz: |
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Maklergesetz: |
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Konsumentenschutzgesetz: |
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Heizkostengesetz: |
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Bauträgervertragsgesetz: |
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