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MRG Mietrechtsgesetz

Gesetze > MRG

Anrufung des Gerichtes

§ 40. (1) Die Partei, die sich mit der Entscheidung der Gemeinde
über den Antrag nach § 37 Abs. 1 nicht zufriedengibt, kann die Sache
innerhalb von vier Wochen ab Zustellung der Entscheidung bei Gericht
anhängig machen. Durch die Anrufung des Gerichtes tritt die
Entscheidung der Gemeinde außer Kraft. Sie tritt jedoch wieder in
Kraft, wenn der Antrag auf Entscheidung des Gerichtes zurückgezogen
wird. Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der
Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Anrufungsfrist obliegt dem
Gericht; der Wiedereinsetzungsantrag ist unmittelbar bei Gericht
einzubringen.
(2) Das Gericht kann ferner von jeder Partei angerufen werden,
wenn das Verfahren vor der Gemeinde nicht binnen drei Monaten zum
Abschluß gelangt ist. Sobald ein solches Begehren bei Gericht
eingebracht wurde, hat die Gemeinde das Verfahren einzustellen.
(3) Über den Tag, an dem das Verfahren bei der Gemeinde anhängig
gemacht wurde, über den Inhalt der Entscheidung der Gemeinde oder,
wenn es zu einer solchen nicht kommt, darüber, daß der
Vergleichsversuch erfolglos geblieben ist, hat die Gemeinde der
Partei auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen. Begehrt die
Partei die Entscheidung des Gerichtes, so hat sie diesem die
Bestätigung vorzulegen. Die Gemeinde hat dem Gerichte auf Ersuchen
die Akten zu übermitteln.
Unterbrechung eines Rechtsstreits

§ 41. Das Verfahren über einen Rechtsstreit ist von Amts wegen zu
unterbrechen, wenn die Entscheidung von einer Vorfrage abhängt, über
die ein Verfahren nach § 37 beim Gericht oder der Gemeinde bereits
anhängig ist.
Exekutionsbeschränkung

§ 42. (1) Auf Mietzinse aus Mietverträgen, auf welche die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, kann vom Tage
des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes angefangen nur im Wege
der Zwangsverwaltung Exekution geführt werden. Im Zuge der
Zwangsverwaltung hat der Verwalter die Mietzinse in der von diesem
Bundesgesetze vorgeschriebenen Weise zu verwenden.
(2) Jede Verfügung über Mietzinse für Mietgegenstände in Gebäuden
durch Abtretung, Anweisung, Verpfändung oder durch ein anderes
Rechtsgeschäft ist, sofern auf den Mietvertrag die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes Anwendung finden, vom Tage des
Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes angefangen ohne rechtliche
Wirkung. Die Abtretung (Verpfändung) von Hauptmietzinsen zur
Sicherung eines zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder notwendigen oder
nützlichen Veränderung (Verbesserung) aufgenommenen Darlehens an den
Gläubiger ist aber nicht ausgeschlossen. Die Abtretung (Verpfändung)
ist unter Beibringung einer einverleibungsfähigen Urkunde auf Antrag
im öffentlichen Buch anzumerken; erst von da an ist sie gegenüber
dritten Personen rechtswirksam. Die Mietzinse eines Hauses, über die
der Hauseigentümer sonach zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder
nützlichen Veränderung (Verbesserung) rechtsgültig verfügt hat, sind
im Sinne der Exekutionsordnung nicht als Nutzungen und Einkünfte
(§§ 97, 109 Abs. 3 EO), Erträgnisse (§§ 97 Abs. 3, 119 Abs. 1 EO)
oder Früchte und Einkünfte (§ 156 Abs. 1 EO) der betreffenden
Liegenschaft anzusehen.
(3) Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegende Mietrechte
können vom Hauseigentümer zugunsten einer von ihm durch Abtretung
erworbenen Forderung nicht in Exekution gezogen werden.
(4) Solche Mietrechte über Wohnungen sind gegenüber jedem Gläubiger
der Exekution insoweit entzogen, als sie für den Mieter und die mit
ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen
unentbehrliche Wohnräume betreffen.
(5) Der Anspruch des Hauseigentümers gegen seinen Vertreter auf
Ausfolgung vereinnahmter Mietzinse ist nur zugunsten der im zweiten
Satz des Abs. 2 angeführten Forderungen pfändbar.
(6) Die Exekutionsbeschränkungen sind in jeder Lage des Verfahrens
von Amts wegen wahrzunehmen.
Vorzugspfandrecht für Erhaltungsarbeiten

§ 42a. (1) An jeder Liegenschaft, auf der sich ein diesem
Bundesgesetz unterliegender Mietgegenstand befindet, besteht ein
gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten von Forderungen der in § 6
Abs. 1 Z 1 genannten Personen, die aus der Finanzierung der in § 3
Abs. 3 Z 2 angeführten Erhaltungsarbeiten entstanden sind, sofern
diese nach Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 37 Abs. 3
Z 22 durchgeführt wurden.
(2) Diese einstweilige Verfügung ist von Amts wegen im Grundbuch
ersichtlich zu machen.
(3) Die durch das Vorzugspfandrecht besicherte Forderung ist im
Fall einer Zwangsversteigerung der Liegenschaft durch Barzahlung zu
berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse (§ 215 EO) Deckung
findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot
zu übernehmen.
II. Hauptstück
Bestimmungen über bestehende Mietverträge und Übergangsregelung
Allgemeine Grundsätze

§ 43. (1) Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt
das I. Hauptstück auch für Mietverträge, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
(2) Ist eine vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geschlossene Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses nach den
bisher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksam, so sind
diesbezüglich die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften weiter
anzuwenden.
Wertbeständigkeit des Mietzinses

§ 45. (1) Im Fall eines vor dem 1. März 1994 geschlossenen
Hauptmietvertrags kann der Vermieter den Hauptmietzins für eine
Wohnung der Ausstattungskategorie A oder eine Geschäftsräumlichkeit
auf 1,75 Euro, für eine Wohnung der Ausstattungskategorie B auf
1,32 Euro, für eine Wohnung der Ausstattungskategorie C oder eine
Wohnung der Ausstattungskategorie D in brauchbarem Zustand auf
0,88 Euro und für eine Wohnung der Ausstattungskategorie D in nicht
brauchbarem Zustand auf 0,66 Euro, jeweils je Quadratmeter der
Nutzfläche und Monat, anheben, wenn der bisherige Hauptmietzins
unter dem jeweils anzuwendenden Betrag liegt. Die angeführten
Beträge valorisieren sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6.
Die Anhebung ist aber nur dann zulässig, wenn sich der
Mietgegenstand in einem Gebäude befindet, für das weder eine
Abbruchbewilligung noch ein Abbruchauftrag der Baubehörde vorliegt.
(2) Ist der nach § 16 Abs. 1 und 9 zulässige Hauptmietzins bei einer
Geschäftsräumlichkeit niedriger als 2,64 Euro je Quadratmeter der
Nutzfläche und Monat, so kann der Vermieter abweichend von Abs. 1
den Hauptmietzins nur auf zwei Drittel des nach § 16 Abs. 1 und 9
zulässigen Betrags anheben. Der Betrag von 2,64 Euro valorisiert
sich entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6.
(3) Der Vermieter hat sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter
spätestens einen Monat vor dem Zinstermin, zu dem er die Anhebung
fordert, schriftlich bekannt zu geben. Begehrt der Vermieter die
Anhebung für einen in § 1 Abs. 4 Z 1 genannten Mietgegenstand, so
gelten für die Mietgegenstände dieses Hauses ab diesem Zeitpunkt die
Bestimmungen des I. Hauptstücks mit Ausnahme der Bestimmungen über
die Mietzinsbildung nach § 16 Abs. 2 bis 7 und 10 und über die
Richtwerte nach dem Richtwertgesetz. In diesen Fällen darf der
Vermieter in der Hauptmietzinsabrechnung (§ 20) auch die Beträge als
Ausgaben absetzen, die in den jeweiligen Verrechnungsjahren zur
Amortisation der seinerzeit aufgewendeten Bau-, Grund- oder
Aufschließungskosten zu entrichten sind.
Hauptmietzins bei Eintritt in einen bestehenden Mietvertrag über eine
Wohnung

§ 46. (1) Treten in einen am 1. März 1994 bestehenden
Hauptmietvertrag über eine Wohnung der Ehegatte, der Lebensgefährte
oder minderjährige Kinder (§ 42 ABGB) des bisherigen Hauptmieters
allein oder gemeinsam mit anderen Angehörigen ein (§ 12 Abs. 1 und 2,
§ 14), so darf der Vermieter vom (von den) in das Hauptmietrecht
Eintretenden weiterhin nur den Hauptmietzins begehren, den er ohne
den Eintritt begehren dürfte. Das gleiche gilt für den Eintritt auf
Grund einer gerichtlichen Anordnung nach § 87 Abs. 2 des Ehegesetzes.
(2) Treten in einen am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrag
über eine Wohnung ausschließlich Personen ein, die in Abs. 1 nicht
genannt sind, so darf der Vermieter vom (von den) in das
Hauptmietrecht Eintretenden ab dem auf den Eintritt folgenden
Zinstermin eine Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem
für die Wohnung nach § 16 Abs. 2 bis 6 im Zeitpunkt des Eintritts
zulässigen Betrag, höchstens aber 2,64 Euro je Quadratmeter der
Nutzfläche und Monat, verlangen, sofern der bisherige Hauptmietzins
niedriger ist. Dieser Höchstbetrag von 2,64 Euro valorisiert sich
entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6. In den Fällen des Abs. 1
darf der Vermieter diese Erhöhung des bisherigen Hauptmietzinses ab
dem Zinstermin begehren, zu dem alle in Abs. 1 genannten Eintretenden
auf Dauer die Wohnung verlassen haben oder volljährig geworden sind.
Gleiches gilt, wenn Personen, die in Abs. 1 in dessen bis 28. Februar
1994 in Geltung gestandener Fassung genannt waren, nach dem
31. Dezember 1981 und vor dem 1. März 1994 in den Hauptmietvertrag
eingetreten sind, aber erst nach dem 28. Februar 1994 die Wohnung auf
Dauer verlassen haben oder volljährig geworden sind. Die Anhebung des
Hauptmietzinses ist aber solange nicht zulässig, als dem Hauptmieter
- unter der Annahme einer sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses
- für vor dem 1. März 1994 getätigte Aufwendungen noch
Ersatzansprüche nach § 10 zustünden, die der Mieter geltend macht und
der Vermieter zu befriedigen nicht bereit ist.
Hauptmietzins bei bestehenden Mietverträgen über
Geschäftsräumlichkeiten

§ 46a. (1) Im Fall eines am 1. März 1994 bestehenden
Hauptmietvertrags über eine Geschäftsräumlichkeit ist § 12a Abs. 3
mit der Maßgabe anzuwenden, daß solche Änderungen unberücksichtigt
bleiben, die vor dem 1. Oktober 1993 eingetreten sind.
(2) Im Fall eines am 1. März 1994 bestehenden Hauptmietvertrags
über eine Geschäftsräumlichkeit darf der Vermieter, sofern der
bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins
nach § 16 Abs. 1 ist, nach dem Tod des Hauptmieters von dessen
Rechtsnachfolgern ab dem auf den Todesfall folgenden 1. Jänner die
schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für
die Geschäftsräumlichkeit nach § 16 Abs. 1 zulässigen Betrag
innerhalb von 15 Jahren in der Weise verlangen, daß der Hauptmietzins
für jedes Kalenderjahr nach dem Todestag um jeweils ein Fünfzehntel
des bis zum angemessenen Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1 fehlenden
Betrages angehoben wird, wobei eine Valorisierung dieses Betrages
entsprechend der Regelung des § 16 Abs. 6 zu erfolgen hat, ein
Überschreiten der Indexschwelle aber erst ab dem jeweils folgenden
Kalenderjahr zu berücksichtigen ist. Solange der Rechtsnachfolger des
verstorbenen Hauptmieters das Unternehmen ohne Änderung der Art der
Geschäftstätigkeit fortführt, ist bei Ermittlung des nach § 16 Abs. 1
angemessenen Hauptmietzinses die Art der im Mietgegenstand ausgeübten
Geschäftstätigkeit zu berücksichtigen.
(3) § 12a Abs. 5 ist anzuwenden, wenn der Pachtvertrag nach dem
28. Februar 1994 abgeschlossen wurde. Wenn der Hauptmieter einer
Geschäftsräumlichkeit sein darin betriebenes Unternehmen vor dem
1. März 1994 verpachtet hat und das Pachtverhältnis nach dem
28. Februar 1994 noch aufrecht ist, darf der Vermieter, sofern der
bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins
nach § 16 Abs. 1 ist, ab dem auf das Anhebungsbegehren folgenden
1. Jänner die schrittweise Anhebung des bisherigen Hauptmietzinses
bis zu dem für die Geschäftsräumlichkeit nach § 16 Abs. 1 zulässigen
Betrag innerhalb von 15 Jahren in der in Abs. 2 angeführten Weise
verlangen. Das Recht des Vermieters, die Entrichtung eines
schrittweise angehobenen Hauptmietzinses zu verlangen, besteht nur
für die Dauer des Pachtverhältnisses.
(4) Hat eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des
Handelsrechts vor dem 1. Jänner 1968 eine Geschäftsräumlichkeit als
Hauptmieter gemietet und war bei Vertragsabschluß eine freie
Mietzinsvereinbarung nicht möglich, darf der Vermieter ab dem auf das
Anhebungsbegehren folgenden 1. Jänner die schrittweise Anhebung des
bisherigen Hauptmietzinses bis zu dem für Geschäftsräumlichkeiten
nach § 16 Abs. 1 zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der in
Abs. 2 angeführten Weise verlangen, wenn der bisherige Hauptmietzins
niedriger als der angemessene Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1 ist
und
1. eine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen
Einflußmöglichkeiten im Sinne des § 12a Abs. 3 erfolgt ist und
2. keine Mietzinsvereinbarung im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 in der
Stammfassung des Mietrechtsgesetzes oder anderer gleichartiger
(zB § 38 WSG, § 16 Abs. 1 Z 4 MRG (Anm.: richtig: MG))
mietrechtlicher Regelungen erfolgte oder
3. keine Vereinbarung im Sinne der Z 2 geschlossen wurde, obwohl
eine solche wegen einer Änderung des Vertrages über den
Mietgegenstand möglich gewesen wäre.
(5) Entstand durch die Veräußerung des in einer gemieteten
Geschäftsräumlichkeit betriebenen Unternehmens ohne Übergang der
Hauptmietrechte vor dem 1. Jänner 1982 ein Mietverhältnis, bei dem im
Innenverhältnis zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber des
Unternehmens die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis an den
Erwerber übertragen wurden, so darf der Vermieter, sofern der
bisherige Hauptmietzins niedriger als der angemessene Hauptmietzins
nach § 16 Abs. 1 ist, die schrittweise Anhebung des bisherigen
Hauptmietzinses bis zu dem für die Geschäftsräumlichkeit nach § 16
Abs. 1 zulässigen Betrag innerhalb von 15 Jahren in der in Abs. 2
angeführten Weise ab dem auf das schriftliche Anhebungsbegehren
folgenden 1. Jänner verlangen, wenn er mit dem Anhebungsbegehren den
Erwerber des Unternehmens als neuen Hauptmieter anerkennt. Mit dieser
Anerkennung erlischt das Hauptmietverhältnis zum Veräußerer.
(6) Im übrigen ist § 12a Abs. 7 auf die in Abs. 2 bis 5 geregelten
Fälle sinngemäß anzuwenden.
Erfordernisse eines Anhebungsbegehrens

§ 46b. In allen Fällen, in denen der Vermieter nach §§ 46 und 46a
die Anhebung des Hauptmietzinses verlangen darf, hat der Vermieter
sein Anhebungsbegehren dem Hauptmieter spätestens einen Monat vor dem
Zinstermin, zu dem er die Entrichtung des angehobenen Mietzinses
fordert, schriftlich bekanntzugeben; im Fall einer schrittweisen
Anhebung nach § 46a Abs. 2 bis 4 (Anm.: richtig: 5) bewirkt ein
verspätetes Anhebungsbegehren aber nicht den Verlust des
Anhebungsrechts für das gesamte Kalenderjahr. Die schriftliche
Aufforderung hat die Höhe des angehobenen Hauptmietzinses und die
Nutzfläche des Mietgegenstands sowie gegebenenfalls die der Anhebung
für das jeweilige Jahr zugrunde liegende Berechnung zu enthalten.
Bei der Berechnung des angehobenen Hauptmietzinses sind Beträge, die
einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren
ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent
übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden.
Hauptmietzins bei früherer Standardanhebung

§ 46c. Wenn die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 nicht vorliegen,
sind dennoch Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses für
eine Wohnung ohne die Beschränkungen des § 16 Abs. 2 bis 4 und 6 bis
zu dem für die Wohnung nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage,
Ausstattungs- und Erhaltungszustand angemessenen Betrag auch
weiterhin zulässig, wenn der Mietgegenstand eine Wohnung der
Ausstattungskategorie A oder B in ordnungsgemäßem Zustand ist, deren
Standard vom Vermieter nach dem 31. Dezember 1967 durch
Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie B, C oder D,
durch eine andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren
Ausmaßes einer Wohnung oder mehrerer Wohnungen der
Ausstattungskategorien B, C oder D oder sonst unter Aufwendungen
erheblicher Mittel angehoben wurde, oder wenn der Mietgegenstand eine
Wohnung der Ausstattungskategorie C in ordnungsgemäßem Zustand ist,
deren Standard vom Vermieter nach dem 31. Dezember 1967 durch
Zusammenlegung von Wohnungen der Ausstattungskategorie D, durch eine
andere bautechnische Aus- oder Umgestaltung größeren Ausmaßes einer
Wohnung oder mehrerer Wohnungen der Ausstattungskategorie D oder
sonst unter Aufwendung erheblicher Mittel angehoben wurde, sofern der
Vermieter die Arbeiten zur Standardanhebung vor dem 1. Oktober 1993
tatsächlich begonnen hat. Die Beschränkungen des § 16 Abs. 2 bis 4
und 6 werden jedoch sowohl für bestehende, nach dem 28. Februar 1994
geschlossene als auch für neue Mietverträge wieder wirksam, sobald
nach dem Abschluß der Arbeiten zur Standardanhebung ein Zeitraum von
zwanzig Jahren verstrichen ist. Bei Ermittlung des nach Ablauf dieses
zwanzigjährigen Zeitraums zulässigen Hauptmietzinses sind die
Verhältnisse am Ende dieses Zeitraums zugrunde zu legen; zuvor vom
Hauptmieter getätigte Aufwendungen zur Verbesserung des
Mietgegenstands sind aber angemessen zu berücksichtigen, soweit sie
über diesen Zeitpunkt hinaus von objektivem Nutzen sind.
Betriebskosten; Umstellung der Verteilungsschlüssel

§ 47. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund
der bisherigen Vorschriften fällig gewordenen Betriebskosten dürfen
nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften eingehoben werden.
(2) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes für die Berechnung
des Anteiles an den Betriebskosten oder besonderen Aufwendungen
maßgebenden Verteilungsschlüssel darf der Vermieter bis 31. Dezember
1983 anwenden. Eine frühere Umstellung auf die in § 17 geregelte
Verteilung hat jedenfalls zu erfolgen, wenn vor diesem Zeitpunkt
1. eine Erhöhung der Hauptmietzinse nach den §§ 18 und 19 bewilligt
oder
2. ein Erhaltungsbeitrag nach § 45 eingehoben wird.
Anhängiges Verfahren; bewilligte Mietzinserhöhungen

§ 48. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bei Gericht (der Gemeinde, § 39) anhängigen Verfahren sind nach den
bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen. Wird auf
Grund einer Entscheidung über eine Mietzinserhöhung nach § 7, § 28
Abs. 2 des Mietengesetzes innerhalb eines Jahres nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei Gericht (der Gemeinde, § 39)
das Verfahren über die Mietzinserhöhung der Höhe nach eingeleitet, so
ist auch dieses Verfahren nach den bisherigen Vorschriften
durchzuführen.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach § 7, § 28 Abs. 2 oder 3 des
Mietengesetzes oder § 2 des Zinsstoppgesetzes erhöhten Hauptmietzinse
bis zum Ablauf der seinerzeit bewilligten Laufzeit einzuheben. Das
gleiche gilt für die Mietzinserhöhungen, die nach Abs. 1 bewilligt
werden.
Kündigungsrechtliche Übergangsregelung

§ 49.(1) Für die Mietverträge über die Exerzier-, Schieß- und
sonstigen Übungsplätze des Bundesheeres, die bei Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bereits bestanden haben, gelten die
Kündigungsbeschränkungen des § 30. Insoweit für andere Mietverträge,
die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (§ 1) nicht
unterliegen, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die
Kündigungsbeschränkungen des § 19 des Mietengesetzes anzuwenden
waren, gelten die §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes bis zum
31. Dezember 1988 weiter.
Für solche Mietverhältnisse gilt:
1. Der Bundesminister für Justiz kann für bestimmte Bundesländer
für die Zeit bis längstens 31. Dezember 1990 durch Verordnung
für gemietete Grundflächen, die als Sportstätten,
Kinderspielplätze oder Verkehrsübungsplätze für Kinder verwendet
werden, Regelungen treffen, die den §§ 19 bis 23 des
Mietengesetzes entsprechen, wenn nach Anhörung des
Landeshauptmannes feststeht, daß im Land Maßnahmen der
Raumordnung zur Erhaltung der Widmung von Grundflächen als
Sportstätten, Kinderspielplätze oder Verkehrsübungsplätze für
Kinder vorbereitet oder getroffen werden.
2. Endet ein Mietverhältnis, für das nach dem zweiten Satz dieses
Absatzes die §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes bis zum
31. Dezember 1988 weiter gelten oder für das eine Verordnung
nach Z 1 gilt, mit oder nach dem 31. Dezember 1988 durch
Kündigung des Vermieters oder durch Zeitablauf, so hat der
Mieter, der während der Dauer des Mietverhältnisses auf den
Mietgegenstand bauliche Aufwendungen gemacht hat, die über die
Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, bei Beendigung des
Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen durch
den Vermieter nach ihrem gegenwärtigen Wert, soweit dieser den
wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. Dieser Anspruch
besteht nicht, wenn der Vermieter seine Zustimmung zu den
Aufwendungen verweigert oder an die Verpflichtung zur
Wiederherstellung des früheren Zustandes gebunden hat oder wenn
der Vermieter verhindert war, das eine oder das andere zu tun,
weil ihm der Mieter die beabsichtigten Aufwendungen nicht
angezeigt hat. Der Wert ist objektiv unter der Annahme zu
ermitteln, daß der Mietgegenstand weiter zu dem Zweck verwendet
wird, zu dem ihn der Mieter vertragsgemäß verwendet hat.
(2) Wurde in einem vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geschlossenen Hauptmietvertrag über einen Mietgegenstand, der nach
dem 31. Dezember 1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne
Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen worden ist, weder die
Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des § 19 des
Mietengesetzes, noch eine Bestandsdauer vereinbart, die über den
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes hinaus wirksam
ist, so gelten für diesen Hauptmietvertrag die
Kündigungsbeschränkungen des § 30, sofern es der Vermieter bis
30. Juni 1982 unterläßt, dem Hauptmieter einen befristeten
Hauptmietvertrag nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Stammfassung
dieses Gesetzes anzubieten, der zumindest bis 31. Dezember 1984
wirksam ist. Nimmt der Hauptmieter ein diesbezügliches Anbot des
Vermieters binnen sechs Monaten nach dem Zugang des Anbotes nicht an
und wird auch keine andere Vereinbarung über die Bestandsdauer
geschlossen, so gelten für dieses Hauptmietverhältnis die
Kündigungsbeschränkungen des § 30 nicht.
(3) Haben für einen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geschlossenen Untermietvertrag die Kündigungsbeschränkungen des § 19
des Mietengesetzes nicht gegolten, so gelten hiefür auch nicht die
Kündigungsbeschränkungen des § 30.
Wirksamkeit früherer Befristungen

§ 49a. (1) Eine vor dem 1. März 1994 geschlossene und nach den
damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die
Befristung eines Mietvertrages behält ihre Rechtswirksamkeit. Eine
nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt
rechtsunwirksam.
(2) Wird ein vor dem 1. März 1994 geschlossener und nach den
damaligen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 3 oder des § 29 Abs. 1 Z 3
lit. c rechtswirksam befristeter Mietvertrag nach dem 28. Februar
1994 erneuert, so gilt diese Erneuerung als Abschluß eines neuen
Mietvertrages.
Übergangsregelung für Befristungen und Abrechnungsbestimmungen

§ 49b. (1) Die Änderungen der § 16 Abs. 7 bis 8, § 17 Abs. 3, § 20
Abs. 1 Z 2, § 21 Abs. 6, § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b und c, Abs. 4 bis
Abs. 6, § 34 Abs. 5, § 37 Abs. 1 Z 12 und 12a, Abs. 3 Z 2 und Z 20a
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997 treten mit 1. März 1997 in
Kraft.
(2) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
22/1997 gilt für Aufwendungen, die nach dem 28. Februar 1997
vorgenommen werden.
(3) § 16 Abs. 7 und 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 22/1997 gilt für
1. Mietverhältnisse, die nach dem 28. Februar 1997 beginnen, und
2. Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem
28. Februar 1997 beginnenden Zeitraum.
(4) § 16 Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
22/1997 gilt für Umwandlungen von Mietverhältnissen in ein
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, die für einen nach dem
28. Februar 1997 liegenden Zeitraum vereinbart werden. Bei der
Berechnung der Differenz ist für den Zeitraum vor dem 1. März 1997
§ 16 Abs. 7 in der damaligen Fassung zugrunde zu legen.
(5) § 18 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
22/1997 gilt für
1. Mietverhältnisse, die nach dem 28. Februar 1997 beginnen, und
2. Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem
28. Februar 1997 beginnenden Zeitraum.
(6) § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 22/1997 gilt in Ansehung des gesamten im § 18 Abs. 1
angeführten zehnjährigen Verrechnungszeitraums (einschließlich der
vor dem 1. März 1997 liegenden Zeiten) mit der Maßgabe, daß bei
Errechnung des im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f angeführten Absetzbetrages
alle in den Verrechnungszeitraum vor 1. Jänner 1996 fallenden
Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen sind, und zwar auch dann,
wenn in einem Kalenderjahr die Ausgaben die Einnahmen überstiegen
haben; in dem Verrechnungszeitraum ab 1. Jänner 1996 ist der
Absetzbetrag durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben jedes
Jahres zu berechnen. Bei der Berechnung der Mietzinsreserve für die
Kalenderjahre 1996 bis 1999 steht der Absetzbetrag gemäß § 20 Abs. 1
Z 2 lit. f dem Vermieter insoweit nicht zu, als die Ausgaben (§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a bis e) im Saldo der im Verrechnungszeitraum bis
31. Dezember 1995 angefallenen Einnahmen und Ausgaben Deckung finden;
Einnahmen und Ausgaben, die vor mehr als zehn Kalenderjahren
angefallen sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Dieser Absatz
ist auch auf die am 1. März 1997 noch nicht rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren anzuwenden; rechtskräftige Entscheidungen
werden jedoch nicht berührt.
(7) Eine vor dem 1. März 1997 geschlossene und nach den damaligen
Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines
Mietvertrages bleibt rechtswirksam. Eine nach den damaligen
Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam.
(8) Wird ein vor dem 1. März 1997 geschlossener und nach den
damaligen Bestimmungen des § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b oder c in der
Fassung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993,
rechtswirksam befristeter Mietvertrag für einen Zeitraum nach dem
28. Februar 1997 verlängert, so ist § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b oder c in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 anzuwenden.
(9) § 29 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
22/1997 ist auch auf Mietverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. März
1997 begonnen haben. Endet das Mietverhältnis jedoch bereits vor dem
1. September 1997, so kann der Vermieter diese Verlängerung nur in
sinngemäßer Anwendung des § 569 ZPO verhindern.
(10) § 29 Abs. 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
22/1997 ist nur auf Mietverhältnisse anzuwenden, die nach dem
28. Februar 1997 begonnen haben oder nach diesem Zeitpunkt schon
einmal rechtswirksam verlängert worden sind.
(11) § 37 Abs. 1 Z 12 und 12a, Abs. 2a sowie Abs. 3 Z 2 erster Satz
und Abs. 3 Z 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
22/1997 sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1997
anhängig gemacht worden sind; auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt
anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(12) § 37 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
22/1997 ist für Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1997 beginnen.
(13) Im übrigen ist das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997 ab dem
1. März 1997 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor seinem
Inkrafttreten geschlossen worden sind.
Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2000

§ 49c. (1) Die Änderungen der §§ 3, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 26,
29, 34, 37, 45 und 49 sowie die Aufhebung der §§ 29a und 44 durch
die Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, treten mit 1. Juli
2000 in Kraft.
(2) Solange auf Grund eines vor dem 1. Juli 2000 eingegangenen und
nach dem 30. Juni 2000 weiter aufrechten Dienstverhältnisses nach
dem Hausbesorgergesetz eine Wohnung des Hauses als
Hausbesorgerdienstwohnung benützt wird, zählt diese Wohnung zu den
allgemeinen Teilen des Hauses im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 1 und des
§ 17 Abs. 1a vierter Satz und hat die Nutzfläche dieser Wohnung im
Sinn des § 17 Abs. 1 außer Betracht zu bleiben. Die diesbezüglich
durch die Beendigung des Dienstverhältnisses eintretende Änderung
ist erst ab der dieser Beendigung nachfolgenden Abrechnungsperiode
wirksam.
(3) § 16 Abs. 7 und § 26 Abs. 3 jeweils in der Fassung der
Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, gelten für
Mietverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 beginnen, sowie für die
Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem 30. Juni
2000 beginnenden Zeitraum. Bei einem befristeten Mietverhältnis, das
vor dem 1. Juli 2000 begonnen hat, gilt eine allfällige Verminderung
des höchstzulässigen Mietzinses ab dem Zeitpunkt der Umwandlung in
einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit nicht mehr, ohne dass dies
von einer schriftlichen Ausweisung der Verminderung im
ursprünglichen Mietvertrag oder in einer Verlängerungsvereinbarung
abhängig wäre.
(4) § 16 Abs. 7b in der Fassung vor dem Inkrafttreten der
Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, ist auf
Mietverhältnisse weiter anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000
begonnen haben oder verlängert wurden, bei Verlängerung jedoch nur
hinsichtlich jenes Verlängerungszeitraums, der vor dem 1. Juli 2000
begonnen hat.
(5) Solange ein vor dem 1. Juli 2000 eingegangenes
Dienstverhältnis nach dem Hausbesorgergesetz nach dem 30. Juni 2000
weiter aufrecht ist, gilt anstelle von § 23 Abs. 2 der § 23 Abs. 1
in seiner vor dem Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I
Nr. 36/2000, geltenden Fassung und sind § 21 Abs. 1 Z 8 und § 37
Abs. 1 Z 12 weiterhin in ihrer vor dem Inkrafttreten der
Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, geltenden Fassung
anzuwenden.
(6) Eine vor dem 1. Juli 2000 geschlossene und nach den damaligen
Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines
Mietverhältnisses - einschließlich einer befristeten Erneuerung -
bleibt rechtswirksam. Eine nach den damaligen Bestimmungen
rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam.
(7) § 29 Abs. 4a, 4b und 4c und § 34 Abs. 5 jeweils in der Fassung
vor dem Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr.
36/2000, sind auf Mietverhältnisse weiter anzuwenden, die vor dem
1. Juli 2000 begonnen haben oder verlängert wurden, bei Verlängerung
jedoch nur hinsichtlich jenes Verlängerungszeitraums, der vor dem
1. Juli 2000 begonnen hat.
(8) § 44 MRG in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 1999, BGBl. I
Nr. 147/1999, ist auf Verfahren über die Unwirksamkeit von
Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2000 bei Gericht (bei
der Gemeinde, § 39) anhängig gemacht worden sind, weiter anzuwenden.
(9) Im übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr.
36/2000, ab dem 1. Juli 2000 auch auf Mietverträge anzuwenden, die
vor ihrem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
Übergangsregelung zur Mietrechtsnovelle 2001

§ 49d. (1) Die Änderungen der §§ 1, 2, 9, 16, 20, 30, 37 und 45
durch die Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001, treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 und 4, § 16 und § 30 Abs. 2 jeweils in der Fassung
der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001, gelten für
Mietverträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden.
(3) Ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der vor dem
1. Jänner 2002 eingehoben wurde, ist bei der Anhebung des
Hauptmietzinses gemäß § 45 in der Fassung der Mietrechtsnovelle
2001, BGBl. I Nr. 161/2001, durch Hinzurechnung zum bisherigen
Hauptmietzins zu berücksichtigen, sodass eine Anhebung nur zulässig
ist, soweit die Summe aus dem bisherigen Hauptmietzins und dem
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag unter dem jeweils anzuwendenden
Betrag nach § 45 Abs. 1 liegt. Ein Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrag, der nach dem 28. Februar 1994 und vor dem
1. Jänner 2002 eingehoben wurde, gilt ab 1. Jänner 2002 als Teil des
Hauptmietzinses; ein nach dem 28. Februar 1994 und vor dem 1. Jänner
2002 gestelltes Verlangen des Vermieters nach Entrichtung eines
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags gilt ab 1. Jänner 2002 als
Anhebungsbegehren gemäß § 45 in der Fassung der Mietrechtsnovelle
2001, BGBl. I Nr. 161/2001.
(4) Im Übrigen ist die Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I
Nr. 161/2001, ab dem 1. Jänner 2002 auch auf Mietverträge
anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten geschlossen worden sind.
Kundmachung gemäß § 39 Abs. 2

§ 50. Die Gemeinden, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 zutreffen, sind
durch die Kundmachung der Bundesminister für Justiz und für Inneres,
BGBl. Nr. 299/1979, bestimmt.
Übergangsregelung für die Mietzinsreserve

§ 51. Für die Anwendung des für die Mietzinsreserve bestimmten
Verrechnungszeitraums von zehn Jahren gilt für die Übergangszeit von
drei Jahren die Beschränkung, daß dieser Verrechnungszeitraum nicht
vor dem 1. Jänner 1975 beginnt. Die Verrechnung der Mietzinsreserve
aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes richtet sich
nach den bisherigen Vorschriften des Mietengesetzes.
Übergangsregelung für Darlehens- und Kreditverträge

§ 52. Die in einem vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geschlossenen Darlehens- oder Kreditvertrag rechtswirksam vereinbarte
Abtretung oder Verpfändung der Teilbeträge der Hauptmietzinse, die
nach den bisherigen Vorschriften des Mietengesetzes von der
Verwendungs- und Verrechnungspflicht ausgenommen waren, wird von der
Exekutionsbeschränkung nach § 42 nicht erfaßt.
Pfandrechtliche Übergangsregelungen

§ 52a. Ein vor dem 1. März 1994 zugunsten eines Darlehens oder
Kredits zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten an einer Liegenschaft
begründetes Pfandrecht geht dem Vorzugspfandrecht nach § 42a im Rang
vor, soweit der Darlehens- oder Kreditbetrag tatsächlich für
Erhaltungsarbeiten verwendet wurde.
III. Hauptstück
Änderung des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes

§ 53. (Anm.: Änderung des Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 336/1971.)
IV. Hauptstück
Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968

§ 54. (Anm.: Änderung des Wohnbauförderungsgesetzes 1968,
BGBl. Nr. 280/1967.)
V. Hauptstück
Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes

§ 55. (Anm.: Änderung des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1979.)
VI. Hauptstück
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975

§ 56. (Anm.: Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 417/1975.)
VII. Hauptstück
Abgabenrechtliche Vorschriften

§ 57. (1) Die Beträge, die der Nachmieter dem Vermieter im Sinne
des § 27 Abs. 1 Z 1 des Mietrechtsgesetzes zur teilweisen oder
gänzlichen Deckung des vom Vermieter dem Vormieter geleisteten
Ersatzes von Aufwendungen nach § 10 des Mietrechtsgesetzes leistet,
gelten nicht als Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(2) (Anm.: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1972,
BGBl. Nr. 440/1972.)
VIII. Hauptstück
In- und Außerkrafttreten

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 des § 57 sind erstmalig
bei der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Kalenderjahr 1982,
die Bestimmungen des Abs. 2 Z 5 des § 57 erstmalig für die Zeit ab
1. Jänner 1982 anzuwenden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten
vorbehaltlich der Regelungen im II. Hauptstück außer Kraft:
1. das Bundesgesetz über die Miete von Wohnungen und
Geschäftsräumlichkeiten (Mietengesetz), BGBl. Nr. 210/1929, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 91/1976;
2. das Bundesgesetz vom 29. Juni 1954, BGBl. Nr. 132, womit
Bestimmungen über die Mietzinsbildung für nicht dem Mietengesetz
unterliegende Räume getroffen werden;
3. der Art. II des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1967, BGBl. Nr. 281,
über die Änderung mietrechtlicher Vorschriften
(Mietrechtsänderungsgesetz);
4. die Art. XII Z 2 und XIII Z 2 des Einführungsgesetzes zum
Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 224;
5. der Art. 6 der Verordnung vom 4. Dezember 1943 über Maßnahmen
auf dem Gebiete des bürgerlichen Streitverfahrens und der
Zwangsvollstreckung (Schutzverordnung), RGBl. I S 666.
(4) Insoweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften auf
eine durch den Abs. 3 aufgehobene Rechtsvorschrift verwiesen wird,
tritt an deren Stelle die entsprechende Bestimmung dieses
Bundesgesetzes.
IX. Hauptstück
Vollziehung

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 39 Abs. 5,
des § 57 und des § 58 Abs. 2;
2. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der im § 30 Abs. 2
Z 15 geregelten Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, der
§ 27 Abs. 5, § 38, § 39 Abs. 3 und 4 sowie § 40 Abs. 3;
3. der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister
für Inneres hinsichtlich des § 39 Abs. 2;
4. die Landesregierungen hinsichtlich des § 29a und des § 54, wobei
der Bundesminister für Bauten und Technik mit der Wahrnehmung
der Rechte des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut ist;
5. der Bundesminister für Justiz für alle übrigen Bestimmungen.
II. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu den §§ 1, 2, 4, 5, 8, 10, 12, 12a, 15, 15a, 16, 16a,
18, 18c, 20, 22, 26, 27, 29, 29a, 37, 42a, 44, 45, 46, 46a,
46b, 46c, 49a, 52a und 59, BGBl. Nr. 520/1981)

1. Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt der
I. Abschnitt auch für Miet- und Nutzungsverträge, die vor seinem
Inkrafttreten geschlossen worden sind.
2. Bei bestehenden Hauptmietverträgen mit Wohnungseigentümern oder
Wohnungseigentumsbewerbern über eine Wohnung der
Ausstattungskategorie D (§ 15a Abs. 1 Z 4) und bei Mietverträgen, die
mit dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses abgeschlossen wurden,
richtet sich die Auflösung des Mietvertrages nach den bisher in
Geltung gestandenen Regelungen der §§ 29 bis 36. Gleiches gilt für
die Regeln über die Verwendung und Verrechnung des Hauptmietzinses
(§ 18 und § 20).
3. Ermäßigungen des Hauptmietzinses nach den bisher in Geltung
gestandenen Regelungen des § 44 Abs. 2 und 3 MRG bleiben aufrecht.
4. Vor dem Inkrafttreten des I. Abschnittes entrichtete und noch
nicht bestimmungsgemäß verbrauchte Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträge sind bis zum 31. Mai 1994 jedenfalls nicht
zurückzuerstatten. Sie sind auch nach diesem Zeitpunkt nicht
zurückzuerstatten, wenn sich der Vermieter gegenüber den
rückforderungsberechtigten Mietern bis spätestens 31. Mai 1994 durch
Anschlag im Haus dazu verpflichtet, sämtliche noch nicht verbrauchte
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge einschließlich jener, die nach
den Regelungen des § 45 MRG in der bis zum Inkrafttreten des
I. Abschnittes in Geltung gestandenen Fassung am 1. März 1994 noch
nicht zur Rückzahlung fällig waren, bis spätestens 31. Dezember 1996
vollständig zur Finanzierung von Erhaltungs- und
Verbesserungsarbeiten zu verwenden. Kommt der Vermieter dieser
Verwendungspflicht nach, so darf er die zwischen 1. März 1994 und
31. Dezember 1996 verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge
auch für die Finanzierung solcher Erhaltungs- und
Verbesserungsarbeiten verrechnen, deren Kosten bereits durch die
anrechenbare Mietzinsreserve gedeckt wären. Kommt er hingegen dieser
Verwendungspflicht nicht bis spätestens 31. Dezember 1996 nach, so
hat er sämtliche vor dem Inkrafttreten des I. Abschnittes
entrichteten und noch nicht bestimmungsgemäß verbrauchten Erhaltungs-
und Verbesserungsbeiträge - ungeachtet der bisher in Geltung
gestandenen Bestimmungen über deren Rückzahlung - bis spätestens
31. Jänner 1997 zurückzuerstatten. Wenn der Vermieter bis spätestens
31. Mai 1994 keine Verpflichtungserklärung im Sinn des zweiten Satzes
abgibt, gelten für die Verwendung, Verrechnung und Rückerstattung der
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge die Regelungen des § 45 MRG in
der bis zum Inkrafttreten des I. Abschnittes in Geltung gestandenen
Fassung weiter. In allen Fällen einer Rückerstattung von Erhaltungs-
und Verbesserungsbeiträgen ist rückforderungsberechtigt derjenige,
der die jeweiligen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge als
Hauptmieter entrichtet hat, und rückzahlungspflichtig derjenige, der
zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlung Vermieter ist.
5. Eine vor dem Inkrafttreten des I. Abschnittes geschlossene und
nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die
Höhe des Mietzinses oder ein Begehren nach § 46 Abs. 2 in der
bisherigen Fassung und deren (dessen) Wertsicherung behält ihre
(seine) Rechtswirksamkeit. Eine nach den damaligen Bestimmungen
rechtsunwirksame Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses bleibt
rechtsunwirksam.
6. § 18 Abs. 5 MRG gilt nicht für solche Mietverträge, die vor dem
1. März 1994 geschlossen wurden.
7. § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d MRG in der Fassung des
I. Abschnittes ist nur auf solche Abrechnungszeiträume anzuwenden,
die nach dem Inkrafttreten des I. Abschnitts gelegen sind. Für
Zeiträume davor ist § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b und c MRG in der
bisherigen Fassung anzuwenden.
8. § 20 Abs. 1 Z 1 lit. g und § 27 Abs. 3 und 4 MRG in der Fassung
des I. Abschnitts sind auf Leistungen, die vor dem 1. März 1994
erbracht wurden, nicht anzuwenden. Auf Leistungen, die vor dem
1. März 1994 erbracht wurden, ist § 27 Abs. 3 und 4 MRG in der bis
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des I. Abschnitts in Geltung
gestandenen Fassung anzuwenden.
9. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e MRG in der Fassung des I. Abschnitts ist
nur auf solche Abrechnungszeiträume anzuwenden, die nach dem
Inkrafttreten des I. Abschnitts gelegen sind. Für Zeiträume davor ist
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e MRG in der bisherigen Fassung anzuwenden.
10. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des I. Abschnittes bei
Gericht (der Gemeinde, § 39) anhängigen Verfahren - ausgenommen
Verfahren nach Maßgabe der Z 4 - sind nach den bisher in Geltung
gestandenen Bestimmungen durchzuführen. Die Regelung der Z 4 ist auch
auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des I. Abschnittes noch nicht
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden, sofern das
Verfahren nach dem 30. Juni 1993 anhängig gemacht wurde.
Artikel II
Inkrafttreten; Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu § 40 Abs. 1 MRG, BGBl. Nr. 520/1981)

1. (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
2. § 40 Abs. 1 MRG ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes
anzuwenden, wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes zum Zeitpunkt
des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes noch nicht zu laufen
begonnen hat.
Artikel IV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Zu den §§ 16, 16a, 39, 40, 41, 43 und 45,
BGBl. Nr. 520/1981)

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
2. Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses
Bundesgesetz auch für Miet- und Nutzungsverträge, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
3. Auf Mietverträge über Wohnungen der Ausstattungskategorie A, die
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind,
sind die bisherigen Vorschriften über die Mietzinsbildung weiter
anzuwenden. Gleiches gilt für Wohnungen nach § 16 Abs. 1 Z 3a des
Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes.
4. Ist in einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geschlossenen Mietzinsvereinbarung über eine Wohnung der
Ausstattungskategorie A für den Fall einer Änderung der gesetzlichen
Vorschriften über die Hauptmietzinshöhe eine Erhöhung des
Hauptmietzinses oder eine Verpflichtung des Mieters zum Abschluß
einer neuen Mietzinsvereinbarung vorgesehen, so ist diese
Vereinbarung rechtsunwirksam. Gleiches gilt für Wohnungen nach § 16
Abs. 1 Z 3a des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses
Bundesgesetzes.
5. Ist für den Abschluß einer Mietzinsvereinbarung das Vorliegen
einer in der Z 4 angeführten Zinsanpassungsklausel Beweggrund, so ist
diese Vereinbarung rechtsunwirksam und es gilt die frühere
Mietzinsvereinbarung weiter.
6. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei
Gericht (der Gemeinde, § 39 MRG) anhängigen Verfahren sind, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, nach den bisher in Geltung
gestandenen Vorschriften durchzuführen.
7. Der § 16a des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. I
dieses Bundesgesetzes ist auch auf die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig
abgeschlossenen streitigen und außerstreitigen Verfahren anzuwenden.
Zieht der Vermieter in einem solchen anhängigen Verfahren innerhalb
von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sein
Begehren zurück, so gelten die Verfahrenskosten als gegenseitig
aufgehoben. Ist in einem solchen anhängigen Verfahren, das auf Antrag
des Mieters eingeleitet worden ist, der Vermieter in der Folge nur
deshalb unterlegen, weil § 16a des Mietrechtsgesetzes in der Fassung
des Art. I dieses Bundesgesetzes in Kraft getreten ist, so sind die
Verfahrenskosten gegenseitig aufzuheben. Eine rechtskräftige
Entscheidung steht der Anwendung des § 16a des Mietrechtsgesetzes in
der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes ab 1. Jänner 1986 nicht
entgegen.
8. Die Bestimmungen des § 45 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung
des Art. I dieses Bundesgesetzes sind - mit Ausnahme des Abs. 1 Z 3
und des Abs. 6 - auch auf jene Erhaltungsbeiträge anzuwenden, deren
Vorschreibung auf § 45 des Mietrechtsgesetzes in der am 1. Jänner
1982 in Geltung gestandenen Fassung beruht.
9. Die Bestimmungen des § 14d des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind - mit Ausnahme des Abs. 5 -
auch auf jene Erhaltungsbeiträge anzuwenden, deren Vorschreibung auf
§ 14d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der am 1. Jänner 1985
in Geltung gestandenen Fassung beruht.
10. Soweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften die
Begriffe ,,Erhaltungsbeitrag'' und ,,Erhaltungsbeiträge'' vorkommen,
treten an deren Stelle die Begriffe ,,Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrag'' und ,,Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge''.
11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel V
Übergangs- und Vollzugsbestimmungen
(Zu den §§ 1, 6, 10, 12, 14, 20, 29, 30,
34a, 37, BGBl. Nr. 520/1981)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1991 in Kraft.
(2) Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten
Art. I und II auch für Miet- und sonstige Nutzungsverträge, die vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
(3) Soweit Art. I Z 1 und Z 8 keine gesonderten Regelungen
vorsehen, gilt für bestehende Vertragsverhältnisse und anhängige
Verfahren:
1. § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 Z 4 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise § 10 und § 37
Abs. 1 Z 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des
vorliegenden Bundesgesetzes sind, wenn die Ansprüche nach dem
1. März 1991 fällig werden, anwendbar:
a) auf solche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung, die
vor dem 1. Jänner 1982 oder nach dem 28. Feber 1991
vorgenommen wurden;
b) auf alle mit öffentlichen Mitteln einer Gebietskörperschaft
geförderten Aufwendungen auf eine Wohnung;
c) auf Ansprüche für Aufwendungen auf eine Wohnung, die ohne
Zuhilfenahme öffentlicher Mittel einer Gebietskörperschaft
nach dem 1. Jänner 1982, aber vor dem 1. März 1991
vorgenommen wurden, mit der Maßgabe, daß die jährliche
Abschreibungsquote allgemein ein Zwanzigstel beträgt und daß
die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung ist.
2. Unanwendbar sind die § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 Z 4 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise § 10 und § 37
Abs. 1 Z 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des
vorliegenden Bundesgesetzes für die übrigen durch Z 1 nicht
erfaßten Ansprüche nach § 10 Mietrechtsgesetz in der bisherigen
Fassung.
3. Am 1. März 1991 bei Gericht (der Gemeinde, § 39 des
Mietrechtsgesetzes) anhängige Verfahren sind nach den
bisherigen Vorschriften durchzuführen.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z 5, 6 und 7 sowie des Art. III Z 1
sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1991 beginnen. Eine Verordnung gemäß § 23 Abs. 4 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann jedoch bereits ab 1. März 1991
erlassen werden.
(5) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich
1. hinsichtlich des Art. I nach Art. IV des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes;
2. hinsichtlich des Art. II nach § 59 des Mietrechtsgesetzes;
3. hinsichtlich des Art. III nach § 273 des Aktiengesetzes;
4. hinsichtlich des Art. IV sind mit der Vollziehung betraut:
a) der Bundesminister für Justiz hinsichtlich §§ 1, 3 und 4
Abs. 1 und 2 und der Bekanntmachungspflicht nach § 2 Abs. 3;
b) der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 4 Abs. 4;
c) die Landesregierungen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
Artikel V
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Zu § 37, BGBl. Nr. 520/1981)

§ 2. Die Art. I bis III sind anzuwenden, wenn das Datum der
Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt.
Artikel IX
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 17, 24, 33a und 34, BGBl. Nr. 520/1981)

1. Artikel I Z 24, 25, 34, 36 und 39, Artikel II Z 1 bis 9,
Artikel III Z 5 lit. a, Z 6, 7, 8 lit. a und Z 9, Artikel V Z 1
sowie Artikel VI Z 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
2. Artikel VII und VIII treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
3. Im übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit
1. September 1999 in Kraft.
3a.-5. (Am.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
6. Auf am 1. Jänner 2000 anhängige Verfahren gemäß § 22 Abs. 1 Z 7
WGG oder § 37 Abs. 1 Z 9 MRG sind § 16 Abs. 2 WGG, § 17 Abs. 2 MRG
und § 24 Abs. 2a MRG jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes
anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz nicht bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1999 ergangen ist. Wenn in einem solchen
Verfahren ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter nur wegen
der durch Art. I Z 34 oder Art. II Z 3 lit. b dieses Bundesgesetzes
vorgesehenen Änderungen unterliegt, hat die Bauvereinigung
beziehungsweise der Vermieter dem Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten ungeachtet dieses Verfahrensausgangs die Kosten
des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung
zu ersetzen.
7. Auf am 1. Jänner 2000 anhängige Verfahren ist nicht § 33a MRG,
sondern weiterhin der bisherige § 34 Abs. 3 MRG anzuwenden.
8.-10. (Am.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
11. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem
jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge
anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.
Artikel XXXII
Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 37 MRG, BGBl. Nr. 520/1981)

1. (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
2. (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)
3. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
4. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
5. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
6. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
7. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
8. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
9. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
10. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
11. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
12. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
13. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
14. Die Art. II Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG), VI
Z 9 lit. b und c (§ 49 Abs. 2 Z 1 und 1a JN), VII Z 34 und 36 bis 42
(§§ 500, 502, 505 bis 508a ZPO), 43 lit. b (§ 510 Abs. 3 dritter
Satz ZPO) und 46 bis 48 (§§ 521a, 527 und 528 ZPO), VIII Z 5 (§ 371
EO), XII Z 1 bis 4 (§§ 125 bis 127 und 129 GBG 1955), XXI (§ 26 WEG
1975), XXII (§ 22 WGG), XXIV Z 2 (§ 37 MRG), XXVI Z 4 lit. a (§ 44
Abs. 1 ASGG - soweit sich dieser auf den § 508 ZPO bezieht), 5 bis 7
(§§ 45, 46 und 47 ASGG), XXVII Z 1 (§ 15 Abs. 3 UVG 1985) und XXIX
(§ 25 HeizKG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der
zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
15. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
16. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
17. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
18. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
19. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
20. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)

MRG Teil 1

MRG Teil 2

MRG Teil 3

KSchG

WEG

BTVG

MaklerG

HeizKG

       

www.vor-ort.at

www.grund-finden.at

www.wohnung-finden.at

www.haus-finden.at

www.open-house.at

www.guenstig-zu haben.at

www.immowolf.at

www.natur-werner.at

www.servers.at

www.auxo.at

www.esoterikmesse.org

www.times.at

www.immobilien-agentur.at

www.tb-raab.at

www.queb.at

 
       

Mietrechtsgesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

06 - 07 - 08 - 09 - 10

11 - 12 - 13 - 14 - 15

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21 - 22 - 23 - 24 - 25

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36 - 37 - 38 - 39 - 40

41 - 42 - 43 - 44 - 45

46 - 47 - 48 - 49 - 50

51 - 52 - 53 - 54 - 55

56 - 57 - 58 - 59

       

Wohnungseigentumsgesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

06 - 07 - 08 - 09 - 10

11 - 12 - 13 - 14 - 15

16 - 17 - 18 - 19 - 20

21 - 22 - 23 - 24 - 25

26 - 27 - 28 - 29 - 30

31 - 32 - 33 - 34 - 35

36 - 37 - 38 - 39 - 40

41 - 42 - 43 - 44 - 45

46 - 47 - 48 - 49 - 50

51 - 52 - 53 - 54 - 55

56 - 57

       

Maklergesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

06 - 07 - 08 - 09 - 10

11 - 12 - 13 - 14 - 15

16 - 17 - 18 - 19 - 20

21 - 22 - 23 - 24 - 25

26 - 27 - 28 - 29 - 30

31 - 32 - 33 - 34 - 35

36 - 37 - 38 - 39 - 40

       

Konsumentenschutzgesetz:

     

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31 - 32 - 33 - 34 - 35

36 - 37 - 38 - 39 - 40

       

Heizkostengesetz:

     

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11 - 12 - 13 - 14 - 15

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21 - 22 - 23 - 24 - 25

26 - 27 - 28 - 29 - 30

   
       

Bauträgervertragsgesetz:

     

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