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MRG § 01 - Geltungsbereich

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MRG § 01 - Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Miete von Wohnungen,
einzelnen Wohnungsteilen oder Geschäftsräumlichkeiten aller Art (wie
im besonderen von Geschäftsräumen, Magazinen, Werkstätten,
Arbeitsräumen, Amts- oder Kanzleiräumen) samt den etwa mitgemieteten
(§ 1091 ABGB) Haus- oder Grundflächen (wie im besonderen von
Hausgärten, Abstell-, Lade- oder Parkflächen) und für die
genossenschaftlichen Nutzungsverträge über derartige Objekte (im
folgenden Mietgegenstände genannt); in diesem Bundesgesetz wird unter
Mietvertrag auch der genossenschaftliche Nutzungsvertrag, unter
Mietzins auch das auf Grund eines genossenschaftlichen
Nutzungsvertrages zu bezahlende Nutzungsentgelt verstanden.
(2) In den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen nicht
1. Mietgegenstände, die im Rahmen des Betriebes eines
Beherbergungs-, Garagierungs-, Verkehrs-, Flughafenbetriebs-,
Speditions- oder Lagerhausunternehmens oder eines hiefür
besonders eingerichteten Heimes für ledige oder betagte
Menschen, Lehrlinge, jugendliche Arbeitnehmer, Schüler oder
Studenten vermietet werden,
1a. Wohnungen oder Wohnräume, die von einer karitativen oder
humanitären Organisation im Rahmen sozialpädagogisch
betreuten Wohnens vermietet werden,
2. Wohnungen, die auf Grund eines Dienstverhältnisses oder im
Zusammenhang mit einem solchen als Dienst-, Natural- oder
Werkswohnung überlassen werden,
3. Mietverträge, die durch Ablauf der Zeit ohne Kündigung
erlöschen, sofern die ursprüngliche oder verlängerte
vertragsmäßige Dauer ein halbes Jahr nicht übersteigt und der
Mietgegenstand
a) eine Geschäftsräumlichkeit oder
b) eine Wohnung der Ausstattungskategorie A oder B (§ 15a Abs. 1
Z 1 und 2) ist und der Mieter diese nur zum schriftlich
vereinbarten Zweck der Nutzung als Zweitwohnung wegen eines
durch Erwerbstätigkeit verursachten vorübergehenden
Ortswechsels mietet,
4. Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung
zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet
werden; eine Zweitwohnung im Sinne der Z 3 und 4 liegt vor, wenn
daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des
§ 66 JN besteht,
5. Mietgegenstände in einem Gebäude mit nicht mehr als zwei
selbständigen Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten, wobei
Räume, die nachträglich durch einen Ausbau des Dachbodens neu
geschaffen wurden oder werden, nicht zählen.
(3) Für Mietgegenstände in Gebäuden, die von einer gemeinnützigen
Bauvereinigung im eigenen Namen errichtet worden sind, gelten die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nach Maßgabe des § 20 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes.
(4) Die §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49, nicht jedoch die übrigen
Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes, gelten für
1. Mietgegenstände, die in Gebäuden gelegen sind, die ohne
Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem
30. Juni 1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet worden
sind,
2. Mietgegenstände, die durch den Ausbau eines Dachbodens auf
Grund einer nach dem 31. Dezember 2001 erteilten
Baubewilligung neu errichtet worden sind, sowie unausgebaute
Dachbodenräumlichkeiten, die mit der Abrede vermietet werden,
dass darin - wenn auch zum Teil oder zur Gänze durch den
Hauptmieter - eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit
errichtet werde,

3. Mietgegenstände, die im Wohnungseigentum stehen, sofern der
Mietgegenstand in einem Gebäude gelegen ist, das auf Grund einer
nach dem 8. Mai 1945 erteilten Baubewilligung neu errichtet
worden ist.
(5) Die §§ 14 und 29 bis 36, nicht jedoch die übrigen
Bestimmungen des I. und II. Hauptstückes, gelten für Mietgegenstände
in einem Wirtschaftspark, das ist eine wirtschaftliche Einheit von
ausschließlich zu Geschäftszwecken genutzten Gebäuden und
Liegenschaften (Anm.: richtig: Liegenschaften,) in (auf) denen jedoch
nicht überwiegend Handelsgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung 1973
betrieben werden.

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