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§ 19 Antrag und Entscheidung

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MRG § 19 Antrag und Entscheidung

§ 19. (1) Die Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses ist nur auf
Grund einer Entscheidung des Gerichtes (der Gemeinde, § 39) zulässig.
Zur Antragstellung sind der Vermieter, die Gemeinde, in deren
Sprengel das Haus gelegen ist, im eigenen Wirkungsbereich oder der
nach § 6 Abs. 2 bestellte Verwalter berechtigt. Dem Antrag sind
beizulegen:
1. ein Kostenvoranschlag über die unmittelbar heranstehende
Erhaltungsarbeit in dreifacher Ausfertigung;
2. die Hauptmietzinsabrechnung über die der Antragstellung
unmittelbar vorausgegangenen zehn Kalenderjahre;
3. eine Aufstellung, die alle vermieteten, vermietbaren oder vom
Vermieter benützten Mietgegenstände des Hauses enthält, wobei im
besonderen von jedem Mietgegenstand die topographische
Bezeichnung (Türnummer), die Nutzfläche, die
Ausstattungskategorie bei Wohnungen, die Höhe des monatlichen
Hauptmietzinses, die Höhe des nach § 18 Abs. 1 Z 6 anrechenbaren
monatlichen Betrages, der Vor- und Zuname des Mieters
(Benützers) anzuführen sind;
4. eine Berechnung des Deckungsfehlbetrags und des monatlichen
Deckungserfordernisses;
5. ein Finanzierungsplan einschließlich allfälliger Kreditzusagen.
(2) Selbst wenn der Antrag auf Bewilligung der Einhebung eines
erhöhten Hauptmietzinses nicht im Zuge eines Verfahrens zur
Durchführung von Erhaltungsarbeiten gestellt worden ist (§ 6 Abs. 3),
ist mit der Bewilligung der Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses
der Auftrag zur Vornahme der der Entscheidung zugrunde liegenden
Erhaltungsarbeit binnen einer angemessenen, ein Jahr nicht
übersteigenden Frist (§ 6 Abs. 1) zu erteilen. Stellt sich nach dem
Ablauf der festgesetzten Frist heraus, daß die aufgetragenen Arbeiten
nicht durchführbar sind, so ist auf Antrag eines Mieters die
Bewilligung der Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses zu
widerrufen und der Vermieter zu verpflichten, die von den Mietern des
Hauses auf Grund der widerrufenen Entscheidung entrichteten erhöhten
Hauptmietzinse zuzüglich einer angemessenen Verzinsung binnen 14
Tagen bei Exekution zurückzuerstatten.
(3) Hat das Gericht (die Gemeinde, § 39) die Überprüfung der von
den Mietern gegen die Hauptmietzinsabrechnung der vorausgegangenen
zehn Kalenderjahre erhobenen Einwendungen vorbehalten (§ 18 Abs. 3)
oder stellt sich während oder nach der Durchführung der aufgetragenen
Erhaltungsarbeit heraus, daß sich die veranschlagten Kosten geändert
haben und daß daher die zur Finanzierung des Deckungserfordernisses
bewilligte Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses zur Deckung eines
erhöhten Aufwands nicht ausreicht oder überhöht ist, so ist auf
Antrag des Vermieters, des nach § 6 Abs. 2 bestellten Verwalters oder
eines Hauptmieters der zur Tilgung des Deckungserfordernisses
notwendige erhöhte Hauptmietzins neu zu berechnen und für die
restliche Dauer des Verteilungszeitraums dementsprechend zu erhöhen
oder zu senken.

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