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MRG § 02 - Haupt- und Untermiete
§ 2. (1) Hauptmiete liegt vor, wenn der Mietvertrag mit dem
Eigentümer oder dem dinglich oder obligatorisch berechtigten
Fruchtnießer der Liegenschaft oder mit dem Mieter oder Pächter eines
ganzen Hauses geschlossen wird. Steht der Mietgegenstand im
Wohnungseigentum, so wird Hauptmiete durch den Mietvertrag mit dem
Wohnungseigentümer begründet. Wenn am Mietgegenstand
Wohnungseigentum erst begründet werden soll, kommt durch den mit dem
Wohnungseigentumsbewerber geschlossenen Mietvertrag Hauptmiete mit
dem Eigentümer oder den Eigentümern der Liegenschaft zustande, doch
geht mit der Begründung von Wohnungseigentum am Mietgegenstand die
Rechtsstellung des Vermieters auf den Wohnungseigentümer über. An
den wirksam geschlossenen Hauptmietvertrag sind ab der Übergabe des
Mietgegenstandes an den Hauptmieter die Rechtsnachfolger des
Vermieters auch dann gebunden, wenn der Vertrag nicht in die
öffentlichen Bücher eingetragen ist. Enthält ein Hauptmietvertrag
Nebenabreden ungewöhnlichen Inhalts, so ist der Rechtsnachfolger des
Vermieters an diese Nebenabreden nur gebunden, wenn er sie kannte
oder kennen mußte. Soweit das Mietverhältnis zwischen dem Mieter
oder Pächter eines ganzen Hauses und dessen Vermieter aufgelöst
wird, tritt der Vermieter in den Hauptmietvertrag zwischen dem
Mieter oder Pächter des ganzen Hauses und dessen Mieter ein.
(2) Untermiete liegt vor, wenn der Mietvertrag mit einer Person
geschlossen wird, die in Abs. 1 nicht genannt ist. Wird das
Benützungsrecht des Untervermieters aufgelöst, so hat der
Untervermieter den Untermieter hievon unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
(3) Besteht bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund
daran zu zweifeln, daß ein Hauptmietvertrag nur zur Untervermietung
durch den Hauptmieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach
diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte geschlossen wurde, so kann der
Mieter, mit dem der Untermietvertrag geschlossen wurde, begehren, als
Hauptmieter des Mietgegenstands mit den sich aus diesem Bundesgesetz
ergebenden Rechten und Pflichten anerkannt zu werden. Liegen konkrete
Anhaltspunkte für eine solche Umgehungshandlung vor - dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn der Hauptmieter mehr als eine
Wohnung im selben Gebäude zur Gänze untervermietet oder bei Vorliegen
eines befristeten Hauptmietvertrags die Wohnung zur Gänze
untervermietet -, so obliegt es dem Antragsgegner, das Fehlen der
Umgehungsabsicht zu beweisen.
Mietrechtsgesetz: |
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Wohnungseigentumsgesetz: |
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Maklergesetz: |
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Konsumentenschutzgesetz: |
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Heizkostengesetz: |
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Bauträgervertragsgesetz: |
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