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MRG § 03 - Erhaltung
§ 3. (1) Der Vermieter hat nach Maßgabe der rechtlichen,
wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten
dafür zu sorgen, daß das Haus, die Mietgegenstände und die der
gemeinsamen Benützung der Bewohner des Hauses dienenden Anlagen im
jeweils ortsüblichen Standard erhalten werden. Im übrigen bleibt
§ 1096 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.
(2) Die Erhaltung im Sinn des Abs. 1 umfaßt:
1.die Arbeiten, die zur Erhaltung der allgemeinen Teile des Hauses
erforderlich sind,
2. die Arbeiten, die zur Erhaltung der Mietgegenstände des Hauses
erforderlich sind; diese Arbeiten jedoch nur dann, wenn es sich
um die Behebung von ernsten Schäden des Hauses handelt oder wenn
sie erforderlich sind, um einen zu vermietenden Mietgegenstand
in brauchbarem Zustand zu übergeben;
3. die Arbeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von
bestehenden, der gemeinsamen Benützung der Bewohner dienenden
Anlagen, wie im besonderen von zentralen
Wärmeversorgungsanlagen, Personenaufzügen oder zentralen
Waschküchen erforderlich sind, es sei denn, daß alle Mieter des
Hauses für die gesamte Dauer ihres Mietvertrages auf die
Benützung der Anlage verzichten; ist die Erhaltung einer
bestehenden Anlage unter Bedachtnahme auf die Kosten der
Errichtung und des Betriebes einer vergleichbaren neuen Anlage
wirtschaftlich nicht vertretbar, so ist anstelle der Erhaltung
der bestehenden Anlage eine vergleichbare neue Anlage zu
errichten,
4. die Neueinführungen oder Umgestaltungen, die kraft
öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen vorzunehmen sind, wie
etwa der Anschluß an eine Wasserleitung oder an eine
Kanalisierung, die Installation von geeigneten
Schutzvorrichtungen für die Energieversorgung oder von Geräten
zur Feststellung des individuellen Energieverbrauchs;
5. die Installation von technisch geeigneten
Gemeinschaftseinrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs
oder die der Senkung des Energieverbrauchs sonst dienenden
Ausgestaltungen des Hauses, von einzelnen Teilen des Hauses oder
von einzelnen Mietgegenständen, wenn und insoweit die hiefür
erforderlichen Kosten in einem wirtschaftlich vernünftigen
Verhältnis zum allgemeinen Erhaltungszustand des Hauses und den
zu erwartenden Einsparungen stehen;
6. bei Vorliegen einer nach § 17 Abs. 1a zulässigen Vereinbarung
die Installation und die Miete von technisch geeigneten
Meßvorrichtungen zur Verbrauchsermittlung im Sinn dieser
Bestimmung.
(3) Die Kosten von Erhaltungsarbeiten sind aus den in den
vorausgegangenen zehn Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven
einschließlich der Zuschüsse, die aus Anlaß der Durchführung einer
Erhaltungsarbeit gewährt werden, zu decken. Reichen diese Beträge zur
Deckung der Kosten aller unmittelbar heranstehenden
Erhaltungsarbeiten nicht aus, so gilt folgendes:
1. Zur Bedeckung der Kosten einer Erhaltungsarbeit sind auch die
während des Zeitraums, in dem sich solche oder ähnliche Arbeiten
unter Zugrundelegung regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß
wiederholen, zu erwartenden oder anrechenbaren Hauptmietzinse,
somit einschließlich der zur Deckung eines erhöhten Aufwandes
zulässigen Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses, für alle
vermieteten, vermietbaren oder vom Vermieter benutzten Wohnungen
und Geschäftsräumlichkeiten des Hauses heranzuziehen; insoweit
hiedurch Deckung geboten ist, hat der Vermieter zur Finanzierung
der nach Abzug der erzielten Mietzinsreserven ungedeckten Kosten
der Erhaltungsarbeit eigenes oder fremdes Kapital aufzuwenden;
die mit der Aufnahme fremden Kapitals verbundenen notwendigen
Geldbeschaffungskosten und angemessenen Sollzinsen sowie die
durch den Einsatz eigenen Kapitals entgangenen angemessenen
Habenzinsen (Kapitalmarktzinsen) sind in diesen Fällen Kosten
der Erhaltungsarbeiten.
2. Können die Kosten aller Erhaltungsarbeiten auch auf diese Weise
nicht gedeckt werden, so sind die Erhaltungsarbeiten nach
Maßgabe ihrer bautechnischen Dringlichkeit zu reihen und
durchzuführen; jedenfalls sind aber die Arbeiten,
a) die kraft eines öffentlich-rechtlichen Auftrages vorzunehmen
sind,
b) die der Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von
Personen oder Sachen gefährden, dienen oder
c) die zur Aufrechterhaltung des Betriebes von bestehenden
Wasserleitungs-, Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs-
(einschließlich der zentralen Wärmeversorgungsanlagen),
Kanalisations- und sanitären Anlagen erforderlich sind,
vorweg durchzuführen.
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