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MRG § 04 - Nützliche Verbesserung durch bautechnische Maßnahmen
§ 4. (1) Der Vermieter hat nützliche Verbesserungen des Hauses oder
einzelner Mietgegenstände nach Maßgabe der rechtlichen,
wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten und Möglichkeiten
durchzuführen, soweit dies im Hinblick auf den allgemeinen
Erhaltungszustand des Hauses zweckmäßig ist; hiebei ist nützlichen
Verbesserungen des Hauses gegenüber nützlichen Verbesserungen
einzelner Mietgegenstände der Vorrang einzuräumen.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind nützliche
Verbesserungen:
1. die den Erfordernissen der Haushaltsführung der Bewohner
dienende Neuerrichtung oder Umgestaltung von Wasserleitungs-,
Lichtleitungs-, Gasleitungs-, Beheizungs- (einschließlich von
zentralen Wärmeversorgungsanlagen), Kanalisations- und sanitären
Anlagen in normaler Ausstattung,
2. die Errichtung oder Ausgestaltung von der gemeinsamen Benützung
der Bewohner dienenden, einer zeitgemäßen Wohnkultur
entsprechenden sonstigen Anlagen in normaler Ausstattung, wie
etwa von Personenaufzügen, zentralen Waschküchen oder
Schutzräumen vom Typ Grundschutz,
3. Maßnahmen, die eine dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Erhöhung der Schalldämmung bewirken, wie die
Verbesserung der Schalldämmung von Fenstern, Außentüren,
Außenwänden, Dächern, Kellerdecken und obersten Geschoßdecken,
3a. die Errichtung einer Anlage, die den Anschluß des Hauses
(samt den einzelnen Mietgegenständen) an eine Einrichtung zur
Fernwärmeversorgung bewirkt,
4. die Installation einer Wasserentnahmestelle oder eines Klosettes
im Inneren eines Mietgegenstandes,
5. die bautechnische Umgestaltung eines Mietgegenstandes, im
besonderen einer Mietwohnung der Ausstattungskategorie D oder C
in eine Mietwohnung der Ausstattungskategorie C, B oder A.
(3) Nützliche Verbesserungen sind vom Vermieter durchzuführen
1. wenn und soweit die Kosten aus den in den vorausgegangenen zehn
Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven einschließlich der
Zuschüsse, die zur Finanzierung der nützlichen Verbesserung
gewährt werden, gedeckt werden können und Erhaltungsarbeiten
nicht erforderlich sind oder sichergestellt ist, daß hiemit auch
die erforderlichen Erhaltungsarbeiten in einem Zug durchgeführt
werden, oder
2. wenn und soweit sich der Vermieter und die Mehrheit der Mieter -
berechnet nach der Anzahl der im Zeitpunkt der Vereinbarung
vermieteten Mietgegenstände - des Hauses über ihre Durchführung
und die Finanzierung des durch die in den vorausgegangenen zehn
Kalenderjahren erzielten Mietzinsreserven nicht gedeckten Teiles
der Kosten schriftlich einigen sowie überdies sichergestellt
ist, daß die übrigen Mieter des Hauses durch die
Verbesserungsarbeiten finanziell nicht belastet und auch sonst
nicht übermäßig beeinträchtigt werden.
(4) Nützliche Verbesserungen im Inneren eines Mietgegenstandes
bedürfen der Zustimmung des Hauptmieters; es gilt jedoch § 30 Abs. 2
Z 16, sofern der Hauptmieter einer mangelhaft ausgestatteten Wohnung
im Sinn des § 3 Z 10 des Stadterneuerungsgesetzes, die zur Anhebung
des Standards nach Abs. 2 Z 4 geeignet ist, das vom Vermieter
gestellte Anbot, die zur Abwendung eines Enteignungsantrags nach § 14
des Stadterneuerungsgesetzes erforderlichen bautechnischen Maßnahmen
gegen Entrichtung des für die so verbesserte Wohnung nach § 15a
Abs. 3 Z 3 berechneten Hauptmietzinses durchzuführen, ablehnt und
auch nicht bereit ist, diese bautechnischen Maßnahmen selbst
durchzuführen.
(5) Auf Antrag auch nur eines Mieters hat der Vermieter im
Miethaus einen dem Stand der Technik entsprechenden
Behindertenaufzug zu errichten, wenn und soweit eine solche
Maßnahme bei billiger Abwägung aller Interessen dem Vermieter auch
zumutbar ist; die Kosten der Herstellung und Erhaltung dieser Anlage
hat der Mieter, der den Antrag gestellt hat, dem Vermieter zu
ersetzen.
§ 05 - Nützliche Verbesserung durch Vereinigung
von Wohnungen; Anbotspflicht
Mietrechtsgesetz: |
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Wohnungseigentumsgesetz: |
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Maklergesetz: |
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Konsumentenschutzgesetz: |
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Heizkostengesetz: |
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Bauträgervertragsgesetz: |
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