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MRG § 49 Kündigungsrechtliche Übergangsregelung

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MRG § 49 Kündigungsrechtliche Übergangsregelung

§ 49.(1) Für die Mietverträge über die Exerzier-, Schieß- und
sonstigen Übungsplätze des Bundesheeres, die bei Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes bereits bestanden haben, gelten die
Kündigungsbeschränkungen des § 30. Insoweit für andere Mietverträge,
die dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes (§ 1) nicht
unterliegen, vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die
Kündigungsbeschränkungen des § 19 des Mietengesetzes anzuwenden
waren, gelten die §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes bis zum
31. Dezember 1988 weiter.
Für solche Mietverhältnisse gilt:
1. Der Bundesminister für Justiz kann für bestimmte Bundesländer
für die Zeit bis längstens 31. Dezember 1990 durch Verordnung
für gemietete Grundflächen, die als Sportstätten,
Kinderspielplätze oder Verkehrsübungsplätze für Kinder verwendet
werden, Regelungen treffen, die den §§ 19 bis 23 des
Mietengesetzes entsprechen, wenn nach Anhörung des
Landeshauptmannes feststeht, daß im Land Maßnahmen der
Raumordnung zur Erhaltung der Widmung von Grundflächen als
Sportstätten, Kinderspielplätze oder Verkehrsübungsplätze für
Kinder vorbereitet oder getroffen werden.
2. Endet ein Mietverhältnis, für das nach dem zweiten Satz dieses
Absatzes die §§ 19 bis 23 des Mietengesetzes bis zum
31. Dezember 1988 weiter gelten oder für das eine Verordnung
nach Z 1 gilt, mit oder nach dem 31. Dezember 1988 durch
Kündigung des Vermieters oder durch Zeitablauf, so hat der
Mieter, der während der Dauer des Mietverhältnisses auf den
Mietgegenstand bauliche Aufwendungen gemacht hat, die über die
Mietdauer hinaus wirksam und von Nutzen sind, bei Beendigung des
Mietverhältnisses Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen durch
den Vermieter nach ihrem gegenwärtigen Wert, soweit dieser den
wirklich gemachten Aufwand nicht übersteigt. Dieser Anspruch
besteht nicht, wenn der Vermieter seine Zustimmung zu den
Aufwendungen verweigert oder an die Verpflichtung zur
Wiederherstellung des früheren Zustandes gebunden hat oder wenn
der Vermieter verhindert war, das eine oder das andere zu tun,
weil ihm der Mieter die beabsichtigten Aufwendungen nicht
angezeigt hat. Der Wert ist objektiv unter der Annahme zu
ermitteln, daß der Mietgegenstand weiter zu dem Zweck verwendet
wird, zu dem ihn der Mieter vertragsgemäß verwendet hat.
(2) Wurde in einem vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geschlossenen Hauptmietvertrag über einen Mietgegenstand, der nach
dem 31. Dezember 1967 durch Neu-, Um-, Auf-, Ein- oder Zubau ohne
Zuhilfenahme öffentlicher Mittel neu geschaffen worden ist, weder die
Anwendbarkeit der Kündigungsbeschränkungen des § 19 des
Mietengesetzes, noch eine Bestandsdauer vereinbart, die über den
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes hinaus wirksam
ist, so gelten für diesen Hauptmietvertrag die
Kündigungsbeschränkungen des § 30, sofern es der Vermieter bis
30. Juni 1982 unterläßt, dem Hauptmieter einen befristeten
Hauptmietvertrag nach § 29 Abs. 1 Z 3 lit. a in der Stammfassung
dieses Gesetzes anzubieten, der zumindest bis 31. Dezember 1984
wirksam ist. Nimmt der Hauptmieter ein diesbezügliches Anbot des
Vermieters binnen sechs Monaten nach dem Zugang des Anbotes nicht an
und wird auch keine andere Vereinbarung über die Bestandsdauer
geschlossen, so gelten für dieses Hauptmietverhältnis die
Kündigungsbeschränkungen des § 30 nicht.
(3) Haben für einen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geschlossenen Untermietvertrag die Kündigungsbeschränkungen des § 19
des Mietengesetzes nicht gegolten, so gelten hiefür auch nicht die
Kündigungsbeschränkungen des § 30.
Wirksamkeit früherer Befristungen

§ 49a. (1) Eine vor dem 1. März 1994 geschlossene und nach den
damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die
Befristung eines Mietvertrages behält ihre Rechtswirksamkeit. Eine
nach den damaligen Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt
rechtsunwirksam.
(2) Wird ein vor dem 1. März 1994 geschlossener und nach den
damaligen Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Z 3 oder des § 29 Abs. 1 Z 3
lit. c rechtswirksam befristeter Mietvertrag nach dem 28. Februar
1994 erneuert, so gilt diese Erneuerung als Abschluß eines neuen
Mietvertrages.
Übergangsregelung für Befristungen und Abrechnungsbestimmungen

§ 49b. (1) Die Änderungen der § 16 Abs. 7 bis 8, § 17 Abs. 3, § 20
Abs. 1 Z 2, § 21 Abs. 6, § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b und c, Abs. 4 bis
Abs. 6, § 34 Abs. 5, § 37 Abs. 1 Z 12 und 12a, Abs. 3 Z 2 und Z 20a
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997 treten mit 1. März 1997 in
Kraft.
(2) § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
22/1997 gilt für Aufwendungen, die nach dem 28. Februar 1997
vorgenommen werden.
(3) § 16 Abs. 7 und 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 22/1997 gilt für
1. Mietverhältnisse, die nach dem 28. Februar 1997 beginnen, und
2. Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem
28. Februar 1997 beginnenden Zeitraum.
(4) § 16 Abs. 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
22/1997 gilt für Umwandlungen von Mietverhältnissen in ein
Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, die für einen nach dem
28. Februar 1997 liegenden Zeitraum vereinbart werden. Bei der
Berechnung der Differenz ist für den Zeitraum vor dem 1. März 1997
§ 16 Abs. 7 in der damaligen Fassung zugrunde zu legen.
(5) § 18 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
22/1997 gilt für
1. Mietverhältnisse, die nach dem 28. Februar 1997 beginnen, und
2. Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem
28. Februar 1997 beginnenden Zeitraum.
(6) § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. 22/1997 gilt in Ansehung des gesamten im § 18 Abs. 1
angeführten zehnjährigen Verrechnungszeitraums (einschließlich der
vor dem 1. März 1997 liegenden Zeiten) mit der Maßgabe, daß bei
Errechnung des im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. f angeführten Absetzbetrages
alle in den Verrechnungszeitraum vor 1. Jänner 1996 fallenden
Einnahmen und Ausgaben zu berücksichtigen sind, und zwar auch dann,
wenn in einem Kalenderjahr die Ausgaben die Einnahmen überstiegen
haben; in dem Verrechnungszeitraum ab 1. Jänner 1996 ist der
Absetzbetrag durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben jedes
Jahres zu berechnen. Bei der Berechnung der Mietzinsreserve für die
Kalenderjahre 1996 bis 1999 steht der Absetzbetrag gemäß § 20 Abs. 1
Z 2 lit. f dem Vermieter insoweit nicht zu, als die Ausgaben (§ 20
Abs. 1 Z 2 lit. a bis e) im Saldo der im Verrechnungszeitraum bis
31. Dezember 1995 angefallenen Einnahmen und Ausgaben Deckung finden;
Einnahmen und Ausgaben, die vor mehr als zehn Kalenderjahren
angefallen sind, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Dieser Absatz
ist auch auf die am 1. März 1997 noch nicht rechtskräftig
abgeschlossenen Verfahren anzuwenden; rechtskräftige Entscheidungen
werden jedoch nicht berührt.
(7) Eine vor dem 1. März 1997 geschlossene und nach den damaligen
Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines
Mietvertrages bleibt rechtswirksam. Eine nach den damaligen
Bestimmungen rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam.
(8) Wird ein vor dem 1. März 1997 geschlossener und nach den
damaligen Bestimmungen des § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b oder c in der
Fassung des 3. Wohnrechtsänderungsgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993,
rechtswirksam befristeter Mietvertrag für einen Zeitraum nach dem
28. Februar 1997 verlängert, so ist § 29 Abs. 1 Z 3 lit. b oder c in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/1997 anzuwenden.
(9) § 29 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
22/1997 ist auch auf Mietverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. März
1997 begonnen haben. Endet das Mietverhältnis jedoch bereits vor dem
1. September 1997, so kann der Vermieter diese Verlängerung nur in
sinngemäßer Anwendung des § 569 ZPO verhindern.
(10) § 29 Abs. 4b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
22/1997 ist nur auf Mietverhältnisse anzuwenden, die nach dem
28. Februar 1997 begonnen haben oder nach diesem Zeitpunkt schon
einmal rechtswirksam verlängert worden sind.
(11) § 37 Abs. 1 Z 12 und 12a, Abs. 2a sowie Abs. 3 Z 2 erster Satz
und Abs. 3 Z 20a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
22/1997 sind auf Verfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 1997
anhängig gemacht worden sind; auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt
anhängig sind, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.
(12) § 37 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
22/1997 ist für Abrechnungsperioden anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1997 beginnen.
(13) Im übrigen ist das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/1997 ab dem
1. März 1997 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor seinem
Inkrafttreten geschlossen worden sind.
Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2000

§ 49c. (1) Die Änderungen der §§ 3, 16, 17, 18, 20, 21, 23, 26,
29, 34, 37, 45 und 49 sowie die Aufhebung der §§ 29a und 44 durch
die Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, treten mit 1. Juli
2000 in Kraft.
(2) Solange auf Grund eines vor dem 1. Juli 2000 eingegangenen und
nach dem 30. Juni 2000 weiter aufrechten Dienstverhältnisses nach
dem Hausbesorgergesetz eine Wohnung des Hauses als
Hausbesorgerdienstwohnung benützt wird, zählt diese Wohnung zu den
allgemeinen Teilen des Hauses im Sinn des § 3 Abs. 2 Z 1 und des
§ 17 Abs. 1a vierter Satz und hat die Nutzfläche dieser Wohnung im
Sinn des § 17 Abs. 1 außer Betracht zu bleiben. Die diesbezüglich
durch die Beendigung des Dienstverhältnisses eintretende Änderung
ist erst ab der dieser Beendigung nachfolgenden Abrechnungsperiode
wirksam.
(3) § 16 Abs. 7 und § 26 Abs. 3 jeweils in der Fassung der
Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, gelten für
Mietverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2000 beginnen, sowie für die
Verlängerung früherer Mietverhältnisse für einen nach dem 30. Juni
2000 beginnenden Zeitraum. Bei einem befristeten Mietverhältnis, das
vor dem 1. Juli 2000 begonnen hat, gilt eine allfällige Verminderung
des höchstzulässigen Mietzinses ab dem Zeitpunkt der Umwandlung in
einen Mietvertrag auf unbestimmte Zeit nicht mehr, ohne dass dies
von einer schriftlichen Ausweisung der Verminderung im
ursprünglichen Mietvertrag oder in einer Verlängerungsvereinbarung
abhängig wäre.
(4) § 16 Abs. 7b in der Fassung vor dem Inkrafttreten der
Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, ist auf
Mietverhältnisse weiter anzuwenden, die vor dem 1. Juli 2000
begonnen haben oder verlängert wurden, bei Verlängerung jedoch nur
hinsichtlich jenes Verlängerungszeitraums, der vor dem 1. Juli 2000
begonnen hat.
(5) Solange ein vor dem 1. Juli 2000 eingegangenes
Dienstverhältnis nach dem Hausbesorgergesetz nach dem 30. Juni 2000
weiter aufrecht ist, gilt anstelle von § 23 Abs. 2 der § 23 Abs. 1
in seiner vor dem Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I
Nr. 36/2000, geltenden Fassung und sind § 21 Abs. 1 Z 8 und § 37
Abs. 1 Z 12 weiterhin in ihrer vor dem Inkrafttreten der
Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr. 36/2000, geltenden Fassung
anzuwenden.
(6) Eine vor dem 1. Juli 2000 geschlossene und nach den damaligen
Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die Befristung eines
Mietverhältnisses - einschließlich einer befristeten Erneuerung -
bleibt rechtswirksam. Eine nach den damaligen Bestimmungen
rechtsunwirksame Befristung bleibt rechtsunwirksam.
(7) § 29 Abs. 4a, 4b und 4c und § 34 Abs. 5 jeweils in der Fassung
vor dem Inkrafttreten der Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr.
36/2000, sind auf Mietverhältnisse weiter anzuwenden, die vor dem
1. Juli 2000 begonnen haben oder verlängert wurden, bei Verlängerung
jedoch nur hinsichtlich jenes Verlängerungszeitraums, der vor dem
1. Juli 2000 begonnen hat.
(8) § 44 MRG in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 1999, BGBl. I
Nr. 147/1999, ist auf Verfahren über die Unwirksamkeit von
Mietzinsvereinbarungen, die vor dem 1. Juli 2000 bei Gericht (bei
der Gemeinde, § 39) anhängig gemacht worden sind, weiter anzuwenden.
(9) Im übrigen ist die Wohnrechtsnovelle 2000, BGBl. I Nr.
36/2000, ab dem 1. Juli 2000 auch auf Mietverträge anzuwenden, die
vor ihrem Inkrafttreten geschlossen worden sind.
Übergangsregelung zur Mietrechtsnovelle 2001

§ 49d. (1) Die Änderungen der §§ 1, 2, 9, 16, 20, 30, 37 und 45
durch die Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001, treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 1 Abs. 2 und 4, § 16 und § 30 Abs. 2 jeweils in der Fassung
der Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I Nr. 161/2001, gelten für
Mietverträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden.
(3) Ein Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, der vor dem
1. Jänner 2002 eingehoben wurde, ist bei der Anhebung des
Hauptmietzinses gemäß § 45 in der Fassung der Mietrechtsnovelle
2001, BGBl. I Nr. 161/2001, durch Hinzurechnung zum bisherigen
Hauptmietzins zu berücksichtigen, sodass eine Anhebung nur zulässig
ist, soweit die Summe aus dem bisherigen Hauptmietzins und dem
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag unter dem jeweils anzuwendenden
Betrag nach § 45 Abs. 1 liegt. Ein Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrag, der nach dem 28. Februar 1994 und vor dem
1. Jänner 2002 eingehoben wurde, gilt ab 1. Jänner 2002 als Teil des
Hauptmietzinses; ein nach dem 28. Februar 1994 und vor dem 1. Jänner
2002 gestelltes Verlangen des Vermieters nach Entrichtung eines
Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags gilt ab 1. Jänner 2002 als
Anhebungsbegehren gemäß § 45 in der Fassung der Mietrechtsnovelle
2001, BGBl. I Nr. 161/2001.
(4) Im Übrigen ist die Mietrechtsnovelle 2001, BGBl. I
Nr. 161/2001, ab dem 1. Jänner 2002 auch auf Mietverträge
anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten geschlossen worden sind.

MRG Teil 1

MRG Teil 2

MRG Teil 3

KSchG

WEG

BTVG

MaklerG

HeizKG

       

www.open-house.at

www.guenstig-zu haben.at

www.immowolf.at

www.lib.at

www.servers.at

www.immobilien-agentur.at

www.tb-raab.at

 
       

Mietrechtsgesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

06 - 07 - 08 - 09 - 10

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36 - 37 - 38 - 39 - 40

41 - 42 - 43 - 44 - 45

46 - 47 - 48 - 49 - 50

51 - 52 - 53 - 54 - 55

56 - 57 - 58 - 59

       

Wohnungseigentumsgesetz:

     

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41 - 42 - 43 - 44 - 45

46 - 47 - 48 - 49 - 50

51 - 52 - 53 - 54 - 55

56 - 57

       

Maklergesetz:

     

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31 - 32 - 33 - 34 - 35

36 - 37 - 38 - 39 - 40

       

Konsumentenschutzgesetz:

     

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26 - 27 - 28 - 29 - 30

31 - 32 - 33 - 34 - 35

36 - 37 - 38 - 39 - 40

       

Heizkostengesetz:

     

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11 - 12 - 13 - 14 - 15

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21 - 22 - 23 - 24 - 25

26 - 27 - 28 - 29 - 30

   
       

Bauträgervertragsgesetz:

     

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