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MRG § 05 - Nützliche Verbesserung durch Vereinigung
von Wohnungen; Anbotspflicht
§ 5. (1) Als nützliche Verbesserung gilt auch die Vereinigung und
bautechnische Umgestaltung zweier oder mehrerer Wohnungen, im
besonderen von Mietwohnungen der Ausstattungskategorie D oder C in
eine oder mehrere Mietwohnungen der Ausstattungskategorie C, B oder
A.
(2) Wird eine Wohnung der Ausstattungskategorie D durch Beendigung
des Mietverhältnisses frei und ist es baurechtlich zulässig und
bautechnisch möglich und zweckmäßig, diese Wohnung mit einer
Nachbarwohnung der Ausstattungskategorie D zu einer Wohnung der
Ausstattungskategorie C mit einer Nutzfläche bis zu 90 m2 zu
vereinigen und umzugestalten, so hat der Vermieter die frei gewordene
Wohnung vor der Vermietung an einen Dritten dem Hauptmieter einer zur
Anhebung des Standards geeigneten Nachbarwohnung der
Ausstattungskategorie D zur Zumietung und Umgestaltung in eine
Wohnung der Ausstattungskategorie C gegen Entrichtung des für die so
vergrößerte Wohnung nach § 15a Abs. 3 Z 3 berechenbaren
Hauptmietzinses anzubieten, es sei denn, daß der Vermieter die durch
Beendigung des Mietverhältnisses frei gewordene Wohnung der
Ausstattungskategorie D durch sonstige bautechnische Maßnahmen (§ 4
Abs. 2 Z 4 oder 5) in eine Wohnung der Ausstattungskategorie C
verbessert. Zur Abgabe des Anbots genügt die Absendung eines
eingeschriebenen Briefes. Der Hauptmieter der Nachbarwohnung muß das
vom Vermieter gestellte Anbot binnen 30 Tagen annehmen,
widrigenfalls sein Recht auf Zumietung erloschen ist.
(3) Hat der Vermieter eine durch Beendigung des Mietverhältnisses
frei gewordene Wohnung der Ausstattungskategorie D allen hiefür in
Betracht kommenden Hauptmietern der Nachbarwohnungen der
Ausstattungskategorie D im Sinn des Abs. 2 erfolglos zur Zumietung
und Umgestaltung angeboten, so kann der Vermieter die frei gewordene
Wohnung der Ausstattungskategorie D an einen Dritten vermieten; mit
diesem Hauptmieter darf vereinbart werden, daß sich der Hauptmieter
im Fall des Freiwerdens einer zur Anhebung des Standards geeigneten
Nachbarwohnung der Ausstattungskategorie D zur Zumietung und
Umgestaltung in eine Wohnung der Ausstattungskategorie C gegen
Entrichtung des für die so vergrößerte Wohnung nach § 15a Abs. 3 Z 3
berechenbaren Hauptmietzinses verpflichtet und daß für den Fall, in
dem er dieser Pflicht nicht nachkommen sollte, das Freiwerden einer
solchen Nachbarwohnung der Ausstattungskategorie D einen
Kündigungsgrund darstellt, der im Sinn des § 30 Abs. 2 Z 13 als
wichtig und bedeutsam anzusehen ist.
Mietrechtsgesetz: |
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Heizkostengesetz: |
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