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MRG § 59 Vollziehung

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MRG § 59 Vollziehung

§ 59. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich des § 39 Abs. 5,
des § 57 und des § 58 Abs. 2;
2. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der im § 30 Abs. 2
Z 15 geregelten Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, der
§ 27 Abs. 5, § 38, § 39 Abs. 3 und 4 sowie § 40 Abs. 3;
3. der Bundesminister für Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister
für Inneres hinsichtlich des § 39 Abs. 2;
4. die Landesregierungen hinsichtlich des § 29a und des § 54, wobei
der Bundesminister für Bauten und Technik mit der Wahrnehmung
der Rechte des Bundes nach Art. 15 Abs. 8 B-VG betraut ist;
5. der Bundesminister für Justiz für alle übrigen Bestimmungen.
II. Abschnitt
Übergangsbestimmungen
(Anm.: zu den §§ 1, 2, 4, 5, 8, 10, 12, 12a, 15, 15a, 16, 16a,
18, 18c, 20, 22, 26, 27, 29, 29a, 37, 42a, 44, 45, 46, 46a,
46b, 46c, 49a, 52a und 59, BGBl. Nr. 520/1981)

1. Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt der
I. Abschnitt auch für Miet- und Nutzungsverträge, die vor seinem
Inkrafttreten geschlossen worden sind.
2. Bei bestehenden Hauptmietverträgen mit Wohnungseigentümern oder
Wohnungseigentumsbewerbern über eine Wohnung der
Ausstattungskategorie D (§ 15a Abs. 1 Z 4) und bei Mietverträgen, die
mit dem Mieter oder Pächter eines ganzen Hauses abgeschlossen wurden,
richtet sich die Auflösung des Mietvertrages nach den bisher in
Geltung gestandenen Regelungen der §§ 29 bis 36. Gleiches gilt für
die Regeln über die Verwendung und Verrechnung des Hauptmietzinses
(§ 18 und § 20).
3. Ermäßigungen des Hauptmietzinses nach den bisher in Geltung
gestandenen Regelungen des § 44 Abs. 2 und 3 MRG bleiben aufrecht.
4. Vor dem Inkrafttreten des I. Abschnittes entrichtete und noch
nicht bestimmungsgemäß verbrauchte Erhaltungs- und
Verbesserungsbeiträge sind bis zum 31. Mai 1994 jedenfalls nicht
zurückzuerstatten. Sie sind auch nach diesem Zeitpunkt nicht
zurückzuerstatten, wenn sich der Vermieter gegenüber den
rückforderungsberechtigten Mietern bis spätestens 31. Mai 1994 durch
Anschlag im Haus dazu verpflichtet, sämtliche noch nicht verbrauchte
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge einschließlich jener, die nach
den Regelungen des § 45 MRG in der bis zum Inkrafttreten des
I. Abschnittes in Geltung gestandenen Fassung am 1. März 1994 noch
nicht zur Rückzahlung fällig waren, bis spätestens 31. Dezember 1996
vollständig zur Finanzierung von Erhaltungs- und
Verbesserungsarbeiten zu verwenden. Kommt der Vermieter dieser
Verwendungspflicht nach, so darf er die zwischen 1. März 1994 und
31. Dezember 1996 verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge
auch für die Finanzierung solcher Erhaltungs- und
Verbesserungsarbeiten verrechnen, deren Kosten bereits durch die
anrechenbare Mietzinsreserve gedeckt wären. Kommt er hingegen dieser
Verwendungspflicht nicht bis spätestens 31. Dezember 1996 nach, so
hat er sämtliche vor dem Inkrafttreten des I. Abschnittes
entrichteten und noch nicht bestimmungsgemäß verbrauchten Erhaltungs-
und Verbesserungsbeiträge - ungeachtet der bisher in Geltung
gestandenen Bestimmungen über deren Rückzahlung - bis spätestens
31. Jänner 1997 zurückzuerstatten. Wenn der Vermieter bis spätestens
31. Mai 1994 keine Verpflichtungserklärung im Sinn des zweiten Satzes
abgibt, gelten für die Verwendung, Verrechnung und Rückerstattung der
Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge die Regelungen des § 45 MRG in
der bis zum Inkrafttreten des I. Abschnittes in Geltung gestandenen
Fassung weiter. In allen Fällen einer Rückerstattung von Erhaltungs-
und Verbesserungsbeiträgen ist rückforderungsberechtigt derjenige,
der die jeweiligen Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge als
Hauptmieter entrichtet hat, und rückzahlungspflichtig derjenige, der
zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Rückzahlung Vermieter ist.
5. Eine vor dem Inkrafttreten des I. Abschnittes geschlossene und
nach den damaligen Bestimmungen rechtswirksame Vereinbarung über die
Höhe des Mietzinses oder ein Begehren nach § 46 Abs. 2 in der
bisherigen Fassung und deren (dessen) Wertsicherung behält ihre
(seine) Rechtswirksamkeit. Eine nach den damaligen Bestimmungen
rechtsunwirksame Vereinbarung über die Höhe des Mietzinses bleibt
rechtsunwirksam.
6. § 18 Abs. 5 MRG gilt nicht für solche Mietverträge, die vor dem
1. März 1994 geschlossen wurden.
7. § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d MRG in der Fassung des
I. Abschnittes ist nur auf solche Abrechnungszeiträume anzuwenden,
die nach dem Inkrafttreten des I. Abschnitts gelegen sind. Für
Zeiträume davor ist § 20 Abs. 1 Z 1 lit. b und c MRG in der
bisherigen Fassung anzuwenden.
8. § 20 Abs. 1 Z 1 lit. g und § 27 Abs. 3 und 4 MRG in der Fassung
des I. Abschnitts sind auf Leistungen, die vor dem 1. März 1994
erbracht wurden, nicht anzuwenden. Auf Leistungen, die vor dem
1. März 1994 erbracht wurden, ist § 27 Abs. 3 und 4 MRG in der bis
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des I. Abschnitts in Geltung
gestandenen Fassung anzuwenden.
9. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e MRG in der Fassung des I. Abschnitts ist
nur auf solche Abrechnungszeiträume anzuwenden, die nach dem
Inkrafttreten des I. Abschnitts gelegen sind. Für Zeiträume davor ist
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e MRG in der bisherigen Fassung anzuwenden.
10. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des I. Abschnittes bei
Gericht (der Gemeinde, § 39) anhängigen Verfahren - ausgenommen
Verfahren nach Maßgabe der Z 4 - sind nach den bisher in Geltung
gestandenen Bestimmungen durchzuführen. Die Regelung der Z 4 ist auch
auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des I. Abschnittes noch nicht
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anzuwenden, sofern das
Verfahren nach dem 30. Juni 1993 anhängig gemacht wurde.
Artikel II
Inkrafttreten; Übergangsbestimmung
(Anm.: Zu § 40 Abs. 1 MRG, BGBl. Nr. 520/1981)

1. (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
2. § 40 Abs. 1 MRG ist in der Fassung dieses Bundesgesetzes
anzuwenden, wenn die Frist zur Anrufung des Gerichtes zum Zeitpunkt
des Inkraftretens dieses Bundesgesetzes noch nicht zu laufen
begonnen hat.
Artikel IV
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(Zu den §§ 16, 16a, 39, 40, 41, 43 und 45,
BGBl. Nr. 520/1981)

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
2. Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses
Bundesgesetz auch für Miet- und Nutzungsverträge, die vor dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
3. Auf Mietverträge über Wohnungen der Ausstattungskategorie A, die
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind,
sind die bisherigen Vorschriften über die Mietzinsbildung weiter
anzuwenden. Gleiches gilt für Wohnungen nach § 16 Abs. 1 Z 3a des
Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes.
4. Ist in einer vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geschlossenen Mietzinsvereinbarung über eine Wohnung der
Ausstattungskategorie A für den Fall einer Änderung der gesetzlichen
Vorschriften über die Hauptmietzinshöhe eine Erhöhung des
Hauptmietzinses oder eine Verpflichtung des Mieters zum Abschluß
einer neuen Mietzinsvereinbarung vorgesehen, so ist diese
Vereinbarung rechtsunwirksam. Gleiches gilt für Wohnungen nach § 16
Abs. 1 Z 3a des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. I dieses
Bundesgesetzes.
5. Ist für den Abschluß einer Mietzinsvereinbarung das Vorliegen
einer in der Z 4 angeführten Zinsanpassungsklausel Beweggrund, so ist
diese Vereinbarung rechtsunwirksam und es gilt die frühere
Mietzinsvereinbarung weiter.
6. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bei
Gericht (der Gemeinde, § 39 MRG) anhängigen Verfahren sind, soweit im
folgenden nichts anderes bestimmt wird, nach den bisher in Geltung
gestandenen Vorschriften durchzuführen.
7. Der § 16a des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des Art. I
dieses Bundesgesetzes ist auch auf die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht rechtskräftig
abgeschlossenen streitigen und außerstreitigen Verfahren anzuwenden.
Zieht der Vermieter in einem solchen anhängigen Verfahren innerhalb
von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sein
Begehren zurück, so gelten die Verfahrenskosten als gegenseitig
aufgehoben. Ist in einem solchen anhängigen Verfahren, das auf Antrag
des Mieters eingeleitet worden ist, der Vermieter in der Folge nur
deshalb unterlegen, weil § 16a des Mietrechtsgesetzes in der Fassung
des Art. I dieses Bundesgesetzes in Kraft getreten ist, so sind die
Verfahrenskosten gegenseitig aufzuheben. Eine rechtskräftige
Entscheidung steht der Anwendung des § 16a des Mietrechtsgesetzes in
der Fassung des Art. I dieses Bundesgesetzes ab 1. Jänner 1986 nicht
entgegen.
8. Die Bestimmungen des § 45 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung
des Art. I dieses Bundesgesetzes sind - mit Ausnahme des Abs. 1 Z 3
und des Abs. 6 - auch auf jene Erhaltungsbeiträge anzuwenden, deren
Vorschreibung auf § 45 des Mietrechtsgesetzes in der am 1. Jänner
1982 in Geltung gestandenen Fassung beruht.
9. Die Bestimmungen des § 14d des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind - mit Ausnahme des Abs. 5 -
auch auf jene Erhaltungsbeiträge anzuwenden, deren Vorschreibung auf
§ 14d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der am 1. Jänner 1985
in Geltung gestandenen Fassung beruht.
10. Soweit in anderen bundesgesetzlichen Rechtsvorschriften die
Begriffe ,,Erhaltungsbeitrag'' und ,,Erhaltungsbeiträge'' vorkommen,
treten an deren Stelle die Begriffe ,,Erhaltungs- und
Verbesserungsbeitrag'' und ,,Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge''.
11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Justiz betraut.
Artikel V
Übergangs- und Vollzugsbestimmungen
(Zu den §§ 1, 6, 10, 12, 14, 20, 29, 30,
34a, 37, BGBl. Nr. 520/1981)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1991 in Kraft.
(2) Insoweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, gelten
Art. I und II auch für Miet- und sonstige Nutzungsverträge, die vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geschlossen worden sind.
(3) Soweit Art. I Z 1 und Z 8 keine gesonderten Regelungen
vorsehen, gilt für bestehende Vertragsverhältnisse und anhängige
Verfahren:
1. § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 Z 4 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise § 10 und § 37
Abs. 1 Z 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des
vorliegenden Bundesgesetzes sind, wenn die Ansprüche nach dem
1. März 1991 fällig werden, anwendbar:
a) auf solche auf Ersatz für Aufwendungen auf eine Wohnung, die
vor dem 1. Jänner 1982 oder nach dem 28. Feber 1991
vorgenommen wurden;
b) auf alle mit öffentlichen Mitteln einer Gebietskörperschaft
geförderten Aufwendungen auf eine Wohnung;
c) auf Ansprüche für Aufwendungen auf eine Wohnung, die ohne
Zuhilfenahme öffentlicher Mittel einer Gebietskörperschaft
nach dem 1. Jänner 1982, aber vor dem 1. März 1991
vorgenommen wurden, mit der Maßgabe, daß die jährliche
Abschreibungsquote allgemein ein Zwanzigstel beträgt und daß
die Vorlage von Rechnungen nicht Anspruchsvoraussetzung ist.
2. Unanwendbar sind die § 20 Abs. 5 und § 22 Abs. 1 Z 4 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes beziehungsweise § 10 und § 37
Abs. 1 Z 6 des Mietrechtsgesetzes in der Fassung des
vorliegenden Bundesgesetzes für die übrigen durch Z 1 nicht
erfaßten Ansprüche nach § 10 Mietrechtsgesetz in der bisherigen
Fassung.
3. Am 1. März 1991 bei Gericht (der Gemeinde, § 39 des
Mietrechtsgesetzes) anhängige Verfahren sind nach den
bisherigen Vorschriften durchzuführen.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z 5, 6 und 7 sowie des Art. III Z 1
sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1991 beginnen. Eine Verordnung gemäß § 23 Abs. 4 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes kann jedoch bereits ab 1. März 1991
erlassen werden.
(5) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes richtet sich
1. hinsichtlich des Art. I nach Art. IV des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes;
2. hinsichtlich des Art. II nach § 59 des Mietrechtsgesetzes;
3. hinsichtlich des Art. III nach § 273 des Aktiengesetzes;
4. hinsichtlich des Art. IV sind mit der Vollziehung betraut:
a) der Bundesminister für Justiz hinsichtlich §§ 1, 3 und 4
Abs. 1 und 2 und der Bekanntmachungspflicht nach § 2 Abs. 3;
b) der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 4 Abs. 4;
c) die Landesregierungen hinsichtlich der übrigen Bestimmungen.
Artikel V
Schluß- und Übergangsbestimmungen
(Zu § 37, BGBl. Nr. 520/1981)

§ 2. Die Art. I bis III sind anzuwenden, wenn das Datum der
Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1989 liegt.
Artikel IX
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu den §§ 17, 24, 33a und 34, BGBl. Nr. 520/1981)

1. Artikel I Z 24, 25, 34, 36 und 39, Artikel II Z 1 bis 9,
Artikel III Z 5 lit. a, Z 6, 7, 8 lit. a und Z 9, Artikel V Z 1
sowie Artikel VI Z 3 und 6 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
2. Artikel VII und VIII treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
3. Im übrigen treten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit
1. September 1999 in Kraft.
3a.-5. (Am.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
6. Auf am 1. Jänner 2000 anhängige Verfahren gemäß § 22 Abs. 1 Z 7
WGG oder § 37 Abs. 1 Z 9 MRG sind § 16 Abs. 2 WGG, § 17 Abs. 2 MRG
und § 24 Abs. 2a MRG jeweils in der Fassung dieses Bundesgesetzes
anzuwenden, wenn die Entscheidung erster Instanz nicht bis zum
Ablauf des 31. Dezember 1999 ergangen ist. Wenn in einem solchen
Verfahren ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter nur wegen
der durch Art. I Z 34 oder Art. II Z 3 lit. b dieses Bundesgesetzes
vorgesehenen Änderungen unterliegt, hat die Bauvereinigung
beziehungsweise der Vermieter dem Mieter oder sonstigen
Nutzungsberechtigten ungeachtet dieses Verfahrensausgangs die Kosten
des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten rechtsfreundlicher Vertretung
zu ersetzen.
7. Auf am 1. Jänner 2000 anhängige Verfahren ist nicht § 33a MRG,
sondern weiterhin der bisherige § 34 Abs. 3 MRG anzuwenden.
8.-10. (Am.: betrifft andere Rechtsvorschriften)
11. Im übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ab dem
jeweiligen Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Verträge
anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.
Artikel XXXII
Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
(Anm.: Zu § 37 MRG, BGBl. Nr. 520/1981)

1. (Anm.: Inkrafttretensbestimmung)
2. (Anm.: Außerkrafttretensbestimmung)
3. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
4. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
5. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
6. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
7. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
8. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
9. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
10. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
11. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
12. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
13. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
14. Die Art. II Z 1 bis 3 (§§ 13, 14, 14a, 14b und 16 AußStrG), VI
Z 9 lit. b und c (§ 49 Abs. 2 Z 1 und 1a JN), VII Z 34 und 36 bis 42
(§§ 500, 502, 505 bis 508a ZPO), 43 lit. b (§ 510 Abs. 3 dritter
Satz ZPO) und 46 bis 48 (§§ 521a, 527 und 528 ZPO), VIII Z 5 (§ 371
EO), XII Z 1 bis 4 (§§ 125 bis 127 und 129 GBG 1955), XXI (§ 26 WEG
1975), XXII (§ 22 WGG), XXIV Z 2 (§ 37 MRG), XXVI Z 4 lit. a (§ 44
Abs. 1 ASGG - soweit sich dieser auf den § 508 ZPO bezieht), 5 bis 7
(§§ 45, 46 und 47 ASGG), XXVII Z 1 (§ 15 Abs. 3 UVG 1985) und XXIX
(§ 25 HeizKG) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung der
zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
15. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
16. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
17. (Anm.: ÜR zu anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr.
140/1997)
18. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
19. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)
20. (Anm.: ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle
BGBl. I Nr. 140/1997)


MRG Teil 1

MRG Teil 2

MRG Teil 3

KSchG

WEG

BTVG

MaklerG

HeizKG

       

www.open-house.at

www.guenstig-zu haben.at

www.immowolf.at

www.lib.at

www.servers.at

www.immobilien-agentur.at

www.tb-raab.at

 
       

Mietrechtsgesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

06 - 07 - 08 - 09 - 10

11 - 12 - 13 - 14 - 15

16 - 17 - 18 - 19 - 20

21 - 22 - 23 - 24 - 25

26 - 27 - 28 - 29 - 30

31 - 32 - 33 - 34 - 35

36 - 37 - 38 - 39 - 40

41 - 42 - 43 - 44 - 45

46 - 47 - 48 - 49 - 50

51 - 52 - 53 - 54 - 55

56 - 57 - 58 - 59

       

Wohnungseigentumsgesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

06 - 07 - 08 - 09 - 10

11 - 12 - 13 - 14 - 15

16 - 17 - 18 - 19 - 20

21 - 22 - 23 - 24 - 25

26 - 27 - 28 - 29 - 30

31 - 32 - 33 - 34 - 35

36 - 37 - 38 - 39 - 40

41 - 42 - 43 - 44 - 45

46 - 47 - 48 - 49 - 50

51 - 52 - 53 - 54 - 55

56 - 57

       

Maklergesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

06 - 07 - 08 - 09 - 10

11 - 12 - 13 - 14 - 15

16 - 17 - 18 - 19 - 20

21 - 22 - 23 - 24 - 25

26 - 27 - 28 - 29 - 30

31 - 32 - 33 - 34 - 35

36 - 37 - 38 - 39 - 40

       

Konsumentenschutzgesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

06 - 07 - 08 - 09 - 10

11 - 12 - 13 - 14 - 15

16 - 17 - 18 - 19 - 20

21 - 22 - 23 - 24 - 25

26 - 27 - 28 - 29 - 30

31 - 32 - 33 - 34 - 35

36 - 37 - 38 - 39 - 40

       

Heizkostengesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

06 - 07 - 08 - 09 - 10

11 - 12 - 13 - 14 - 15

16 - 17 - 18 - 19 - 20

21 - 22 - 23 - 24 - 25

26 - 27 - 28 - 29 - 30

   
       

Bauträgervertragsgesetz:

     

01 - 02 - 03 - 04 - 05

06 - 07 - 08 - 09 - 10

11 - 12 - 13 - 14 - 15

16 - 17 - 18

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